Revision gegen Bewährungsentscheidung: Aufhebung der Strafaussetzung gemäß §56 Abs.2 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 384/80
- Datum
- 11.11.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach §56 Abs.2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit voraus, die von außergewöhnlichem Gewichte sind.
Einfache oder allgemeine Strafmilderungsgründe (z.B. Jugend, berufliche Unerfahrenheit, fehlende Anleitung, nur geringe Mitwirkung) genügen nicht als „besondere Umstände“ im Sinne des §56 Abs.2 StGB.
Die Würdigung, ob besondere Umstände vorliegen, ist vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorzunehmen; eine darauf gestützte Entscheidung, die außerhalb des eingeräumten Ermessens liegt, ist aufzuheben.
Der bloße zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil (mehrjährige Zurückliegenszeiten) kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, begründet aber nicht allein einen besonderen Umstand für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 14. Dezember 1979
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
1 StR 384/80 AA. A980
in der Strafsache gegen ██ aus [REDACTED], den Rechtsanwalt Lutz, 1940 dort geboren am [REDACTED], wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1980, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende ████████, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Prof. Dr. ███ und Rechtsanwalt █████ als ████████████, Justizangestellter ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Betrug in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von der Verhängung eines Berufsverbots hat es abgesehen. Im Übrigen hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft macht sachlichrechtliche Mängel geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer zu deren Begründung Gesichtspunkte verwertet hat, die außerhalb des ihr eingeräumten Ermessens liegen.
Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 40, 53; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20). Ob solche Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Die Abgrenzungsformel der „besonderen Umstände“ besagt, dass einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 – 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGH aaO).
Diesen Erfordernissen werden die knappen Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung damit, dass der Angeklagte zur Tatzeit noch jung und beruflich unerfahren gewesen sei. Sie führt weiter aus, der Angeklagte habe eine besondere berufliche Anleitung bis zur Tatzeit nicht erfahren. Das Handlungsunrecht und die Schuld des Angeklagten seien nicht erheblich, weil die Geschädigten die Verträge auch ohne die Beteiligung des Angeklagten abgeschlossen hätten (UA S. 75).
Diese Gesichtspunkte stellen allgemeine und gewöhnliche Strafmilderungsgründe dar und sind als solche im vorliegenden Fall auch verwertet. Einen Ausnahmecharakter begründen sie auch bei einer Gesamtwürdigung weder für die Täterpersönlichkeit noch für das Tatgeschehen. Berufliche Unerfahrenheit ist, auch wenn sie entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft zu bejahen wäre, kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, der dem Fall den Charakter des Außergewöhnlichen verleiht (BGH, Urteil vom 9. Januar 1979 – 1 StR 336/78). Entsprechendes gilt für die Erwägung, die Geschädigten hätten die Verträge auch ohne die Mitwirkung des Angeklagten abgeschlossen. Sie trägt die Annahme einer außergewöhnlichen, in ihrer Bewertung an eine Konfliktssituation heranreichenden Fallgestaltung gleichfalls nicht.
Andererseits ist die Tatsache, dass die Straftaten etwa 9 bzw. 8 Jahre zurückliegen, zwar bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erkennbar gewürdigt.
| Pikart | Herdegen | Foth | |||
| Woesner | Maul |