Treffer
BGH Urteil

Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bei Vermögens- und Sittlichkeitsdelikten (§ 20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 385/61
Datum
17.10.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen fortgesetzter Blutschande/Unzucht mit Abhängigen sowie mehrerer Betrugs- und Urkundenfälschungstaten und insbesondere gegen die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Der BGH verwarf seine Revision und hielt die Annahme eines einheitlichen, auch durch ungleichartige Delikte belegten verbrecherischen Hangs für rechtsfehlerfrei; die Zustimmung der abhängigen Tochter schließe das „Missbrauchen“ i.S.d. § 174 StGB nicht aus. Die Revision der Mitangeklagten blieb im Schuldspruch erfolglos, hatte aber im Strafausspruch Erfolg, weil das Tatgericht § 105 JGG (Heranwachsende) nicht erörtert hatte. Insoweit wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher setzt nicht voraus, dass die Anlasstaten gleichartig sind oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten; auch ungleichartige Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte können einen einheitlichen Hang belegen.

2

Sind die Anlasstaten inhaltlich stark verschieden, bedarf es für die Annahme eines verbrecherischen Hangs und der Gefährlichkeit des Täters einer besonders sorgfältigen tatrichterlichen Begründung.

3

Die Zustimmung eines Abhängigen zur Unzucht ist nur rechtlich beachtlich, wenn der Schutzzweck des § 174 StGB (Wahrung der geschlechtlichen Freiheit und des Achtungsverhältnisses) nicht vereitelt wird; bei zugleich vorliegender Blutschande ist dies regelmäßig ausgeschlossen.

4

Bei einem Heranwachsenden muss das Tatgericht die Anwendung von Jugendstrafrecht nach § 105 JGG prüfen und begründet entscheiden; das Unterlassen führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Tatgericht hätten aufdrängen müssen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. Paul ██████, geboren am ██ in ███, Maurer, 1929 in ████, in Untersuchungshaft,

2. Lydia ███████, geboren am ██ in ███, Arbeiterin, 1940,

wegen Blutschande und Betruges

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Leitsatz

Bei einem Täter, der Vermögens- und Sittlichkeitsdelikte begangen hat, können die Voraussetzungen für die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher insgesamt auch dann gegeben sein, wenn nicht bei jeder Verbrechensgruppe für sich die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen.

BGH, Urt. vom 17. Oktober 1961 – 1 StR 385/61 – LG Ellwangen

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten Paul ██████ gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom ███ ████ 1961 wird verworfen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 25. März 1961 angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Auf die Revision der Angeklagten Lydia ███████

II. wird das angefochtene Urteil, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Paul ███████ wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Blutschande in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen, wegen dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges und wegen weiterer dreier fortgesetzter Vergehen des Betruges jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von vier Monaten Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Die Angeklagte Lydia ███████ hat es wegen eines fortgesetzten Vergehens der Blutschande zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten – und zwar die Revision des Angeklagten Paul ████████ in den Fällen der Verurteilung wegen Betruges und Urkundenfälschung unter Beschränkung auf die Straffrage, insbesondere die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher – beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Nur die Revision der Angeklagten Lydia ██████ hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten Paul ███

I. Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens der Blutschande begangen in Tateinheit mit einem Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen.

1.) Die verfahrensrechtlichen Rügen

a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil sie nicht angibt, mit welchen Mitteln das Landgericht hätte näher aufklären sollen, wer der Erzeuger des von der Angeklagten Lydia ██████ zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Landgericht erwarteten dritten unehelichen Kindes ist.

b) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, die Kammer habe zur Schuldfeststellung auf „verschiedene Aktenstücke“ zurückgegriffen, die nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden seien, ist unzulässig, weil sie die Aktenstücke nicht angibt, die in unzulässiger Weise zur Grundlage des angefochtenen Urteils gemacht worden sein sollen; die Bezeichnung „verschiedene Aktenstücke“ unter Hinweis auf „Seite 9, 12, 31 u. a.“ des landgerichtlichen Urteils genügt nicht. Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das angefochtene Urteil sagt nämlich ausdrücklich (UA 28), dass alle „beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten durchgesprochen worden sind, wobei nur die in den Vorakten ergangenen Gerichtsentscheidungen, wie auch das Verhandlungsprotokoll ergibt, verlesen worden sind. Daraus, dass das Landgericht die beigezogenen Vorakten mit den Angeklagten „durchgesprochen“ hat, ist zu erkennen, dass es den Inhalt dieser Akten, soweit es sich nicht um die verlesenen Entscheidungen handelt, den Angeklagten vorgehalten und ihre Erklärungen auf diese Vorhalte seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat.

