Freispruch: Keine "in das Amt einschlagende" Handlung bei privat ausgeführten Planungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/62
- Datum
- 30.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine außerdienstliche Tätigkeit eines Beamten, die objektiv von jedermann (z. B. einem privaten Architekten) mit gleichem Erfolg erbracht werden kann, ist keine "in das Amt einschlagende" Handlung i.S.d. § 331 StGB.
Für die Annahme einer Amtshandlung kommt es darauf an, dass die Tätigkeit zu den dem Beamten durch Gesetz oder Dienstvorschrift übertragenen Obliegenheiten gehört oder nur vermöge seiner amtlichen Stellung wahrgenommen werden kann.
Die bloße Möglichkeit, dass ein Beamter durch seine dienstliche Stellung privat Aufträge erlangen kann, begründet noch nicht die Tatbestandsmäßigkeit der Bestechlichkeit; § 331 StGB setzt das Käuflichmachen einer amtlichen Handlung voraus.
Dienstrechtliche Unzulässigkeit oder Pflichtverletzungen begründen nicht automatisch strafrechtliche Bestechungstatbestände; strafrechtliche Relevanz erfordert, dass die Handlung tatsächlich in das Amt einschlägt.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 1. Juni 1962
Leitsatz
Zum Begriff der in das Amt einschlagenden Handlung.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 1. Juni 1962, soweit es ihn betrifft, aufgehoben und der Angeklagte freigesprochen.
Die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████, als Oberregierungsbaurat Beamter auf Lebenszeit, war Leiter der Ortsplanungsstelle bei der Regierung von Schwaben in Augsburg. Aufgabe der Ortsplanungsstellen ist es, den Gemeinden, die über kein mit Fachkräften besetztes eigenes Bauamt verfügen und für die auch kein geeigneter Privatarchitekt zu gewinnen ist, bei der Aufstellung ihrer Pläne (Wirtschaftspläne zur Ausweisung und Abgrenzung der Baugebiete, Baulinienpläne zur Erschließung und Bebauung) zur Verfügung zu stehen. Mit behördlichen Entscheidungen über solche Pläne oder hoheitlichen Aufgaben anderer Art sind sie nicht befasst.
Die Gemeinde Neusäß, die infolge ihrer Randlage zur Stadt Augsburg Wohn- und Siedlungsgemeinde ist, beauftragte die Ortsplanungsstelle mit der Ausarbeitung von Bebauungs- und Siedlungsplänen, wofür jeweils Vergütungen vertraglich vereinbart wurden. Da die nur schwach besetzte Ortsplanungsstelle sich wegen ihrer sonstigen Belastung außerstande erklärte, der Gemeinde in noch größerem Umfang Bebauungs- und Lagepläne kurzfristig auszuarbeiten, bat der Bürgermeister den Angeklagten, solche Arbeiten privat auszuführen. Der Angeklagte kam diesem Wunsch nach. Von den zahlreichen Aufträgen, die er daraufhin für die Gemeinde Neusäß erledigte, waren mindestens ein Drittel solche, die auch von der Ortsplanungsstelle hätten bearbeitet werden können, wenn sie von der Gemeinde damit beauftragt worden wäre. Der Angeklagte, der diese Tätigkeit bis Ende 1956 unentgeltlich geleistet hatte, erhielt in der Folge Vergütungen aus der Gemeindekasse in Höhe von insgesamt 3.000 bis 4.000 DM.
Das Landgericht hat ihn deshalb wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Geldstrafe von 1.000 DM verurteilt und ferner 1.000 DM für verfallen erklärt. Es meint, für die Anwendbarkeit des § 331 StGB komme es allein darauf an, dass die Anfertigung von Erschließungs- und Bebauungsplänen überhaupt in den Tätigkeitsbereich der Ortsplanungsstelle falle. Es sei deshalb unerheblich, dass für die vom Angeklagten „privat“ erledigten Aufgaben keine Aufträge an die Ortsplanungsstelle erteilt worden seien. Von einer strafrechtlich bedeutungslosen Gutachtertätigkeit könne nur gesprochen werden, wenn diese keine irgendwie gearteten Beziehungen zu den dienstlichen Aufgaben habe.
Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht damit den Begriff der „in das Amt einschlagenden Handlung“ zu weit gefasst und verkannt hat, dass die außerdienstliche Erstellung von Plänen nur eine Privathandlung des Angeklagten war. Denn Amtshandlungen waren nur dann gegeben gewesen, wenn die Aufträge der Gemeinde Neusäß, für die der Angeklagte sich bezahlen ließ, nicht ihm persönlich als Privatperson, sondern der Ortsplanungsstelle erteilt worden wären. Planungsarbeiten, die jeder Architekt mit dem gleichen Ziel und Erfolg für ihre weitere Verwendung hätte ausführen können, konnten nicht allein dadurch zu Amtshandlungen werden, dass sie eine Person ausführte, die wie der Angeklagte gleicherweise als Beamter auch dienstlich solche Aufgaben wahrnahm. Denn es handelte sich unter diesen Umständen bei der Erstellung der Pläne in Ermangelung eines Auftrags der Gemeinde an die Ortsplanungsstelle weder um Aufgaben, die an sich in den Kreis der dem Angeklagten durch Gesetz oder Dienstvorschrift übertragenen Obliegenheiten fielen, noch angesichts der Möglichkeit ihrer Ausführung durch einen beliebigen privaten Architekten um Aufgaben, die der Angeklagte nur vermöge seiner amtlichen Stellung wahrnehmen konnte. Der Umstand, dass gerade seine dienstliche Tätigkeit dem Angeklagten die Möglichkeit gab, mit der Gemeinde Neusäß privat ins Geschäft zu kommen, rechtfertigt eine andere Beurteilung so wenig wie die Tatsache, dass der Angeklagte durch diese Handlungsweise seine Beamtenpflichten verletzte. Entscheidend ist, dass der Angeklagte seine Beamtenpflichten nicht durch eine Amtshandlung, sondern durch eine Privathandlung verletzte, und dass der sachliche Erfolg der außerdienstlichen Tätigkeit des Angeklagten, die von der Gemeinde Neusäß vergütet wurde, in keiner Weise von seiner Beamtenstellung abhing (vgl. RGSt 28, 424, 427; 50, 257; 70, 166, 172; aber auch RGSt 68, 251, 255; RG GA 69, 401; HRR 38, Nr. 50).
