Treffer
BGH Urteil

Falschgeldverbreitung: Inverkehrbringen auch beim Verkauf an Sammler; Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 383/75
Datum
19.08.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Drei Angeklagte wandten sich mit Revisionen gegen Verurteilungen wegen (versuchter) Falschgeldverbreitung bzw. Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit nachgemachten 5-DM-Gedenkmünzen. Streitpunkte waren u.a. die Anforderungen an das „Inverkehrbringen“, der Vorsatz hinsichtlich der Gültigkeit als Zahlungsmittel sowie Verfahrensrügen (Besetzung, Unterbrechung, Zeugenbelehrung). Der BGH hielt die Beweiswürdigung zur Kenntnis der Geldeigenschaft für revisionsrechtlich möglich und fehlerfrei und bejahte, dass auch der Verkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler Inverkehrbringen i.S.d. § 147 StGB ist. Verfahrensrügen blieben mangels ordnungsgemäßer Darlegung bzw. wegen fehlender Voraussetzungen (u.a. kein wirksames Verlöbnis) ohne Erfolg; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Inverkehrbringen von Falschgeld liegt vor, wenn der Täter das falsche Geld so hingibt, dass der Empfänger nach Belieben darüber verfügen und es insbesondere an Dritte weiterleiten kann.

2

Auch die Veräußerung einer nachgemachten, noch gültigen Münze an einen Sammler erfüllt den Begriff des Inverkehrbringens, weil dadurch die Gefahr weiteren Umlaufs von Falschgeld begründet wird.

3

Für die Verbreitung von Falschgeld ist erforderlich, dass der Täter sowohl die Unechtheit als auch die Eigenschaft der nachgemachten Münze als gültiges Zahlungsmittel kennt.

4

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung greift nicht ein, wenn die tatrichterliche Schlussfolgerung aus Indizien möglich ist und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennbar sind.

5

Eine Besetzungsrüge ist unzulässig, wenn sie einen behaupteten Verstoß gegen die Geschäftsverteilung bzw. Vertretungsregelung nicht mit konkreten Tatsachen i.S.d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 21. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 383/75 in der Strafsache gegen

den ████████████████ ██████

1. ██ aus München, dort geboren am ██

2. den Kaufmann ████████████ █████ zu ███, dort geboren am ██

3. den Fuhrunternehmer █████ aus München, dort geboren am ██

wegen Fälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. August 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten R( ), ███ und T( ) gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:

1. R( ) der fortgesetzten versuchten Falschgeldverbreitung, ████ der Falschgeldverbreitung, begangen in Tateinheit mit Betrug, 2. ███ der Beihilfe zum Betrug.

Es hat deshalb verurteilt:

1. ████ zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten, R( ) zur Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten, 2. T( ) zur Freiheitsstrafe von neun Monaten, 3. die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

Das Landgericht hat einen Pkw, Fälscherwerkzeuge und Münzen eingezogen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte R( ) rügt die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten ███ und T( ) erheben Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten R( )

I. Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

1. Die Verurteilung des Angeklagten R( ) wegen fortgesetzter versuchter Falschgeldverbreitung beruht auf den Feststellungen, R( ) habe in Kenntnis der Unechtheit der ihm von ███████ überlassenen 5-DM-Münzen „Germanisches Museum“ ein Falsifikat an den Zigeuner M( ) und zwei weitere an den Polizeibeamten Y( ) weitergegeben. Als Versuch sind diese Handlungen nur deshalb gewertet worden, weil beide Empfänger gewillt waren, die Münzen dem Landeskriminalamt zuzuleiten. Der Angeklagte R( ) wusste, dass P( ) Falschstücke herstellte und dass es sich bei den echten Münzen um in der Bundesrepublik gültige Zahlungsmittel handelte (UA S. 12, 13). Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass die Originalmünze ein noch geltendes Zahlungsmittel gewesen sei, für widerlegt (UA S. 26).