c) § 61 Ziffer 1 StPO wäre dann verletzt, wenn das Landgericht diese Vorschrift übersehen oder falsch ausgelegt und deshalb irrig geglaubt hätte, zur Vereidigung der Zeugin ██████ gezwungen zu sein. Für diese Annahme liegt jedoch kein Anhalt vor.

2.) Die Sachrüge

Der Großteil der Ausführungen der Revisionsbegründung richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, in der Rechtsfehler, insbesondere Widersprüche, Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, gegen allgemeine Erfahrungssätze, gegen die Denkgesetze oder gegen den Grundsatz, dass Zweifel zugunsten des Angeklagten ausschlagen müssen, nicht zu erkennen sind.

Auch im Übrigen ergibt eine sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Paul ████████.

Das Landgericht hat insbesondere zutreffend – wenn auch ohne nähere Begründung – angenommen, dass die Zustimmung der Lydia ████████ zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Vater an dem Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Missbrauchens zur Unzucht bei dem Angeklagten nichts ändert.

Die Zustimmung des Abhängigen zur Unzucht ist nur dann rechtlich beachtlich, also geeignet, das Merkmal des Missbrauchens auszuschließen, wenn durch die Beziehungen der Grundgedanke des § 174 StGB nicht vereitelt, nämlich die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen nicht angetastet und seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird (so insbesondere BGHSt 8, 278; BGH NJW 1960, 443). Dass das nicht der Fall ist, wenn das Missbrauchen zur Unzucht zugleich den Tatbestand eines blutschänderischen Verhaltens eines Vaters zu seiner Tochter erfüllt, ist so selbstverständlich, dass es entgegen der Meinung der Revisionsbegründung insoweit keiner näheren Darlegungen bedurfte.

Die von der Revision beanstandete Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch in diesem Fall wird im Zusammenhang mit den Erörterungen zu II behandelt.

II. Die Verurteilung des Angeklagten Paul ███ wegen Betruges und Urkundenfälschung.

Die von der Revision in diesen Fällen allein angegriffene Strafzumessung, insbesondere die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Das Landgericht hat im Ergebnis ohne Rechtsirrtum die förmlichen und die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 2 StGB bejaht und den Angeklagten sowohl in den sechs jeweils fortgesetzten Betrugsfällen, von denen drei in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen sind, als auch im Falle der fortgesetzten Blutschande begangen in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Dabei hat es allerdings die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht gesondert für die Betrugstatbestände und die Blutschande festgestellt. Das wäre zwar bei den Betrugstaten ohne weiteres möglich gewesen, und die Ausführungen der Strafkammer dazu würden seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch tragen, wenn nur diese Taten in Betracht kämen. Anders lag es aber bei der Blutschande, weil der Angeklagte wegen eines solchen, ebenfalls an seiner Tochter Lydia begangenen Verbrechens früher nur einmal durch Urteil des Schöffengerichts Aalen vom 29. Januar 1959 zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist.

Das Landgericht hat indes einen einheitlichen Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen festgestellt und alle den Gegenstand dieses Strafverfahrens bildenden Straftaten des Angeklagten als symptomatisch für diesen Hang angesehen. Das ist nicht zu beanstanden.

