Treffer
BGH Urteil

BGH bestätigt Verurteilung: Notwehr bei Angriff auf hilflosen Gegner ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 384/67
Datum
03.10.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt; seine Revision hatte keinen Erfolg. Streitpunkt war, ob sein Griff an den Hals eines bereits unterlegenen Gegners als Notwehr zu werten sei. Der BGH bestätigt die Feststellungen des Tatrichters: Der Angriff auf den hilflosen KC schließt Notwehr, Putativnotwehr und Notwehrexzess aus; ein zuvor möglicherweise gerechtfertigter Biß rechtfertigt nicht die weiteren Tathandlungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Angriff eines Überlegenen auf einen bereits hilflosen Gegner, insbesondere das Ergreifen des Halses, schließt eine gerechtfertigte Notwehrhandlung aus.

2

Putativnotwehr und Notwehrexess kommen nur in Betracht, wenn der Täter eine objektiv nachvollziehbare und auf Tatsachen gestützte Wahrnehmung einer Verteidigungslage hatte; fehlen solche Tatsachen, sind sie ausgeschlossen.

3

Eine zuvor gerechtfertigte Abwehrhandlung rechtfertigt nicht automatisch weitergehende, danach erfolgende Angriffe, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

4

Tatsachenfeststellungen und die rechtliche Würdigung des Tatrichters werden vom Revisionsgericht beibehalten, soweit keine Rechtsfehler erkennbar sind.

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Hermann Josef ███ aus ██ (Kreis ██), geboren am ████████ 1931 in ██ wegen Körperverletzung mit Todesfolge.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Hübner

Beisitzer:

Gründe

Der Tathergang zerfällt nach den Feststellungen in zwei Abschnitte. Der erste, die „Kämperei“ zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten KC J., war mit dem gemeinsamen Sturz an der Rinne auf die Straße beendet (UA S. 55 und 17). KC lag auf dem Rücken. Der Angeklagte kniete über ihm und hatte dessen Körper zwischen seinen Oberschenkeln. Er war nach seiner Position eindeutig Sieger. Das ergibt sich auch aus den Worten: „Na, was willst du armes Würstchen jetzt noch“.

Das Schwurgericht konnte dieses Verhalten ohne Rechtsfehler als gegenseitige einfache Körperverletzung gegen gegenseitigen Billing im Sinne des § 226a StGB ansehen (UA S. 8). Anders die Revision.

Der zweite Abschnitt begann, als der Angeklagte grundlos mit seinen beiden Händen den Hals des unter ihm liegenden KC ergriff. Der Tatrichter ist ebenfalls nicht dem Einwand des Angeklagten gefolgt, wonach der Angeklagte bereits bei seiner Frage „den Hals von KC gefaßt“ haben soll (UA S. 38). Er hat vielmehr festgestellt, daß der Angeklagte den Daumen des KC gebissen haben soll. Das Urteil erkennt die Tatsachen, die eine Notwehrhandlung seinerseits ausschlossen, als er den hilflosen KC am Hals angriff. Damit scheidet auch Putativnotwehr und Notwehrexzeß aus. Rechtlich bedenkenfrei konnte der Tatrichter den Biß in den Daumen des KC als gebotene Notwehr werten, so daß die weiteren Handlungen des Angeklagten nicht durch Notwehr gedeckt sind (vgl. BGHSt 14, 337).

Übrigens war es auch nicht erforderlich, den Kopf des Angeklagten auf den harten Boden aufzuschlagen und so den massiven Bluterguß am Kopf herbeizuführen.

Auch die übrigen Voraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge sind bedenkenfrei dargetan. Die weitere Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Bundesrichter Dr. SeibertBundesrichter PikartHübnerMaaßPfeiffer
Bundesrichter MaaßBundesrichter PfeifferSeibertPikart
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