Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Verurteilung wegen Beihilfe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 384/80
Datum
13.11.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug. Der BGH hebt die Verurteilung in einem Teilfall auf, weil die Verurteilung auf verlesenen Aus-sagen beruhte, die nicht erkennbar die Beeinflussung der Zeugen belegten; persönliche Vernehmung war erforderlich. Der gesamte Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision bleibt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die persönliche Vernehmung von Zeugen vor dem erkennenden Gericht ist erforderlich, wenn für die Entscheidung wesentlich ist, wie das Verhalten des Beschuldigten auf die Zeugen gewirkt hat; das Verlesen früherer Aussagen ersetzt diese nicht.

2

Verlesene Bekundungen von Zeugen, die in einem anderen Verfahren vor einer ausländischen Behörde abgegeben wurden und bei denen die Parteien keine Gelegenheit zur Befragung hatten, können die persönliche Befragung nicht ersetzen, wenn der Eindruck auf die Zeugen entscheidend ist.

3

Für die strafbaren Tatbeiträge (Beihilfe) muss die Handlung des Gehilfen nach der Beweiswürdigung tatsächlich zur Förderung der Tat beigetragen haben; hierfür genügt das bloße Feststellen von äußerem Verhalten nicht, sofern nicht erkennbar ist, dass dadurch die Opfer in Sicherheit gewogen wurden.

4

Ist wegen eines Verfahrens- oder Beweismangels ein Teil der Verurteilung aufzuheben und nicht auszuschließen, dass dies die Strafbemessung der übrigen Einzelfälle beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Ein Hilfsbeweisantrag kann dann zurückgewiesen werden, wenn das Beweismittel unerreichbar im Sinne von § 244 Abs. 3 S. 2 StPO ist.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 14. Dezember 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 384/80 AX .89

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Lutz ███ aus K__), dort geboren am █████ 1940, wegen Beihilfe zum Betrug

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben 1. im Fall B IV (Fall K___) S__)) der Urteilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die gegen die Verurteilung im Fall B III (Fall ████) gerichteten Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des auf Vernehmung des Fritz Be(___ gerichteten Hilfsbeweisantrages wird durch die Erwägung getragen, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Straf- ██████ hilft angesichts der „schillernden Persönlichkeit" des Genannten dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und anderen Zeugen für unerlässlich. Eine teilweise Abwicklung der Hauptverhandlung ist als hoheitliche Betätigung des erkennenden Gerichts vor dem österreichischen Rechtshilfegericht nicht möglich (Art. VI Abs. 1 des deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972 – BGBl. II 1975, 1159). Danach ist auch die mit demselben Ziel erhobene Aufklärungsrüge unbegründet.

Dagegen kann die Verurteilung im Fall B IV (Fall K___) – S__)) der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, weil insoweit eine Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt:

„Im Fall █████ hat der Tatrichter als Beihilfe zum Betrug gewertet, dass der Angeklagte am Morgen des 6. April 1972, als B__), Be__), K__) und ████ seine Kanzlei betraten, diese Zeugen fragte, worum es gehe, und sich Notizen machte, bevor er erklärte, wegen eines Gerichtstermins keine Zeit zu haben (UA S. 32). Dadurch sei bei K__) und S__) der Eindruck eines an der Übernahme des Mandats und der Beratung bereiten Rechtsanwaltes erweckt und insgesamt ein seriöser Background für B__)’s betrügerisches Geschäft geschaffen worden, der die Zeugen in Sicherheit wiegte (UA S. 70).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, die genannten Personen beim Betreten seiner Praxis nach dem Zweck ihres Besuches befragt und sich Notizen angefertigt zu haben. Das Landgericht sieht dessen Einlassung jedoch durch die verlesene Aussage des Zeugen S__ als widerlegt an. Weitere Zeugen zu dem Verhalten des Angeklagten in seinen Büroräumen am Morgen des 6. April 1972 hat die Strafkammer nicht gehört (mit Ausnahme des Zeugen B__), dessen Bekundungen die Strafkammer ihren Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt hat (UA S. 547).

Die Verlesung der Aussagen der Zeugen K__ und S__, die sie vor der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich gemacht haben, konnte ihre persönliche Vernehmung vor dem Landgericht nicht ersetzen. Jene Bekundungen der Zeugen befassen sich nur am Rande mit Rechtsanwalt L__’s Tatbeitrag und lassen insbesondere nicht erkennen, wie sein Verhalten auf die Zeugen gewirkt hat. Darauf kommt es aber entscheidend an, weil durch das Tätigwerden des Gehilfen die Straftat tatsächlich gefördert sein muss (RGSt 58, 113, 114; BGHSt 2, 129, 131; BGH, Urteil vom 20. November 1973 – 1 StR 212/73) und der Tatrichter als solche Förderung das In-Sicherheit-Wiegen der Zeugen genügen lässt. Ob und in welchem Maße die Zeugen durch das Verhalten des Angeklagten beeinflusst wurden, ist ihren verlesenen Aussagen hingegen nicht zu entnehmen. Der Zeuge M____) hat in Bezug auf den Angeklagten lediglich angegeben, dass sich dieser weder aktiv noch sonst in die Diskussion um das abzuschließende Geschäft eingeschaltet hat. Der Zeuge S__ bekundete lediglich das Verhalten des Angeklagten, wie es zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsfeststellungen enthalten ist (UA S. 32). Es bleibt danach offen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten irgend einen Einfluss auf die Zeugen hatte und den Betrug förderte.

Der Schuldspruch im Fall █████ (Fall B IV der Urteilsgründe) kann daher keinen Bestand haben.“

Dem stimmt der Senat zu.

Es bleibt lediglich hinzuzufügen, dass besondere Veranlassung zu einer persönlichen Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht oder zumindest in Gegenwart der Verfahrensbeteiligten bestand, weil die Zeugen in einem anderen Strafverfahren (gegen K__)) vor der Bezirksanwaltschaft in Zürich vernommen worden waren und die Verfahrensbeteiligten deshalb keine Gelegenheit hatten, an sie Fragen zu richten. Außerdem hatten beide Zeugen die nur beiläufig gestellte Frage nach einer etwaigen Mitwirkung des Angeklagten ausdrücklich verneint.

Die Verurteilung im Fall IV begegnet im Übrigen auch sachlichrechtlichen Bedenken. Die Erörterung der Schuldfrage lässt eine Auseinandersetzung mit der Erklärung des Angeklagten, er habe keine Zeit, er müsse zu einem Gerichtstermin, vermissen.

Die Aufhebung im Fall IV führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Verurteilung auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall K__ beeinflusst hat.

Die Schriftsätze des Verteidigers Prof. Dr. Sch__) vom 12. Juni, 29. September und 19. Oktober 1980 und des Verteidigers Rechtsanwalt ███ vom 4. August und 15. Oktober 1980 haben vorgelegen und sind berücksichtigt.

HerdegenPikartHaul
WoesnerFoth
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