Revision verworfen: Zurücknahme des Strafantrags nicht nachgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 385/51
- Datum
- 13.11.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Strafantrag nach § 194 Satz 2 StGB kann vom Verletzten zurückgenommen werden.
Für die Wirksamkeit der Zurücknahme ist nach § 64 StGB keine bestimmte Form vorgeschrieben; die Erklärung muss jedoch so eindeutig sein, dass kein Zweifel besteht, ob die Strafverfolgung fortgesetzt oder eingestellt werden soll.
Fehlt in der Sitzungsniederschrift ein entsprechender Eintrag und sprechen die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des Staatsanwalts gegen eine Zurücknahme, ist die Rücknahme nicht nachgewiesen.
Die Rüge des Fehlens der Prozessvoraussetzung ist nur dann begründet, wenn substantiiert und erkennbar gemacht wird, dass der Strafantrag tatsächlich und zweifelsfrei zurückgenommen worden ist; sonst ist die Revision zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 7. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Keurermeister Andreas Sc████████ aus ██████, geboren am █████ ███ in █████, wegen Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ████ █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 7. Mai 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Das Gericht habe § 194 Satz 2 StGB außer acht gelassen. Die Verletzte habe den Strafantrag, den sie unterschrieben habe, ohne recht zu wissen, um was es sich dabei handle, in der Hauptverhandlung zurückgenommen. Die Revision rügt demnach, dass es mindestens am Schluss der Hauptverhandlung an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags gefehlt habe.
Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil geht zutreffend davon aus, die Verletzte habe rechtzeitig einen wirksamen Strafantrag gestellt. Diesen konnte sie nach § 194 Satz 2 StGB zurücknehmen. § 64 StGB schreibt für die Zurücknahme keine bestimmte Form vor. Die Zurücknahme muss aber so zweifelsfrei erklärt werden, dass es nicht ungewiss bleibt, ob die Strafverfolgung fortzusetzen oder einzustellen sei (RGSt 48, 195). Eine solche Erklärung fehlt hier entgegen der Annahme der Revision, die Verletzte habe durch ihr gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie an einer Bestrafung des Angeklagten kein Interesse habe. Die Sitzungsniederschrift erwähnt nichts von einer Zurücknahme des Strafantrags. Der Vorsitzende und der Staatsanwalt haben sich dienstlich dahin geäußert, die Verletzte habe mit keinem Wort erklärt, dass sie ihren Strafantrag zurücknehmen wolle; sie habe auch nicht durch ihr Verhalten einen solchen Eindruck erweckt. Auch die gestellten Schlussanträge lassen erkennen, dass keiner der Beteiligten am Schluss der Verhandlung den Strafantrag für zurückgenommen hielt. Der Staatsanwalt beantragte Verurteilung wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Beleidigung, der Verteidiger beantragte Freispruch, hilfsweise die Berücksichtigung mildernder Umstände. Ein Antrag auf Einstellung des Verfahrens wurde von keiner Seite gestellt.
Aus alledem ergibt sich, dass der Strafantrag nicht zurückgenommen wurde und daher die Verurteilung wegen Beleidigung zulässig ist.
Die Revision, die nur diese Verfahrensrüge erhoben hat, ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.
Der Angeklagte hat nach § 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Richter | Hantel | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |