Treffer
BGH Urteil

Untreue/Unterschlagung: Unterschlagung kann straflose Nachtat der Untreue sein

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen eine Verurteilung u.a. wegen Beihilfe zum Betrug sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung im Zusammenhang mit Abhebungen vom Konto einer Kirchenstiftung. Der BGH bestätigte die Verurteilungen in den Betrugs-/Bankfällen, beanstandete aber im Kirchenstiftungsfall die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung. Die Unterschlagung kann als straflose Nachtat in der vorangegangenen Untreue aufgehen, wenn die zweckwidrige Verwendung bereits bei der Abhebung beabsichtigt war. Zudem rügte der BGH unklare und widersprüchliche Feststellungen zur Höhe des Vermögensnachteils und hob insoweit samt Gesamtstrafe auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Indizien (festgestellte Verdachtsgründe) dürfen als Beweisgrundlagen herangezogen werden; sie sind keine unzulässigen „unbewiesenen Tatsachen“.

2

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht liegt nicht vor, wenn die unterlassene Beweiserhebung nach der tragenden Beweiswürdigung des Tatgerichts für das Ergebnis ersichtlich ohne Bedeutung ist.

3

Eine tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung neben Untreue ist unzulässig, wenn die Zueignung bzw. zweckwidrige Verwendung als Ausführung einer bereits bei der Pflichtverletzung gefassten Absicht erscheint und damit als straflose Nachtat von der Untreue erfasst wird.

4

Kann eine vom Angeklagten behauptete, ihn begünstigende Tatsache nicht widerlegt werden, ist sie im Rahmen der Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; die Feststellungen zum Schuldumfang müssen dabei klar und nachvollziehbar sein.

5

Zur Verneinung eines vorübergehenden Bedarfs an Barmitteln genügt nicht der bloße Vergleich von Gesamtsummen der Bar-Einnahmen und Bar-Ausgaben über einen längeren Zeitraum.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 10. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Georg K. aus ████, geboren am [1897] in ████, wegen Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zum Betrug (Fall BC), wegen einer weiteren Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Untreue (Fall ███ ███ Baumwoll-Spinnerei und Weberei ██████ █████) sowie wegen Untreue in Tateinheit mit ██████████████ (Fall Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. ██████ in █████) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie Geldstrafen von 500 und 200 DM verurteilt worden. Seine auf Verletzung von verfahrens- und sachlich-rechtlichen Vorschriften gestützte Revision hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

Wenn das Landgericht (UA 25 und ähnlich im Fall III UA 33) von „deutlichen Anzeichen“ spricht, die es als Beweisgrundlagen wertet, so handelt es sich hierbei nicht, wie der Beschwerdeführer anscheinend meint, um unbewiesene Tatsachen, deren Heranziehung zu Beweiszwecken unzulässig wäre, sondern um festgestellte Verdachtsgründe, sogenannte „Indizien“, die nach feststehender Rechtsprechung zur Beweisführung verwendet werden dürfen.

Das Landgericht sagt (UA 7), es habe nicht geklärt werden können, ob die Bayerische Kreditbank in Augsburg, nachdem sie Anfang Februar 1952 von Sch███████ dessen Scheckbücher ihrem Verlangen gemäß zurückerhalten hatte, „später“ dem Sch███████ nochmals ein Scheckbuch ausgehändigt habe. Gleichwohl erwähnt es (UA 27) bei Widerlegung des Verteidigungsvorbringens des Angeklagten, dieser habe am 28. Februar 1952 genau gewusst, „daß seine Bank von Sch███████ bereits die Scheckbücher zurückgefordert und ihm somit praktisch die Verfügungsmacht über sein Konto entzogen hatte“.

Der Beschwerdeführer beanstandet diese Beweisführung aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Durch eine Rückfrage bei der Bank hätte die offen gelassene Frage geklärt werden können. Eine etwaige Rückgabe der Scheckhefte an Sch███████ durch die Bank sei für die Gesamtbeurteilung von erheblicher Bedeutung gewesen. Im Übrigen beinhalte die Zurückgabe von Scheckbüchern weder rechtlich noch tatsächlich die Entziehung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto.

