Öffentlichkeit der Hauptverhandlung: freiwilliges Verlassen des Saals durch Zuhörer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 383/62
- Datum
- 16.10.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie die den Mangel begründenden Tatsachen nicht in bestimmter Form vollständig vorträgt.
Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung sind nur verletzt, wenn Zuhörer gegen ihren Willen ohne gesetzlichen Grund aus dem Sitzungssaal entfernt oder faktisch ausgeschlossen werden.
Verlässt ein Zuhörer den Sitzungssaal freiwillig, liegt kein Verstoß gegen die Öffentlichkeit vor, auch wenn dies dem Gericht gelegen kommt und der Zuhörer dies erkennt.
Äußert ein Zeuge Hemmungen, über geschlechtliche Vorgänge öffentlich auszusagen, ist ein förmlicher Ausschluss der Öffentlichkeit nach §§ 172, 174 GVG der rechtssichere Weg; informelle Einwirkungen auf Zuhörer können als Umgehung gewertet werden.
Für den Vermögensschaden beim Betrug ist es unerheblich, dass der Getäuschte das Schädigende seiner Vermögensverfügung erkennt, sofern die Verfügung durch den Irrtum mitveranlasst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 2. Juli 1962
Rubrum
BGH, Urteil v. 16. Oktober 1962 – 1 StR 383/62 – LG Offenburg
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Erich ██ ███, geboren am █████ 1900 in ███ (oder KR), zur Zeit in dieser Sache in ██████████████████, wegen fortgesetzter Betrügerei in Billettsachen,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
als Bundesrichter: Dr. Seibert, Bundesrichter, Dr. Hübner, Bundesrichter, Dr. Fischer, Bundesrichter, Dr. Sanders,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED],
Leitsatz
Die Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit werden nicht dadurch verletzt, dass ein Zuhörer freiwillig den Verhandlungssaal verlässt, auch wenn dem Gericht dies aus irgendwelchen Gründen gelegen kommt und der Zuhörer das erkennt.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 2. Juli 1962 wird verworfen.
Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Die Unterbringungshaft seit dem 30. Juni 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.
A. Verfahrensrügen
Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei in
1) seiner Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden, weil ihm kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei und das Gericht es unterlassen habe, die Beweisaufnahme von Amts wegen weiter auszudehnen (§ 244 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte habe wiederholt beantragt, die ██████████████████ und das Gericht solle die Briefe, die Frau ██ ihm geschrieben, und die Aktenstücke, die er in ihrer Wohnung gelassen habe, als Entlastungsmaterial für ihn sicherstellen. Dies sei jedoch unterlassen worden.
Diese Rüge ist bereits nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil sie nicht in bestimmter Form gerügt worden ist. Sie kann auch sonst nicht durchgreifen.
Frau ██ hat, wie sie ausgesagt und die Strafkammer ihr geglaubt hat, ihre an den Angeklagten gerichteten Briefe verbrannt (S. 20, 22 UA). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verteidigung des Angeklagten durch eine Maßnahme des erkennenden Gerichts unzulässig beschränkt, ihm das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfGE Bd. 9, 89, 96; 11, 218, 220) nicht gewährt oder die Wahrheitserforschungspflicht verletzt worden sei. Im Gegenteil: Die Strafkammer ist den ungezielten Eingaben und Anregungen des Angeklagten fast über die Grenze des Zumutbaren hinaus nachgegangen. So hat der Angeklagte zu Beginn der Hauptverhandlung am 13. Juni 1962 (Bl. 820 R, 821 Bd. II d. A.) erklärt, er habe schon bei einer ersten polizeilichen Vernehmung und auch bei anschließenden Vernehmungen darauf hingewiesen, man solle die Briefe, die Frau ██ ███ geschrieben habe, als Entlastungsmaterial für ihn ██████████████. Die Strafkammer hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. Es ist nicht zu ersehen, was das Gericht auf diese Erklärung hin sonst hätte veranlassen sollen, da die Briefe ja vernichtet waren. Der Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, jedes auch noch so unerhebliche Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE Bd. 5, 22, 24). Die Strafkammer brauchte bei dieser Sachlage nicht einmal der Frage nachzugehen, ob die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung der Wahrheit entsprachen oder nicht, denn es kam darauf nicht an. Sie brauchte darum auch nicht zu erörtern, dass schon gegen die Richtigkeit des Vorbringens manches Bedenken bestand, weil der Angeklagte in seiner ersten verantwortlichen Vernehmung durch die Kriminalpolizei in Lahr vom 20. bis 24. Oktober 1961 ausweislich der Niederschrift (Bl. 85–103 Bd. II d. A.) zwar Briefe der Frau ██ erwähnt, aber nicht angeregt hatte, sie sicherzustellen. Auch bei seiner Vernehmung durch den Haftrichter in Lahr vom 12. Oktober 1961 (Bl. 53–57 Bd. I d. A.) hat er das nicht angeregt.
