Revision verworfen: Fortgesetzte Unzuchthandlungen gegen Stieftochter als Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/68
- Datum
- 15.10.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einwilligung eines bei Beginn der sexuellen Handlungen noch nicht 14‑jährigen Kindes ist für die Strafbarkeit nach §§ 174, 176 StGB unbeachtlich.
Für die Annahme mehrerer selbständiger fortgesetzter Taten ist maßgeblich, dass nach einem zeitlichen oder tatsächlichen Unterbruch ein neuer Tatvorsatz entstanden ist; Intensivierung der Handlungen und veränderte Tatgelegenheiten können dies begründen.
Ein vermeidbarer Verbotsirrtum über die Rechtswidrigkeit steht der Strafbarkeit nicht entgegen und kommt allenfalls strafmildernd in Betracht; übertretende, tateinheitlich verwirklichte schwerere Delikte können die Strafzumessung dominieren.
Neue Tatsachenbehauptungen, die in der Revisionsrüge erstmals vorgebracht werden, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; das Revisionsgericht prüft vorrangig auf Rechtsfehler.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 17. Mai 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 383/68
in der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren den Arbeiter Johann ██████ am ████ 1927 in ████, wegen Unzucht mit Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Neifer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 17. Mai 1968 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Unzuchtstaten an seiner Stieftochter Inge ████████████ und wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB an Eveline ███ zur Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung sachlichen Rechts; durchgreifende Bedenken gegen das Urteil werden nicht ersichtlich.
1. Das Landgericht würdigt die an Inge ████████████ vom Frühjahr 1960 bis zum 4. März 1965 vorgenommenen Unzuchtshandlungen (Fall II 2 der Urteilsgründe) als fortgesetzte, tateinheitlich begangene Verfehlungen gegen §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB. Das ist entgegen der Meinung der Revision unbedenklich.
Soweit ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Betracht kommt, hat die Jugendkammer aus rechtlich zutreffenden Erwägungen der Einwilligung des bei Beginn der Unzuchtshandlungen noch nicht 14-jährigen Mädchens keine Bedeutung beigemessen.
Auch die Anwendung des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar enthält das Urteil zur inneren Tatseite die undeutliche Wendung, der Angeklagte habe nach seiner „Einlassung sich über die Frage der Verwandtschaft keine Gedanken gemacht“. Das Landgericht nimmt aber, wie die folgenden Ausführungen zeigen, insoweit einen nicht beachtlichen, dah. vermeidbaren Verbotsirrtum an. Eine hiernach mögliche Strafmilderung hinsichtlich des Vergehens gegen § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB erörtert das Urteil allerdings nicht. Das ist jedoch im gegebenen Fall unschädlich, weil das Vergehen gegenüber den tateinheitlich begangenen Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht ins Gewicht fiel und die Strafe aus § 174 StGB zu entnehmen war.
2. Soweit sich der Angeklagte an Inge ████████████ vergangen hat, nimmt das Landgericht zwei fortgesetzte Handlungen an (Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe). Die Revision rügt zu Unrecht, die Jugendkammer habe das Gesamtgeschehen ohne ausreichende Begründung in zwei Tatkomplexe aufgespalten.
Wie aus der rechtlichen Würdigung ersichtlich (UA S. 8), hat das Landgericht diese Frage geprüft. Die Annahme von Tatmehrheit stützt es auf die Feststellung, der Angeklagte habe zwei bis drei Monate nach dem Tod der Großmutter den Entschluss gefasst, jetzt mit seiner Stieftochter regelrechten Geschlechtsverkehr auszuüben (UA S. 3). Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr seine Unzuchtshandlungen intensivierte, hatte zwar rechtlich die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs nicht unmöglich gemacht, weil der Angeklagte in beiden Handlungsabschnitten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB beging. So ist indessen die Wendung innerhalb der rechtlichen Würdigung nicht zu verstehen. Der Tatrichter hat vielmehr die Tatsache, dass der Angeklagte vom Frühjahr 1960 ab Beischlafshandlungen ausführte, neben anderen Umständen als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass er einen neuen Vorsatz fasste. Die weiteren festgestellten Tatsachen deuten ebenfalls in diese Richtung. Inge siedelte nach dem Tod der Großmutter in den Haushalt [REDACTED] über; damit waren für das Vorhaben des Angeklagten günstigere Voraussetzungen gegeben. Überdies lag zwischen den beiden Tatabschnitten ein Zeitraum, in dem Unzuchtshandlungen unterblieben: Die geschlechtlichen Beziehungen endeten zunächst mit dem Tod der Großmutter am 9. Januar 1960; das ergibt sich aus der Darstellung innerhalb der rechtlichen Würdigung (UA S. 6), die zur Ergänzung der Feststellungen herangezogen werden kann. Nach den weiteren Feststellungen (UA S. 3) nahm der Angeklagte den geschlechtlichen Umgang im Frühjahr 1960, etwa 2 bis 3 Monate nach dem 9. Januar 1960, wieder auf. Gegen die Annahme, damit habe eine neue (fortgesetzte) Tat begonnen, lässt sich deshalb aus Rechtsgründen nichts einwenden.
3. Das Landgericht stellt fest, Eveline ███ sei während ihres Ferienaufenthalts den Eheleuten ██████ anvertraut gewesen (UA S. 4, 8). Wenn die Revision hierzu neue Tatsachen vorträgt (der Angeklagte habe in dieser Zeit nicht zu Hause gewohnt), so kann sie damit nicht gehört werden.
Da auch sonst die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergibt, war die Revision zu verwerfen.
| Pikart | Loesdau | Neifer | |||
| Seibert | Pfeiffer |