Letzteres ist richtig. Doch handelt es sich bei der bemängelten Wendung im angefochtenen Urteil ersichtlich um einen Fehlgriff im Ausdruck. Das Landgericht wollte auf die empfindliche Einschränkung hinweisen, die die Entziehung des Scheckbuchs im täglichen Leben, besonders im geschäftlichen Verkehr, für die Verfügungsmacht des Kontoinhabers mit sich bringt. Das ist nicht zu beanstanden.

Aber auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Nach dem Zusammenhang des Urteils ist das Landgericht der Frage, ob vielleicht die Bank dem Sch███████ die Scheckbücher für sein Konto „später“ wieder ausgehändigt hat, ersichtlich deshalb nicht weiter nachgegangen, weil es sie für bedeutungslos hielt. Es stützt seine Verurteilung, insbesondere die Feststellungen zum inneren Tatbestand, auch nirgends auf die Fortdauer der Entziehung der Scheckbücher, sondern auf die vom Angeklagten nicht bestrittene, ganz allgemeine Zurückhaltung der Bank im Geschäftsverkehr mit Sch███████, wie sie vor allem in den getroffenen Anordnungen zum Ausdruck kommt, „daß dessen Konto nicht ins Debet kommen“ dürfe und von Sch███████ eingereichte Schecks, „gleichgültig ob eigene oder Kundenschecks, erst nach Eingangsanzeige auf seinem Konto ... gutgeschrieben“ werden dürften, wobei eine „telefonische Anfrage über die Ordnungsmäßigkeit der Schecks“ nicht genügen sollte. Über diese Haltung seiner Bank hat sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts bewusst hinweggesetzt. Er hat nach Überzeugung der Strafkammer ferner die betrügerischen Vorspiegelungen des Sch███████, insbesondere gelegentlich der maßgebenden Rücksprachen mit BC und Sch███████ Mitte Februar und am 21. Februar 1952, unterstützt, obwohl er von ihrer Richtigkeit nicht überzeugt war, vielmehr das Vorhaben des Sch███████ ██ durchschaute. Bei dieser Beweislage und -würdigung kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Erwähnung der Entziehung der Scheckbücher gelegentlich der Erörterung eines Telefongesprächs des Angeklagten mit dem Zeugen Stapf am 28. Februar 1952, also zu einer Zeit, zu der der Schaden bereits eingetreten war, ein tragender Bestandteil der Beweisführung gegen den Angeklagten geworden ist. Das wird bestätigt durch die zusammenfassende Betrachtung der wesentlichen Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung (UA 35). Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Landgericht der Frage, ob die Scheckbücher dem Angeklagten später zurückgegeben worden sind, hätte nachgehen müssen; ihre Beantwortung nach der einen oder anderen Richtung änderte an dem Beweisergebnis des Landgerichts ersichtlich nichts. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und auch ein durchgreifender Denkfehler in der Beweisführung liegen nach alledem nicht vor.

II. Sachrüge

Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug.

Festzustellen ist, daß der Angeklagte auch in diesem Fall der fortgesetzten Beihilfe zum Betrug schuldig ist. Die Ausführung (UA 35 unten), es liege kein fortgesetztes Vergehen der Beihilfe vor, da die einzelnen Täuschungshandlungen einem einheitlichen Entschluß entsprungen seien und deshalb nur eine Beihilfe bildeten, beruht auf einer mißverstandenen Auslegung der im Urteil angeführten Kommentarstelle (LK 7. Aufl., § 49 Anm. 9). Es liegt nur eine, aber eine fortgesetzte Tat vor; das hat das Landgericht in dem insoweit gleichliegenden Fall SQ (UA) auch richtig ausgeführt.

Die Angriffe, die der Beschwerdeführer selbst erhebt, sind unbegründet. Weder liegt eine Verletzung des Grundsatzes „im Zweifel für den Angeklagten“ vor, noch sind Widersprüche oder sonstige Rechtsverstöße in der Beweisführung des Tatrichters erkennbar. Die Ausführungen in der Revisionsbegründung laufen auf eine unzulässige Beanstandung der Beweiswürdigung durch das Landgericht hinaus. Das gilt insbesondere auch von der Feststellung des inneren Tatbestands, die zu Bedenken keinen Anlaß gibt. Von bloßen „Ungeschicklichkeiten“ des Angeklagten kann entgegen der Meinung des Revisionsführers nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt keine Rede sein.