Die ██████████ der vom Angeklagten benannten Zeugen
2) ███ und ██████████ hat die Strafkammer ██████████, weil sie unerreichbar waren. Wie durch die Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 1962 (S. 2, 3) und den dort angeführten Akteninhalt dargetan ist, waren die Ermittlungen nach diesen Zeugen ergebnislos geblieben. Es ist nicht ersichtlich, was sonst noch vom Gericht hätte veranlasst werden sollen. Auch die Revision gibt dies nicht an. Die Ablehnung entsprach daher dem Gesetz (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Dass die angefochtene Entscheidung den 30. statt den
3) 29. Juni 1962 als Tag des Urteilserlasses nennt, war ein offenkundiger Schreibfehler (vgl. Bl. 835, 835 R. Bd. II d. A.).
Die Beanstandung, als Urteilsgründe seien ohne Genehmigung aller mitwirkenden Richter nachträglich ergänzt worden, ist unzulässig, da der angebliche Verfahrensfehler nicht in bestimmter Form gerügt worden ist (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im Übrigen ist dieser Angriff offensichtlich unbegründet.
Die Revision rügt schließlich, dass die Vorschriften
5) über die Öffentlichkeit des Verfahrens und das Sitzungsprotokoll verletzt seien. Auch diese Rüge geht fehl.
Die Verteidigung trägt hierzu vor: Als die Zeugin ██ über intime Beziehungen zum Angeklagten befragt wurde, habe sie erklärt, es sei ihr unangenehm, über diese Dinge in Anwesenheit eines ihrer früheren Angestellten oder Bekannten, des einzigen Zuhörers, zu sprechen. Der Vorsitzende habe daraufhin diesen Mann gebeten, den Sitzungssaal zu verlassen. Der Zuhörer sei dieser Bitte gefolgt. Dadurch sei die Öffentlichkeit ohne irgend einen Beschluss, entgegen dem Gesetz aufgehoben worden.
Nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsstaatsanwalts und den vom Senat angestellten weiteren Ermittlungen hat sich jedoch der Vorgang folgendermaßen abgespielt:
Als Frau ██ gefragt wurde, ob sie mit dem Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt habe, habe sie gezögert und sei zu den Zuhörerbanken hin gegangen. Dort befanden sich einige Referendare und ein an der Tür sitzender Zuhörer. Frau ██ fragte dann, ob sie in Gegenwart dieses ihr ██████████████ persönlich bekannten Mannes die ihr gestellte Frage beantworten müsse. Der Vorsitzende erwog zunächst einen Ausschluss der Öffentlichkeit für diesen Teil der Vernehmung und unterhielt sich darüber mit seinen richterlichen Beisitzern. Bevor sich die Richter hierzu eine Meinung gebildet hatten, fragte dann der Vorsitzende den schon erwähnten Zuhörer, ob er Wert darauf lege, in den nächsten Minuten im Saal zu sein. Der Vorsitzende wollte durch diese Frage ermitteln, ob eine Entscheidung über die Öffentlichkeit erforderlich sein werde. Der angesprochene Zuhörer verstand die Frage des Vorsitzenden und verließ den Sitzungssaal. Nicht lange danach erschien er wieder und blieb während der weiteren Verhandlung anwesend.
Hierzu ist zu sagen: Wäre der Vorsitzende den Zuhörer aus dem Saal entfernt oder in sonstiger Weise, sei es durch eine „Bitte“, sei es in der Form einer Ausschließung des Zuhörers gegen dessen Willen veranlasst haben, so wären dadurch allerdings die Grundsätze über die Öffentlichkeit verletzt worden (§§ 169 ff. GVG; 338 Nr. 6 StPO; RGSt 30, 244; BGHSt 17, 201 und dazu Kern, JZ 1962, 564).
So ist es aber hier nicht gewesen. Vielmehr hat auf die Frage des Vorsitzenden der Zuhörer sinnfällig erwidert, er lege keinen Wert darauf, während der nächsten Minuten im Saal zu bleiben. Wie die dienstlichen Äußerungen der Beteiligten ergeben, war diese vom Vorsitzenden an den Zuhörer gestellte Frage nicht als Aufforderung gemeint gewesen, den Saal zu verlassen. Sie ist von dem Zuhörer auch nicht so aufgefasst worden. Dies geht auch daraus hervor, dass er nach kurzer Zeit von sich aus wieder in den Saal zurückkehrte, unabhängig davon, wie weit die Vernehmung der Zeugin inzwischen fortgeschritten war. Der Zuhörer ist also gemäß seinem freien Entschluss vorläufig hinausgegangen und in den Verhandlungssaal zu einem Zeitpunkt zurückgekehrt, zu dem er das wollte. Bei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob er auffällig nur genau so lange draußen verweilte, wie die Befragung der Zeugin über die ihr peinlichen Vorgänge dauerte, oder etwas länger. Insoweit hat die Verteidigung auch keine Beanstandung erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In gesetzwidriger Weise wird die Öffentlichkeit nur beeinträchtigt, wenn ein Zuhörer gegen seinen Willen ohne gesetzlichen Grund aus dem Sitzungssaal entfernt wird. Dieser Fall ist hier nicht gegeben (vgl. auch RGSt 43, 189; unter Aufgabe von RGSt 23, 219, 220). Dieser Auffassung ist auch der Generalbundesanwalt.