Dass ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wird, setzt nicht voraus, dass die Straftaten, aus denen diese Eigenschaft abgeleitet wird, in ihrem Wesen oder ihrem inneren Ursprung nach gleichartig sind oder sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. Es ist allerdings selbstverständlich, dass bei Straftaten inhaltlich ganz verschiedener Art der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung schwieriger ist als bei gleichartigen Straftaten und dass es darum in solchen Fällen einer besonders sorgfältigen Begründung bedarf (RGSt 68, 149, 156; RG JW 1934, 3130 und JW 1935, 932). Unter dieser Voraussetzung kann die Eigenschaft des Täters als Gewohnheitsverbrecher auch darin gefunden werden, dass sein strafbares Handeln, wie es sich in mindestens drei Straftaten zeigt, einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen erkennen lässt. Ein solcher wird angenommen werden können, wenn die ungleich gearteten, gegen ganz verschiedene Rechtsgüter gerichteten strafbaren Handlungen des Täters ergeben, dass ihm jedes Empfinden für die Gebote des Rechts und der Sittlichkeit infolge seiner Veranlagung fehlt oder infolge seines besonderen Werdegangs abhandengekommen ist, dass er sich also bewusst gegen alle ihm nicht zusagenden Normen der Rechtsordnung auflehnt (RG JW 1935, 932; vgl. auch Schäfer/Wagner/Schäfer, Gewohnheitsverbrechergesetz Art. 1 Anm. 1 Nr. 18 S. 50).

Auch insoweit bestehen keine Bedenken, den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen zu § 20a StGB beizutreten (vgl. LM StGB § 20a Nr. 1).

Die hiernach zu beachtenden Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat in eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Straftaten einen allgemeinen Hang des Angeklagten zu strafbaren Handlungen bejaht, wenn es (UA 40) seine „Hemmungslosigkeit, moralische Depravation und Rechtsfeindschaft“ als ausschlaggebend ansieht.

Entgegen der Meinung der Revisionsbegründung enthalten die Darlegungen des Landgerichts ausreichende Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, insbesondere auch über seine familiären Verhältnisse. Es kommt jedoch entgegen der Meinung der Revisionsbegründung für die Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht darauf an, in welche Familienverhältnisse er nach seiner Strafverbüßung kommt, sondern es entscheidet der Zeitpunkt der Hauptverhandlung (BGHSt 1, 94, 100). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat entgegen der Meinung der Revisionsbegründung keine Erwägungen angestellt, die bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine Rolle spielen müssten, wo der Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft maßgebend ist. Seine Überlegungen beziehen sich vielmehr ausdrücklich (UA 38) auf den Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Das Landgericht hat im Übrigen zu der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einen Sachverständigen gehört und sich mit dessen Ausführungen auseinandergesetzt (UA 39).

Es hat sich dabei auch mit der Frage nach der Auslösung einer latenten Kriminalität durch eine Konfliktsituation befasst (UA 39); diese Auseinandersetzung vermisst die Revisionsbegründung zu Unrecht.

2. Der Revision ist zuzugeben, dass das Landgericht nicht ausdrücklich sagt, welche der beiden Einzelstrafen von zwei Jahren Zuchthaus es der Bildung der Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat. Es konnte insoweit jede dieser beiden Einzelstrafen verwenden. Der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert, dass die Einsatzstrafe nicht bezeichnet ist.

Ein Anlass, die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtstrafe besonders zu begründen, bestand nicht (BGHSt 2, 205, 210).

B. █████████████████████████████ Lydia ███

1. Das angefochtene Urteil lässt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen.

2. Die Angeklagte Lydia ███████ war zur Zeit der von ihr begangenen Blutschande Heranwachsende im Sinne des § 105 JGG. Das Landgericht hat die Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG nicht erörtert, sondern ohne irgend eine Begründung Erwachsenenstrafrecht angewandt. Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht musste sich damit auseinandersetzen, ob die Voraussetzungen der Anwendung des Jugendstrafrechts nach § 105 JGG gegeben waren oder nicht. Es besteht der Verdacht, dass das Landgericht die Prüfung dieser Frage versehentlich unterlassen hat.

Der dargelegte Fehler des angefochtenen Urteils muss zu seiner Aufhebung im Strafausspruch führen.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft bei der Angeklagten Lydia ███████ befinden müssen. Diese Frage hat es in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft.

Dr. GeierHübnerSanders
WillmsMai
Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bei Vermögens- und Sittlichkeitsdelikten (§ 20a StGB) — Themis