III. Verfahrensrügen

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte im Urteilssatz nicht zum Ausdruck zu kommen, ob der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt ist; insoweit war die Fassung des Urteilsspruchs dem Tatrichter freigestellt. Der Angeklagte ist durch die Weglassung des Wortes „fortgesetzt“ auch nicht beschwert. Diese Ausführungen gelten zugleich für die entsprechende Rüge im Fall III.

b) Die übrigen Verfahrensrügen sind durch das oben zu I. Gesagte miterledigt.

IV. Sachrüge

Auch hier tragen die tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung wegen fortgesetzter Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, insbesondere hinsichtlich des inneren Tatbestands und hinsichtlich der Ursächlichkeit der Handlungsweise des Angeklagten für den seiner Bank entstandenen Nachteil (UA 19, 3a).

Die Erwägungen (UA 28), aus denen es das Landgericht dahingestellt gelassen hat, ob der Zeuge MC███████ dem Angeklagten versichert hat, der Scheck über 24.800 DM gehe in Ordnung, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Die rechtliche Würdigung der Handlungen des Angeklagten als Beihilfe zum Betrug zu Lasten der S███████ und Untreue zu Lasten seiner Bank sowie die Annahme von Tateinheit zwischen beiden Vergehen unterliegt keinen Bedenken.

Fall Kirchenstiftung St. ██████

Hier führt die Revision zum Erfolg.

1. Verfahrensrügen:

a) Der Beschwerdeführer rügt, abgesehen von den unter I. und II. behandelten Beanstandungen, die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht in zweifacher Hinsicht:

a) Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin ████, daß die Geschäftsunterlagen der Firma HC██ betreffend die Darlehen des Angeklagten bei einem Einbruch am 17. Oktober 1953 abhanden gekommen seien, habe, wenn das Landgericht sie anzweifeln und daraus sogar allgemeine Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ziehen wollte, durch Vernehmung des Buchrevisors der Firma ██ nachgeprüft werden können und müssen.

b) Die Behauptung des Angeklagten, er habe sich im Ermittlungsverfahren über die ihm vorgeworfenen Abhebungen von dem Konto der Kirchenstiftung deshalb nicht geäußert, weil der vernehmende Staatsanwalt nach innerkirchlichen Angelegenheiten gefragt und auch persönliche Dinge berührt habe, hätte durch Anhörung des in Frage kommenden Staatsanwalts PC███████ als Zeugen geprüft werden müssen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrügen begründet sind; denn jedenfalls greift die Sachrüge durch. Der Beschwerdeführer wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, geeignete Beweisanträge in Richtung der von ihm vermißten Aufklärung zu stellen.

2. Sachrüge

Das Landgericht sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Kassenführer der Kirchenstiftung während der Zeit vom 13. November 1951 bis 28. März 1952 „ohne Genehmigung des Kirchenvorstands für nicht kirchliche und zum überwiegenden Teil auch für nicht mittelbar kirchliche Zwecke, sondern zum eigenen – vorübergehenden Gebrauch oder zur Finanzierung von privaten Geschäften“ Beträge in der Gesamthöhe von 14.130 DM von dem Bankkonto der Stiftung abgehoben hat. Es hat ihn deshalb wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt.

Der Schuldspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil die vom Landgericht angenommene Unterschlagung nach dem festgestellten Sachverhalt eine „straflose Nachtat“ der vorangegangenen Untreue darstellen kann. Erfolgten nämlich, was nach den Urteilsgründen anzunehmen, zum mindesten aber nicht auszuschließen ist, die Kontoabhebungen seitens des Angeklagten von vornherein in der Absicht, die abgehobenen Beträge zweckwidrig zu verwenden, so würde die anschließende Durchführung dieser Absicht mit der Verurteilung wegen Untreue abgegolten und ein weiterer Schuldspruch wegen Unterschlagung unzulässig sein (vgl. RGSt 42, 420 f.; 69, 58, 63; BGHSt 6, 314, 316; BGH StR 99/55 vom 5. Juli 1955 und 475/55 vom 15. Februar 1956). Der Mangel führt bereits zur Aufhebung der Verurteilung im Fall III, da der Angeklagte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue bestraft worden ist. Diese Verurteilung ist aber auch aus weiteren sachlichen Gründen nicht frei von Bedenken.

