Revision verworfen wegen unzureichender Begründung der Ablehnungsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 384/76
- Datum
- 12.10.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ablehnungsrüge in der Revision ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vollständig und substantiiert darlegt.
Die Revisionsbegründung muss den für die Prüfung eines Ablehnungsgesuchs wesentlichen Verfahrensverlauf so schildern, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob das Gesuch unverzüglich erhoben worden ist.
Eine Bezugnahme auf die Gerichtsakten ersetzt nicht die Darlegungspflicht in der Revisionsbegründung; fehlende Sachverhaltsangaben führen zur Unzulässigkeit der Rüge.
Offensichtlich unbegründete materielle Rügen der Revision rechtfertigen keine erfolgreiche Sachprüfung und können zur Verwerfung der Revision führen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Februar 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maschinenbautechniker Richard Michael R. ██████ aus M█, dort geboren ████ ██ 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Oktober 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Meesl, Pikart, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 1976 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Tatrichter ein gegen den Vorsitzenden und die beiden anderen Berufsrichter gerichtetes Ablehnungsgesuch als verspätet und daher unzulässig verworfen habe. Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben.
Auch bei einer Ablehnungsrüge, über die nach Beschwerdegründen zu entscheiden ist, müssen in der Revisionsbegründung gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen angeführt werden (BGHSt 21, 334, 340 mit Nachweisen). Dem genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht. Die Revision gibt zwar das Ablehnungsgesuch vollständig wieder, sie teilt aber den Verwerfungsbeschluss nur teilweise wörtlich (S. 6 der Revisionsbegründung) oder inhaltlich (S. 2, 3 der Revisionsbegründung) mit. Die für die Beurteilung eines angeblichen Verfahrensmangels wesentlichen Tatsachen müssen aber so vollständig und genau mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Daran mangelt es hier. Es fehlt in der Revisionsbegründung die vollständige Mitteilung gerade des Verfahrensverlaufs
zwischen den beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden und dem Ablehnungsgesuch, d. h. der Vorgänge, aus denen sich beurteilen ließe, ob das Gesuch unverzüglich angebracht worden ist. Die Revisionsbegründung vermittelt deshalb keinen zur Entscheidung über die Rüge ausreichenden Sachverhalt. Durch Bezugnahme auf die Akten können die erforderlichen Angaben nicht ersetzt werden. Die Ablehnungsrüge ist daher unzulässig.
2. Das weitere Vorbringen der Revision ist offensichtlich unbegründet. Auch die auf die Sachbeschwerde gebotene materiellrechtliche Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler. Die Revision musste deshalb entsprechend dem Antrag der Bundesanwaltschaft verworfen werden.
| Pfeiffer | Meesl | Kuhn | |||
| Loesdau | Pikart |