2. Danach sind die Tatbestände der §§ 147, 43 StGB aF und §§ 147, 22 StGB nF erfüllt. Das Landgericht gewinnt die Erkenntnis, dass R( ) sich der Eigenschaft der Originalmünze als gültiges Zahlungsmittel bewusst war, u. a. aus folgenden Beweisanzeichen: Die Telefongespräche R( )s mit S( ) ergeben, dass R( ) die Gefahrlichkeit der Münzen kannte. R( ) verwendete in den Gesprächen zur Tarnung statt des Wortes „Münze“ den Begriff „Briefmarke“. Er kannte nach Vorlage von H( ) ein Rundschreiben der Kriminalpolizei, aus dem hervorging, dass auch anderweitig gefälschte Münzen „Germanisches Museum“ als echt vertrieben wurden. Die Städtische Sparkasse in M( ) lehnte den Ankauf der Münze ab. Die Strafkammer entnimmt daraus, dass die Sparkasse die Münze als gültiges Zahlungsmittel ansah. Der Angeklagte verließ nach der Anfrage die Sparkasse, ohne die Münze, die er bei sich führte, zur Prüfung vorzulegen. Er stellte bei den drei Nachbildungen, die er besaß, die Aufschrift „Bundesrepublik Deutschland“ fest. Nach Meinung der Strafkammer widerspricht es der Lebenserfahrung, dass der am Vertrieb besonders interessierte Hersteller P( ) den Angeklagten zwar auf die Unechtheit der Münze, nicht aber auf die Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel hingewiesen haben sollte, denn ein solcher Hinweis hätte den Angeklagten zu größter Sorgfalt angehalten (UA S. 27, 28).

Diese Beweisanzeichen mögen nicht zwingend sein. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine Schlussfolgerung des Gerichts möglich ist (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26 st. Rspr.). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus den Indizien den Schluss zu ziehen, zu dem sie gelangt ist. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit nicht erkennbar. Dass das Landgericht andere naheliegende Möglichkeiten vernachlässigt habe, ist nicht ersichtlich. Betrug hat es beim Angeklagten R( ) ausdrücklich verneint (UA S. 41). Danach besteht kein Grund zu der Annahme, das Gericht habe bei der Wertung der Beweisanzeichen den Betrugstatbestand übersehen.

3. Die Strafkammer fügt zwar hinzu, sie halte es für einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn der Angeklagte R( ) einem Irrtum über das Tatbestandsmerkmal „Geld“ in § 147 StGB erlegen sein sollte (UA S. 29).

Zugleich aber stellt sie fest, dass dies „nach der Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Fall ist“. Damit ist die Möglichkeit eines solchen Irrtums mit tatsächlichen Erwägungen ausgeschlossen. Die Darlegung zum Subsumtionsirrtum stellt sich demgemäß als eine überflüssige rechtliche Erörterung dar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen braucht.

II. Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die strafmildernde Erwägung, „dass sein Tatbeitrag lediglich bis zum Versuch gediehen ist“ (UA S. 45), und das Ergebnis lassen erkennen, dass die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 StGB aF Gebrauch gemacht hat. Die Neuregelung der §§ 146, 147, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Strafkammer hat beim Angeklagten R( ) mildernde Umstände nach §§ 146 Abs. 2, 147 StGB aF bejaht. Der Strafrahmen ist unverändert geblieben, die alternativ zugedachte Geldstrafenandrohung hier ohne praktische Bedeutung. Die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten liegt erheblich unter dem Höchstmaß des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

B. Die Revision des Angeklagten ███

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1. Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt dar, dass die Mitglieder der Jugendkammer regelmäßige Vertreter der Mitglieder der ersten Strafkammer seien, und behauptet schlechthin ohne Angabe von Einzelheiten, ein Verhinderungsgrund sei bei den abwesenden ständigen Mitgliedern der ersten Strafkammer nicht gegeben gewesen. Das genügt nicht zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 21e GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO.

2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung um eine Stunde zwecks Durchführung einer Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagten ohne hinreichenden Grund abgelehnt. Rechtsanwalt ██████ hat sich am 13. August 1973 zum Verteidiger bestellt (HA II Bl. 295). Die Hauptverhandlung begann am 16. Oktober 1974. Der Verteidiger hatte danach länger als ein Jahr die Möglichkeit, mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt T( ) in Verbindung zu treten. Nahm er diese nicht wahr, so gebot die prozessuale Fürsorgepflicht den Vorsitzenden nicht, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen. Eine Veränderung auf verfahrensrechtlichem Gebiet, die eine Unterbrechung geboten hätte, lag nicht vor.

II. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten ███ stand.

1. Die Strafkammer erblickt den Tatbestand der Falschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug darin, dass ███ eine von P( ) hergestellte 5-DM-Gedenkmünze „Germanisches Museum“, deren Unechtheit er erkannte, an Schmidt als echte für 400,- DM verkaufte. Ihm war bekannt, dass es sich bei der echten Münze um ein in der Bundesrepublik gültiges Zahlungsmittel handelte (UA S. 13, 14). Es kam ihm darauf an, die falsche Münze in den Verkehr zu bringen und sich durch deren Verkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

2. Die Tatbestandsmerkmale der §§ 147, 263, 73 StGB sind damit erfüllt.

a) Entgegen der Annahme der Revision fällt auch der Verkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler unter den Begriff des Inverkehrbringens in § 147 StGB. Maßgebend ist, dass der Täter das falsche Geld derart hingibt, dass ein anderer in die Lage versetzt wird, mit dem Geld nach Belieben umzugehen, es insbesondere an jeden Beliebigen weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952, 311 Nr. 18; 1954, 564 Nr. 21). Das ist auch bei der Weggabe einer Münze an einen Sammler der Fall (Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 146 Anm. 7; Herdegen, LK § 146 Anm. 11; a. A. Frank, StGB 18. Aufl. § 146 Anm. II). Anders als bei der Weitergabe einer Nachprägung als Schmuck (BGH GA 1967, 215) überlässt der Täter, der die Nachbildung einer noch gültigen Münze an einen Sammler weitergibt, nachgemachtes Geld als solches und begründet damit die Gefahr weiteren Umlaufs von Falschgeld, der § 147 StGB entgegenwirken will.

b) Zum inneren Tatbestand des § 147 StGB in der hier in Betracht kommenden Begehungsweise gehört, dass der Täter die Unechtheit der Münze und ihre Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel kennt. Beides ist hier hinreichend festgestellt. Die Strafkammer hebt beide Merkmale ausdrücklich hervor (UA S. 13). Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Originalmünze um ein noch gültiges Zahlungsmittel handele, für widerlegt (UA S. 30).

c) Die Strafkammer erwähnt ähnlich wie beim Angeklagten R( ) die Möglichkeit, dass ██ einem Irrtum über den Begriff „Zahlungsmittel“ erlegen sein könnte (UA S. 32), und hält diesen für einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Urteilszusammenhang und die eindeutigen Feststellungen (UA S. 13, 30) ergeben aber, dass das Landgericht, wie bei R( ) (UA S. 29), einen solchen Irrtum aus tatsächlichen Erwägungen nicht als gegeben ansieht, sondern lediglich Zusätzliches erörtert, ohne die Entscheidung darauf zu stützen.

d) Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht nicht davon überzeugt war, dass der Angeklagte die Gültigkeit des Zahlungsmittels kannte oder dies jedenfalls billigend in Kauf nahm, enthält das angefochtene Urteil nicht. Dagegen sprechen vielmehr die eindeutigen Feststellungen (UA S. 13, 30). Die hypothetische Erörterung des Verbotsirrtums (UA S. 32) begründet insoweit keinen Zweifel.

3. Die Merkmale des Betrugstatbestandes sind rechtlich einwandfrei dargetan.

4. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Änderung der §§ 146, 147 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. dazu oben II).

C. Die Revision des Angeklagten T( )

I. Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugin Paula H( ) nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Zeugin als seine Verlobte. Er war aber im Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit einer anderen Frau verheiratet. Das Bestehen einer Ehe steht dem Abschluss eines rechtswirksamen Verlöbnisses mit einer anderen Frau grundsätzlich entgegen. Ob und wann eine Ausnahme nach Erheben der Scheidungsklage zuzulassen ist, kann dahingestellt bleiben, denn der Angeklagte ████████ hat die Klage erst am 14. Januar 1975, mehrere Monate nach Abschluss der Hauptverhandlung, erhoben.