Der Fall gibt jedoch Veranlassung, erneut auf die gewissenhafte Wahrung der Vorschriften über die Öffentlichkeit (BGHSt 7, 218 ff.; 17, 201, 205) hinzuweisen. Wenn ein Zeuge Bedenken äußert oder Hemmungen zeigt, über geschlechtliche Vorgänge in öffentlicher Verhandlung auszusagen, so wird regelmäßig der gerichtliche Beschluss der Ausschließung der Öffentlichkeit nach §§ 172, 174 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit, unter Umständen auch wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung (vgl. RGSt 30, 246), einen einwandfreien Weg eröffnen, auf dem das Gericht zu einer ungenierten Aussage gelangen kann. Wenn sich stattdessen das Gericht oder der Vorsitzende mit einem Zuhörer in Beratungen einlässt, um in Erfahrung zu bringen, ob der Zuhörer vielleicht bereit sei, für einige Minuten freiwillig den Sitzungsraum zu verlassen, können seine Äußerungen, auch wenn sie nicht so gemeint sein sollten, wegen der Autorität, die ihnen zukommt, vom Zuhörer leicht dahin missdeutet werden, dass das Gericht wünsche, er solle den Verhandlungsraum verlassen. In einem solchen Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Vorsitzenden oder des Gerichts als eine die Revision begründende Umgehung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens gewertet werden muss.
B. Sachlich-rechtliche Erörterung:
Das Urteil ist rechtlich
1) nicht zu beanstanden. Von der Revision werden insoweit Sachrügen erhoben.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe Frau ██ durch seine Täuschungshandlungen in einen Irrtum versetzt. Auf Grund dessen habe sie ihn als möglichen Heiratskandidaten unentgeltlich aufgenommen, dann aus Mitleid unentgeltlich bei sich behalten und ihn schließlich zur Sicherung seiner angeblich festen Arbeitsstelle mit Geldzuwendungen unterstützt. Diese Aufwendungen, für die sie keinen Gegenwert erhielt, minderten ihr Vermögen. Dass sie das Schädigende ihrer Vermögensverfügung erkannte, sei rechtlich ohne Bedeutung (Schönke/Schröder Anm. VI, 2 zu § 263 StGB; vgl. außerdem RGSt 70, 255, 256). Frau ██ hätte den Angeklagten nicht aufgenommen, bei sich behalten und noch geldlich unterstützt, wenn sie den wahren Sachverhalt gekannt hätte (das Landgericht verweist außerdem auf BGHSt 13, 15, 16).
Zwar sei das Endziel des Angeklagten gewesen, Frau ██ zu heiraten. Der Vortheil, zunächst █████████████ bei ihr zu leben und zu wohnen und ihre Fürsorge auch noch später zu genießen, sei ihm aber erwünscht und von seinen Bestrebungen mit umfasst gewesen (BGHSt 16, 1 ff.). Auf diese Vorteile habe er, wie er wusste, keinen Anspruch gehabt (S. 31, 32 UA).
Hierzu ist nur zu sagen: Es bietet keine Besonderheiten, dass Frau ██ ████ Leistungen ganz oder teilweise aus Mitleid gewährt hat. Die Erregung dieser Empfindungen mit dem Ziel der Vorteilserlangung war hier ein Teil des Gesamtplans des Angeklagten (vgl. auch RGSt 6, 360). Um den Fall bloßer Bettelei (RGSt 6, 361) hat es sich nicht gehandelt (vgl. auch BayObLG NJW 1952, 798 Nr. 30).
Die ersten beiden Betrugsfälle (50 oder 40 DM und weitere 70 DM) hat Frau ██ dem Angeklagten allerdings ungebeten gegeben, und über eine spätere Rückzahlung wurde keine feste Vereinbarung getroffen (S. 17 UA).
Der Angeklagte hatte aber auch diese Geldleistungen, die in Wirklichkeit Geschenke waren, durch seine schwindelhaften Angaben erstrebt (S. 17, 18, 31, 32 UA).
2) Der Strafausspruch, insbesondere auch die Bejahung der Voraussetzungen des Rückfalls, des § 20a Abs. 1 StGB und des § 42e StGB ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer erwähnt zwar im Rahmen der Strafzumessung (S. 33 UA) nicht ausdrücklich, dass der Angeklagte Frau ██ heiraten wollte. Das Tatgericht kann diesen Umstand jedoch nicht übersehen haben, da es ihn eine Seite vorher gerade hervorhebt (S. 32 UA).
Geier Sanders Fischer