Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Räuberischer Diebstahl trotz nicht endgültigem Gewahrsam

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 384/68
Datum
10.09.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte brach in eine unbewohnte Villa ein, nahm Lebensmittel und führte einen Schraubenschlüssel mit. Als der Hausmeister ihn überraschte, schlug der Angeklagte auf ihn ein; das Landgericht verurteilte wegen räuberischen Diebstahls (§252 StGB) und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision: §252 erfasst auch Fälle, in denen der Gewahrsam noch nicht endgültig gesichert war, solange Gewalt zur Erhaltung des Entwendeten angewendet wird; eine Ausnahme besteht nur bei vorheriger Aufgabe des Gewahrsams.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen gegen eine Person Gewalt verübt oder bestimmte Drohungen anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, handelt im Sinne des §252 StGB wie ein Räuber.

2

Für die Anwendbarkeit des §252 StGB ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Gewahrsam an der Beute bereits endgültig gesichert hat oder die Beute unmittelbar mit sich führt; maßgeblich ist die Gewaltanwendung zur Erhaltung des Entwendeten.

3

§252 StGB greift nicht ein, wenn der Täter den Gewahrsam vor oder bei der Gewaltanwendung durch Herausgabe oder Wegwerfen bereits aufgegeben hat.

4

Eine Entwendung zum unmittelbaren Verbrauch (Gebrauchsentwendung) kann einen Diebstahl im Sinne der einschlägigen Vorschriften begründen und damit auch in Fällen der Ertappung zur Anwendung des §252 führen.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Mai 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 384/68 URTEIL in der Strafsache gegen ██, den Reklamemaler Ottokar ██, ohne festen Wohnsitz, geboren █████████ 1938 in ██, ██, Rumänien (deutscher Staatsangehöriger), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft wegen räuberischen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. September 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Mai 1968 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 8. Mai 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu zwei ein halb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte, der Hunger und kein Geld hatte, sich durch Einbruch in ein unbewohntes Sommerhaus am ███████ etwas zu essen verschaffen. Zu diesem Zweck drang er eines Tages im Januar 1968 in die Villa eines Fabrikanten ein, in der sich zu dieser Stunde niemand aufhielt. Nach dem Eindringen nahm er einen dort vorgefundenen schweren Schraubenschlüssel an sich, um ihn als Waffe zu verwenden, falls wider Erwarten doch jemand sich im Haus befinden oder dazu kommen sollte. In einem Vorratskeller der Villa nahm er drei Konservendosen (grüne Bohnen mit Rindfleisch, Klopse, Würstchen) und einige Kartoffeln im Gesamtwert von höchstens 10,- DM an sich. Der Angeklagte ging dann nach in die Küche des Hauses, um sich mit den Lebensmitteln ein Essen zu machen. Er schaltete den Elektroherd ein, öffnete die Büchse Bohnen, schüttete den Inhalt in eine Pfanne und stellte die beiden anderen Dosen auf den Herd (S. 6 UA: etwas abweichend S. 10 UA: Öffnen der drei Dosen, die er dann auf den Herd stellte). Anschließend machte er einen Rundgang durch das Haus.

Inzwischen war der Hausmeister ███ zurückgekehrt. Er entdeckte den Angeklagten und drängte ihn in die Küche, wo der Angeklagte erklärte, er habe sich etwas zu essen

machen wollen. Der Hausmeister schob nun den Angeklagten vor sich her die Treppe hoch, um die Polizei anzurufen. Da drehte der Angeklagte sich plötzlich um und schlug dem Hausmeister mehrmals mit dem Schraubenschlüssel auf den Kopf. Der kräftige Hauswart konnte sich aber seines Gegners erwehren und ihm den Schraubenschlüssel entreissen, so dass der Angeklagte nach einem Handgemenge schließlich seinen Widerstand aufgab.

Nach der Überzeugung der Strafkammer hatte der Angeklagte mit seiner Gewaltanwendung nicht nur beabsichtigt, seine Festnahme zu verhindern. Er wollte auch im Besitz der Nahrungsmittel bleiben; sie entweder verzehren oder mitnehmen (S. 9 UA; dazu: S. 7 und 10 UA).

In diesem Verhalten hat das Landgericht, außer gefährlicher Körperverletzung, einen räuberischen Diebstahl gesehen (§§ 252, 249, 223a StGB).

II. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung ist unbedenklich. Die Revision wendet sich auch im einzelnen nur gegen die Annahme räuberischen Diebstahls.

Hierzu ist zu sagen:

1) Ein Diebstahl im Sinne des § 252 StGB kann auch eine Gebrauchsentwendung nach § 370 Nr. 5 StGB sein. Das ist seit langem anerkannt (RGSt 6, 325; BGHSt 3, 76).

2) Nach § 252 StGB wird gleich einem Räuber bestraft, wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt (oder bestimmte Drohungen anwendet), um sich im Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Der Gesetzgeber ging dabei von der Annahme aus, dass derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme überrascht worden wäre (RGSt 7, 13, 354; 34, 355; BGHSt 9, 255, 257).

Nach den rechtlich möglichen Darlegungen des Landgerichts war die Entwendung der Lebensmittel bereits vollendet, als der Hausmeister überraschend auftauchte. Dieser sah zwar die Nahrungsmittel auf dem Herd und drängte den Angeklagten aus der Küche heraus. Damit war aber der Gewahrsam des Angeklagten noch nicht entscheidend beseitigt (wie die Revision meint). Durch das Ertappen auf frischer Tat wird der Gewahrsam des Täters ja sehr häufig mehr oder weniger in Frage gestellt. Hier gab der vom Hunger getriebene Angeklagte keineswegs auf. Er war vielmehr entschlossen, nicht nur seine Freiheit, sondern auch seine Beute auf das Äußerste zu verteidigen.

Ob der Gewahrsam bereits gesichert war, ist unerheblich (BGHSt 9, 257), ebenso, dass es dem Angeklagten trotz seiner Gewaltanwendung nicht gelang, sich die Beute endgültig zu verschaffen (Frank, StGB, 18. Aufl., S. 553). Der § 252 StGB setzt nicht voraus, dass der überraschte Täter bei der Gewaltverübung die Beute unmittelbar mit sich führt. Jede andere Betrachtungsweise würde die Anwendbarkeit des § 252 StGB unvertretbar einengen (vgl. auch BGHSt 16, 271). Anders wäre die Rechtslage vielleicht, wenn der Betroffene schon vor oder bei der Gewaltanwendung den Gewahrsam z. B. durch Herausgabe oder Wegwerfen aufgegeben hätte (vgl. die diesbezügliche Bemerkung bei Hälschner, Strafrecht, II 1, S. 378). So war es hier aber nicht. Die Gewahrsamslage blieb unentschieden, bis der Hausmeister den heftig kämpfenden Angeklagten schließlich überwältigen konnte.

Demnach ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

HübnerSeibertPfeiffer
PikartFischer
Revision verworfen: Räuberischer Diebstahl trotz nicht endgültigem Gewahrsam — Themis