Die vom Landgericht festgestellte Summe von 14.130 DM ergibt sich bei Zusammenrechnung aller vom Angeklagten zweckwidrig vom Konto abgehobenen Einzelbeträge. Von den 14.300 DM sind aber abzusetzen ein Betrag bis zu 3.400 DM, die der Angeklagte der Firma HC██ langfristig zur Verfügung gestellt hatte (UA 32 unten), sowie offenbar auch noch die Abhebungen vom 22. und 29. November 1951 in Höhe von 1.500 und 500 = 2.000 DM, die der Angeklagte sehr wahrscheinlich ebenfalls, und zwar kurzfristig, der Firma HC██ geliehen hatte (UA 33 oben); denn insoweit fehlte ihm nach der Rechtsansicht des Landgerichts (UA 40) das Bewußtsein der Pflichtwidrigkeit seines Handelns, da er unwiderlegt der Überzeugung war, der Kirchenvorstand sei mit seinem Tun einverstanden. Die Strafkammer scheint darüber hinaus noch die kurzfristige darlehensweise Hingabe weiterer kleiner Summen (kleiner als 3.400 DM) für möglich zu halten (UA 33 oben); sie kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte die Beträge von insgesamt 14.300 DM „in der Hauptsache“ (UA 34) für andere als kirchliche Zwecke verwendet hat. Dabei verkennt sie, daß unter Zugrundelegung der Aussage der Zeugin ████, wonach die Firma HC██ sechs- bis achtmal ██████████████████████ in Höhe von insgesamt 8.000 bis 10.000 DM erhalten haben soll, der erhebliche Teil der den Gegenstand der Anklage bildenden 14.300 DM der Firma HC██ zugeflossen wäre; sie hält aber die Zeugin wegen der Verfahrensrüge III 1a) für nicht voll glaubwürdig und sieht „lediglich als erwiesen“ an, daß die Firma HC██ wie bereits dargelegt einmal 3.400 DM und daneben kleinere Summen geliehen bekommen habe, so daß der Angeklagte „die abgehobenen Gelder nur zum Teil für kurzfristige Darlehen an die Firma HC██ verwendet“ habe. Die Redewendung „lediglich als erwiesen“ ist mindestens mißverständlich; wenn es nicht widerlegt werden konnte, daß der Angeklagte die von der Zeugin genannten Summen der Firma HC██ geliehen hatte, so wäre die behauptete Tatsache zugunsten des Angeklagten als wahr zu unterstellen gewesen. Außerdem aber entbehren die Berechnungen und Ergebnisse des Landgerichts, wie auch die Revision mit Recht rügt, der erforderlichen Klarheit und Übersichtlichkeit, mindestens zur Frage der Höhe der veruntreuten Summe und damit des Schuldumfangs.

Das gilt auch von den Gedankengängen des Landgerichts bei Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Bankabhebungen zur Auffüllung der Barkasse der Kirchenstiftung benötigt habe (UA 33). Es genügt zur Verneinung dieser Frage nicht, die Gesamtsummen der Bareinnahmen und der Barausgaben in der Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 einander gegenüberzustellen, da das endgültige Überwiegen der Einnahmen einem vorübergehenden Bedarf an Barmitteln nicht entgegensteht.

Nach alledem zeigt sich die Beweisführung des Landgerichts im Fall III bedenkliche sachliche Schwächen, die in der neuen Hauptverhandlung auszuräumen sein werden.

V.

Die Aufhebung des Urteils im Fall III berührt nicht den Strafausspruch in den Fällen I und II. Das Landgericht wertet zwar das Verhalten des Angeklagten im Fall Kirchenstiftung als „besonders groben Vertrauensbruch“, diese Beurteilung hat sich aber ersichtlich nur auf die Strafzumessung im Fall III (2 Monate Gefängnis und 200 DM Geldstrafe) bezogen und ausgewirkt. Lediglich der Ausspruch über die Gesamtstrafe muß mitaufgehoben werden.

Dr. PeetzMantel
MartinDr. Hengsberger
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