Revision verworfen: Diebstahl und räuberische Erpressung mit Schreckschusspistole
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/74
- Datum
- 25.03.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die tatbestandliche Erfassung einer räuberischen Erpressung kommt es darauf an, ob die bedrohte Person die Ausführung der angedrohten Tat für möglich hält, in Furcht versetzt wird und dadurch in ihrem Entschluss beeinflusst wird; die tatsächliche Ausführbarkeit oder die Absicht des Täters ist unerheblich.
Die Verwendung oder Vortäuschung der Gebrauchsbereitschaft eines scheinbar gefährlichen Werkzeugs (z. B. Schreckschusspistole) kann die erforderliche Einschüchterungswirkung hervorbringen; die Untauglichkeit oder das Ungeladensein des Geräts entbindet zwar nicht von der Bedrohungswirkung, ist aber für die Qualifikation nach § 250 StGB und für die Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ein als Instrument für eine danach geplante schwerere Straftat genutzter Diebstahl (instrumentaler Straftatzusammenhang) kann als Umstand gewertet werden, der den Täter von einem durchschnittlichen Diebstahlsdieb unterscheidet und eine Freiheitsstrafe rechtfertigt, auch wenn der endgültige Entschluss zur schwereren Tat erst nach der Wegnahme gefasst wurde.
Die Strafkammer darf Strafzumessungserwägungen, die auf nachvollziehbaren Feststellungen über Vorbereitung, Planung und zur Tat eingesetzte Mittel beruhen, grundsätzlich nicht beanstandet werden; eine Revision ist unbegründet, wenn keine rechtsfehlerhaften Würdigungsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 25. März 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bauleiter Manfred ██ aus HO, geboren ████████████ in SC, derzeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Oktober 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, **in
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 1974 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und räuberischer Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch hinsichtlich der Annahme einer räuberischen Erpressung. Entscheidend ist nämlich, ob der Bedrohte die Ausführung der angedrohten Tat für möglich hält, dadurch in Furcht versetzt und durch diese Furcht in seinem Entschluss beeinflusst wird; unerheblich ist, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt und ob sie für ihn überhaupt ausführbar ist (BGHSt 23, 294).
Nach den Feststellungen fühlte sich der Bankangestellte ███████, der die Art und Beschaffenheit der Pistole nicht erkannte, bedroht und händigte unter Schockeinwirkung dem Angeklagten das geforderte Geld aus. Auch die übrigen Angestellten ließen sich offensichtlich von dem Vorgehen des Beschwerdeführers einschüchtern und unternahmen nichts, während ██ aus dem Tresor 7.000,- DM holte. Darauf, ob man mit einer Pistole durch eine im Sicherheitsglas eines Kassenschalters eingesetzte Öffnung schießen kann, kommt es nicht an, umso weniger, als der Angeklagte nur eine ungeladene Schreckschusspistole verwendete. Die Strafkammer hat daher auch den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint. Gleichwohl konnte sie die Art des Vorgehens des Angeklagten, insbesondere die Vortäuschung der Gebrauchsbereitschaft einer ungeeigneten Waffe, bei der Strafzumessung berücksichtigen.
2.) Auch im Übrigen begegnen die Strafzumessungserwägungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das gilt im Ergebnis auch, soweit der Tatrichter den „instrumentalen Straftatzusammenhang“ zwischen dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs und einer schweren Straftat (hier einer räuberischen Erpressung) als einen Umstand gewertet hat, der den Angeklagten von einem durchschnittlichen Täter eines Diebstahls unterscheidet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe für den Diebstahl erforderlich macht. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass der Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen möglicherweise erst nach dem Diebstahl des Kraftfahrzeugs den endgültigen Entschluss zu einem räuberischen Vorgehen fasste.
Der Angeklagte kam, angeregt durch Zeitungsberichte, auf die zunächst noch vage und unbestimmte Idee, sich durch einen Banküberfall Geld zu verschaffen. Er kaufte offensichtlich nur zu diesem Zweck eine Schreckschusspistole und machte Schießübungen. Am Tattag verließ er, schwarz gekleidet, unter Mitnahme der ungeladenen Pistole seine Wohnung. Er war auf der Suche nach der Möglichkeit, sich auf strafbare Weise einen größeren Geldbetrag zu verschaffen, um die für den nächsten Tag angedrohte Zwangsvollstreckung in Wohnungseinrichtungsgegenstände zu verhindern. In seine ständigen Überlegungen war gerade auch die Möglichkeit eines Raubüberfalls auf ein Bankinstitut eingeschlossen. Dafür sprechen besonders die getroffenen Vorbereitungen. Bei dieser Sachlage kann es offen bleiben, ob sich der Angeklagte schon im Augenblick der Entwendung des Kraftwagens genau den späteren Tatablauf vorstellte. Das Fahrzeug sollte jedenfalls zur nachfolgenden schwereren Tat benutzt werden.
Die Revision ist daher unbegründet.
Pfeiffer Loesdau Woesner Zipfel