Aus der Entscheidung BGHSt 11, 125 ergibt sich nichts anderes. Dort hatte der Beamte einer Baubehörde, zu deren Aufgabenkreis die Prüfung und Begutachtung eingereichter Bauzeichnungen, jedoch nicht deren Anfertigung gehörte, die entgeltliche Anfertigung von Bauzeichnungen für Baulustige übernommen. Auch in diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Anfertigung der Bauzeichnungen als Privathandlungen gewertet und eine Erfüllung der Bestechungstatbestände nur in der Form für möglich gehalten, dass das Entgelt zugleich als Gegenleistung für die spätere begutachtende amtliche Tätigkeit gedacht war. Wenn eine „in das Amt einschlagende“ Handlung dort schon deshalb verneint wurde, weil der damalige Angeklagte in seiner amtlichen Tätigkeit keine gänzlich neuen Zeichnungen zu erstellen hatte, so ist damit nicht zugleich verbindlich gesagt, dass im umgekehrten Fall auf jeden Fall eine Amtshandlung gegeben wäre, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass allein schon aus diesem Grunde keine Handlung gegeben war, die in den Kreis der dem Beamten durch Gesetz oder Dienstvorschriften übertragenen Obliegenheiten fiel. Im jetzt zu entscheidenden Fall wird überdies die Kennzeichnung der vom Angeklagten im Auftrag der Gemeinde Neusäß ausgeführten Planungsarbeiten als private Handlungen besonders deutlich gerade im Zusammenhang mit dem Tatbestand des § 331 StGB, der nicht an eine Pflichtwidrigkeit anknüpft, sondern ausdrücklich nur die Kauflichmachung einer nicht pflichtwidrigen Amtshandlung zum Gegenstand hat; denn es könnte kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte mit der Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde, also beim Wegfall einer für den angewandten Tatbestand unerheblichen Pflichtwidrigkeit, Planungsarbeiten der gekennzeichneten Art gegen Bezahlung als Privatarbeiten hätte ausführen dürfen. Es handelte sich also bei diesen Planungsarbeiten mit anderen Worten auf jeden Fall und unabhängig davon, ob eine außerdienstliche Nebentätigkeit erlaubt worden war oder nicht, um private und nicht um „in das Amt einschlagende“ Handlungen. Eine Privathandlung, welche ein Beamter vornimmt, welche aber auch eine beliebige andere Person vornehmen könnte, wird nicht dadurch zu einer Amtshandlung, dass sie dem Beamten dienstrechtlich verboten ist oder gegen Entgelt ausgeführt wird (vgl. RGSt 28, 257).
Die Strafkammer führt zur Begründung ihrer Auffassung aus: Wenn man es für zulässig erachte, dass Beamte innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs in ihrer Freizeit gegen Entgelt die gleichen Aufgaben erledigen, die ihnen in amtlicher Eigenschaft zufallen können, so wäre die Versuchung begründet, durch Zurückstellung dringlicher Vorhaben zahlungswilliger Gemeinden die Erteilung von Privataufträgen zu erreichen. Eine solche Auffassung würde der Käuflichkeit von Amtshandlungen Tür und Tor öffnen.
Diese Erwägungen gehen in zweifacher Hinsicht fehl. Sie verkennen einmal, dass Nichtstrafbarkeit nicht notwendig Zulässigkeit oder Erlaubtheit bedeutet, und gehen damit an der dienstrechtlichen Seite der Angelegenheit vorbei. Sie können außerdem nichts daran ändern, dass es sich um Vorgänge handelt, die außerhalb der Bestechungstatbestände liegen, welche das Käuflichmachen von Amtshandlungen, nicht aber ein bloß in diese Richtung weisendes Verhalten, nämlich schlechthin die Annahme von Geld im Zusammenhang mit einer Verletzung dienstlicher Pflichten, zum Gegenstand haben.
Da nach den Feststellungen kein Anhalt dafür besteht, dass die Gemeinde Neusäß die Vergütungen für die vom Angeklagten privat gefertigten Pläne oder überhaupt die Zuwendung solcher Aufträge gegen Entgelt zugleich als Belohnungen für seine dienstliche Befassung mit Angelegenheiten der Gemeinde ansah, eine Verurteilung wegen einfacher oder schwerer Bestechlichkeit also auf jeden Fall ausscheidet, konnte der Senat abschließend entscheiden und den Angeklagten mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freisprechen. Eine Erstattung seiner notwendigen Auslagen kann nicht in Betracht kommen, weil das vom Landgericht irrig als strafbar beurteilte Verhalten des Angeklagten mit der Dienstpflichtverletzung eine grobe Unredlichkeit einschloss (§ 467 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. StPO).
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