Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht: Keine Sachverständigenpflicht bei glaubwürdigem Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 383/59
Datum
06.10.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht zwischen Männern ein und rügte insbesondere das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit eines schizophrenen Zeugen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, dass ein Sachverständigenbeizug nur dann geboten ist, wenn der Wert der Aussage ausschließlich von der Frage der Aussagefähigkeit abhängig ist; hier stützte die Kammer ihre Überzeugung auf zahlreiche Beweisanzeichen. Weitere vorgebrachte Angriffe betreffen Tatsachenfeststellungen und sind revisionsrechtlich unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Aussagefähigkeit eines Zeugen ist nur geboten, wenn der Beweiswert der Aussage ausschließlich von der Frage der Aussagefähigkeit abhängt.

2

Trägt das Gericht zahlreiche, nachvollziehbare Beweisanzeichen vor, die die Zuverlässigkeit einer Zeugenangabe stützen, besteht keine Amtspflicht, von sich aus einen Sachverständigen zu hören.

3

Bewertungen und Schlussfolgerungen der Beweiswürdigung durch das Tatgericht sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; reine Tatsachenrügen sind unzulässig bzw. unbeachtlich.

4

Unzureichend ausgeführte oder nicht näher begründete Sachvorträge (Sachbeschwerde) rechtfertigen keine weitere rechtliche Erörterung im Revisionszug; sie sind als offenkundig unbegründet zurückzuweisen.

5

Auf die erlittene Untersuchungshaft ist die verhängte Strafe im gesetzlich bestimmten Umfang anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Offenburg, 10. April 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den Grundstücksmakler Max █ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, geboren ███████████████, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 10. April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 11. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer über die Glaubwürdigkeit des schizophrenen neunzehnjährigen Zeugen KD, an dem der Angeklagte sich vergangen haben soll, keinen Sachverständigen gehört hat.

Anlass, einen Sachverständigen über die Aussagefähigkeit eines geisteskranken Zeugen zu hören, besteht allerdings dann, wenn der Wert seiner Aussage allein von der Frage seiner Aussagefähigkeit abhing (vgl. hierzu BGHSt 8, 130 ff.). So ist es hier nicht. Das Landgericht hat so zahlreiche Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen ███ angeführt, dass jeder Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage war es nicht geboten, von Amts wegen einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Was die Revision sonst noch in diesem Zusammenhang vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.

2. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet, so dass sich eine weitere Stellungnahme erübrigt.

GeierWernerDr. Faller
Dr. PeetzFischer
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