Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei Bestechlichkeit: 'minder schwerer Fall' verneint, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 383/80
Datum
05.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Annahme eines minder schweren Falls bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit und versuchter Erpressung. Der BGH gab der Revision statt, hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Er verlangt eine Gesamtbetrachtung aller inneren und äußeren Umstände und moniert unzureichende Sachverhaltsfeststellungen zu entlastenden und belastenden Gründen (u. a. Umfang des Vermögensvorteils, Pflichtverletzung, Gefährdung der Öffentlichkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein „minder schwerer Fall“ liegt vor, wenn Unrecht und Verschulden hinter dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle zurückbleiben; hierzu ist eine Gesamtbetrachtung aller relevanten äußeren und inneren Umstände erforderlich.

2

Bei der Strafzumessung sind wesentliche entlastende und belastende Umstände gegeneinander abzuwägen; das bloße Vorliegen einzelner mildernder Umstände allein rechtfertigt nicht die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens.

3

Entlastende Umstände müssen durch konkrete Feststellungen substantiiert werden; pauschale oder unzureichend belegte Hinweise können eine Herabstufung des Strafrahmens nicht tragen.

4

Bei Korruptionsdelikten sind insbesondere das Ausmaß der Pflichtverletzung, der erstrebte Vermögensvorteil und die durch das Handeln bewirkte Gefährdung der Öffentlichkeit zu würdigen; das Unterlassen dieser Prüfung rechtfertigt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 5. Februar 1980

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

in der Strafsache gegen den Geologen Dr. Hans █████████████████, geboren am █ 1947 in ██ (Allgäu), wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Maul, Schikora, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Februar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist begründet.

1. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn Unrecht und Verschulden hinter dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle an Intensität zurückbleiben. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als „minder schwer“ einzustufen ist, muss eine Gesamtbetrachtung aller äußeren und inneren Umstände angestellt werden, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es genügt nicht, dass einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht, oder ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 4, 8, 9; 26, 97, 99; BGH NJW 1960, 1869; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303 und öfter; vgl. auch die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 46 Rdn. 42).

2. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Strafkammer hat einmal den von ihr als ausschlaggebend angesehenen entlastenden Umstand nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, zum anderen wesentliche belastende Gesichtspunkte nicht erkennbar in die Gesamtabwägung einbezogen.

a) Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugutegehalten, dass er sich in einer ihn bedrückenden „innerdienstlichen Konfliktslage“ befunden habe, weil er in der Frage der Bebaubarkeit des dem Hotelier ██████ gehörenden Grundstücks eine vom Gutachten Dr. ███ abweichende Meinung vertrat; der Angeklagte habe „Unannehmlichkeiten“ befürchtet, wenn er sich der Auffassung des älteren, erfahrenen und angesehenen Amtskollegen auf Dauer widersetzen würde (UA S. 7/8, 10, 20/22, 27/28, 30/33). Art und Ausmaß der erwarteten Unannehmlichkeiten werden jedoch nicht dargelegt und können auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erschlossen werden. Danach besteht die Möglichkeit, dass sie sich – auch in der Vorstellung des Angeklagten – in einer bloßen Verstimmung oder Entfremdung der Beteiligten erschöpft, somit allenfalls zu einer Folge geführt hätten, die im Berufsleben häufig in Kauf genommen werden muss und allgemein ohne Weiteres hingenommen wird. Die Gefahr von echten Nachteilen im dienstlichen Bereich lag schon deshalb fern, weil Dr. █████ nicht Dienstvorgesetzter des Angeklagten war und die Gutachten des Bayerischen Geologischen Landesamts grundsätzlich von der Unterschrift des Präsidenten der Anstalt gedeckt wurden. Die Position des Angeklagten war vielmehr offenbar ungefährdet und eher aussichtsreich. Obwohl seine abweichende Auffassung seit Jahren bekannt war, wurde er und nicht Dr. █████ mit der Anfertigung des abschließenden Gutachtens beauftragt (UA S. 7, 30). Erst wenige Tage vor der Tat hatte der Angeklagte die Urkunde über die Ernennung zum Regierungsrat auf Probe erhalten (UA S. 17, 26). Das Urteil stellt im Übrigen auch nicht fest, dass es wegen der unterschiedlichen Beantwortung der zu begutachtenden Sachfrage zwischen Dr. █████ und dem Angeklagten bereits zu irgendwelchen Misshelligkeiten gekommen war, die Befürchtungen für die Zukunft nahelegten. Nach alledem ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer der von ihr angenommenen „innerdienstlichen Konfliktslage“ ein Gewicht beigemessen hat, das ihr bei weitem nicht zukam und das sie demnach auch bei erschöpfender Würdigung des Sachverhalts und der daraus abzuleitenden Vorstellungen des Angeklagten zur Rechtfertigung eines minder schweren Falles als nicht ausreichend erachtet hätte.

b) Die Feststellungen ergeben weiter, dass wesentlich belastende Umstände nicht erkennbar in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen worden sind (vgl. UA S. 30/31). Das Landgericht erwägt zwar in diesem Zusammenhang kurz den erheblichen Umfang des auch in Bereicherungsabsicht (UA S. 23/24) angestrebten Vermögensvorteils (UA S. 31), setzt sich aber weder mit dem Ausmaß der Pflichtverletzung (UA S. 27, 33) noch mit der durch das Handeln des Angeklagten herbeigeführten Gefährdung der Öffentlichkeit (UA S. 8, 18, 32) auseinander. Der Angeklagte war immerhin bereit, wider besseres Wissen ein inhaltlich falsches Gutachten zu erstatten, von dem er annahm, dass es letztlich zu erheblichen Sach- oder gar Personenschäden führen könnte, und dafür einen sehr hohen Lohn entgegenzunehmen.

Auch hiernach hält die Annahme eines minder schweren Falles der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Pikart Loesdau Kuhn

RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pikart
Schikora
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