II. Das Urteil lässt, auch soweit es den Angeklagten ██ betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

a) Die Straftat des Angeklagten T( ) liegt nach Ansicht des Landgerichts darin, dass er im Juli 1973 den Keller seines Anwesens dem Angeklagten ██████ als Fälscherwerkstatt zur Verfügung stellte. Ihm war bekannt, dass ███████ dort Münzen nachmachen wollte, um sie als echte an Sammler zu vertreiben. Er ging davon aus, dass auf diese Weise Gutgläubige getäuscht und zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlasst werden sollten. Der Angeklagte wusste, dass ███ und C( ) sich dadurch rechtswidrige Vermögensvorteile verschaffen wollten (UA S. 14). Im Fall S( ) ist das geschehen (vgl. oben B II 1). Beihilfe für ein Münzdelikt entfällt beim Angeklagten ████, weil nicht nachzuweisen war, dass er die Eigenschaft der Originalmünze als gültiges Zahlungsmittel kannte (UA S. 42).

b) Die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus §§ 263, 49 StGB aF und §§ 263, 72 StGB nF sind danach beim Angeklagten ████████ gegeben.

aa) ███ stellte den Keller im Juli 1973 zur Verfügung (UA S. 14). Am 26. Juli 1973 übergab R( ) ein Falschstück an ███ (UA S. 11), am 30. Juli und 1. August 1973 händigte P( ) weitere Falsifikate an R( ) aus (UA S. 12), am 13. Juli 1973 veräußerte ██ ein Falschstück aus der Werkstatt R( ) an sich (UA S. 13). Dennoch sieht die Strafkammer den Angeklagten T( ) nur als durch die Aussage der Zeugin H( ) überführt an, die bekundet hat, P( ) habe ihr im August 1973 in Gegenwart T( )s gesagt, er beabsichtige Münzen herzustellen und habe auch schon früher Münzen gemacht (UA S. 34). Darin liegt angesichts der festgestellten Gesamtumstände kein Verstoß gegen Denkgesetze. Die Bekundung der Zeugin besagt nicht, dass in diesem Gespräch erstmalig von der Herstellung von Münzen die Rede war. Es ist möglich, aus einem Gespräch „im August 1973“ zu schließen, dass ███ auch schon früher Kenntnis von der Absicht der Beteiligten hatte, im Keller hergestellte Münzen zu vertreiben. Das gilt umso mehr, als ████ in dem Gespräch ausdrücklich erwähnte, er habe schon früher Münzen gemacht (UA S. 34).

bb) Die Strafkammer stellt fest, T( ) habe schon bei Überlassung des Kellers an P( ) gewusst, dass dort „Münzen nachgemacht und als echte an Sammler vertrieben werden sollten“ (UA S. 14). Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht die Bekundung der Zeugin H( ) übernimmt, ███ habe erklärt, dass man den Leuten sagen müsse, „dass es nachgemacht sei und man dann nur etwa 50,- DM pro Stück bekomme“ (UA S. 34). Die Strafkammer schließt aus dem Gespräch der Beteiligten „im August 1973“ lediglich, dass es sich bei der Unterredung um die Herstellung von Münzen drehte und dass dem Angeklagten T( ) damit bekannt war, dass Münzen „als nachgemachte vertrieben werden sollten“ (UA S. 34). Die Überzeugung von der Kenntnis ████, dass die Münzen als echte vertrieben werden sollten, gewinnt das Gericht erst aus weiteren Beweisanzeichen, nämlich aus dem später aufgegebenen Bestreiten T( )s, P( ) überhaupt zu kennen und ihm bei der Montage der Maschinen geholfen zu haben. Aus dem mehrfachen Bestreiten von Einzelheiten folgert die Strafkammer, dass T( ) „ein schlechtes Gewissen gehabt hat“ (UA S. 35), und gelangt so zur Bejahung des Gehilfenvorsatzes.

2. Die Strafzumessungsgründe bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

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LoesdauWoesner
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