Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/79
- Datum
- 21.08.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 267 Abs. 1 StPO müssen Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben; bei einer fortgesetzten Handlung ist in der Regel die vom Gericht zugrunde gelegte Mindestzahl der Einzelakte zu benennen.
Bei einer großen Anzahl gleichartiger und zeitlich zusammenhängender Einzeltaten ist es zulässig, einen charakteristischen Einzelfall ausführlich darzustellen und zur Bestimmung des Schuldumfangs die Zahl weiterer gleichartiger Taten anzugeben, sofern alle Einzelakte geprüft und zur Überzeugung des Gerichts festgestellt sind.
Ein glaubhaftes Geständnis kann die Feststellung weiterer Einzelakte tragen; einzelne Taten dürfen jedoch nicht auf bloßem Verdacht beruhen.
Ist die Zahl der vom Geständnis erfassten Fälle unsicher, kann das Gericht zugunsten des Angeklagten eine geringere Anzahl annehmen (in dubio pro reo) und diese Mindestsanzahl im Urteil angeben.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 383/79 in der Strafsache gegen den Polsterer Dietmar ███████ zuletzt ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1946 in █████████████████ wegen Diebstahls
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gegen die Verurteilung bestehen keine durchgreifenden sachlich-rechtlichen Bedenken.
1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls, begangen in 13 Einzelfällen, verurteilt. Davon hat sie vier Einzelfälle nach Tatzeit und -ort und Begehungsweise im Einzelnen festgestellt. Hinsichtlich der neun weiteren Einzelfälle führt sie u. a. aus:
„Neben diesen vier Fällen ... hat der Angeklagte zwischen dem unter Ziff. 1 und dem unter Ziff. 4 aufgeführten Fall mindestens in weiteren neun Fällen in der genannten Art Pkws aufgebrochen und Bargeld jeweils in Höhe von 100,- bis 150,- DM erbeutet.“ In anderem Zusammenhang fügt das Landgericht hinzu: „Nachdem der Angeklagte selbst einräumt, neben den vier Fällen, an die er sich noch genau erinnert, in weiteren ca. elf Fällen der Täter gewesen zu sein, ging die Kammer zugunsten des Angeklagten von weiteren neun Fällen aus, da nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte zu seinen Ungunsten um einen oder zwei Fälle geirrt hat.“
2. Diese Darlegung genügt den rechtlichen Erfordernissen.
a) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Bei einer fortgesetzten Handlung muss der Tatrichter in der Regel mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er bei seinem Urteil ausgegangen ist (BGH, Beschluss vom 30. März 1977 – 3 StR 52/77; Urteil vom 26. April 1977 – 1 StR 188/77). Bei einer großen Anzahl gleichliegender und zeitlich zusammenhängender Einzelakte einer fortgesetzten Handlung ist es zulässig, im Urteil einen charakteristischen Einzelfall in allen Einzelheiten darzustellen und dann zur Bestimmung des Schuldumfangs mitzuteilen, in wie vielen weiteren Fällen sich der Täter in gleicher Weise verhalten hat. Auch dann müssen sämtliche der Verurteilung zugrunde liegenden Einzelakte vom Tatrichter geprüft sein und zu seiner Überzeugung feststehen. Das Feststellungsverfahren darf nicht dazu führen, dass Einzelakte auf bloßen Verdacht hin angenommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1978 – 2 StR 18/78, mitgeteilt von Holtz MDR 1978, 803).
b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Mindestzahl der Einzelakte steht fest. Der Tatrichter benennt 13 tatbestandsmäßige Handlungen. Auch die Begehungsart ist in den neun weiteren Fällen hinreichend bezeichnet. Der Angeklagte brach „in der genannten Art Pkws auf“ (UA S. 9). Die Beute bestand jeweils in Bargeld in Höhe von 100,- bis 150,- DM. Der Tatrichter hat lediglich Ort und genauen Zeitpunkt der neun Einzelakte sowie die Namen der Geschädigten nicht feststellen können (UA S. 11).
Der Schuldumfang ist auf diese Weise hinreichend klargestellt. Das Landgericht gibt auch zu erkennen, dass es sämtliche Einzelakte geprüft und zu seiner Überzeugung festgestellt hat. Die Verurteilung beruht insoweit auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten, der ausgesagt hat, „in weiteren ca. elf Fällen der Täter gewesen zu sein“ (UA S. 10). Die Strafkammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich zu seinen Ungunsten in zwei Fällen geirrt hat, und gelangt deshalb zur Verurteilung wegen neun weiterer Einzelhandlungen. Die Annahme des Irrtums beruht auf der Anwendung des Grundsatzes, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Sie ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umfang der Rechtskraftwirkung ist auch wegen der genauen Zeitangabe (zwischen dem 24. August 1977 und dem 2. Juni 1978, UA S. 7) nicht zweifelhaft.
3. Auch im Übrigen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel nicht erkennbar.
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