Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht (§175 StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 383/57
Datum
20.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter Unzucht mit einem 14‑jährigen Jungen verurteilt. Die Revision wandte u. a. Verfahrensrügen (§55 StPO) und Zweifel an der Bewertung der Berührungen ein. Der BGH verwirft die Revision: Die fehlende Belehrung schadete nicht, und die wiederholten, von unzüchtigen Reden begleiteten Berührungen begründen §175 StGB. Die Einlassung des Angeklagten wird als widerlegt angesehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen unterbliebener Belehrung nach §55 StPO führt nur dann zur Rechtsverletzung, wenn der Zeuge in einer Lage war, in der er vernünftigerweise mit einer Selbstbelastung rechnen musste.

2

Wiederholte sexuelle Berührungen eines Minderjährigen, begleitet von unzüchtigen Reden, sind nicht bloß flüchtige Berührungen und können als fortgesetztes Unzuchttreiben im Sinne des §175 StGB gewertet werden.

3

Aus stets gleichartigem, wiederholtem Verhalten kann auf den Vorsatz des Täters, den Minderjährigen sexuell zu schädigen oder zu entwürdigen, geschlossen werden; eine behauptete scherzhafte Motivation kann zurückgewiesen werden, wenn das Verhalten dem widerspricht.

4

Ein Versuch des Opfers, den Täter durch eine Berührung zum Aufhören zu bewegen, steht der Bewertung der Tathandlung als strafbar nicht entgegen und begründet keinen Nachweis von Einverständnis.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 20. Mai 1957

Rubrum

Urteil

in der Strafsache gegen ██, geboren am █████████████ ███████ 1926 in █, wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1957, an der teilgenommen haben:

1. Dr. Peetz, Bundesrichter als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, ████████████████ bei dem Bundesgerichtshof bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ███ ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, hat

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Mai 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) in drei Fällen, im Fall ██ zugleich (§ 73 StGB) wegen versuchten Verbrechens, verurteilt.

Die Revision richtet sich nur gegen die Verurteilung im Fall ███. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1.) Die Verfahrensrüge, ███ sei bei seiner Vernehmung als Zeuge dem § 55 StPO zuwider nicht über das Recht zur Verweigerung der Auskunft belehrt worden, greift nicht durch, weil die Strafkammer nach dem Urteilsinhalt für erwiesen erachtete, dass ███ mit dem Verhalten des Angeklagten nicht einverstanden war und nicht zu befürchten brauchte, sich durch seine Aussage einer strafbaren Handlung bezichtigen zu müssen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Revision überhaupt auf eine Verletzung des § 55 StPO gestützt werden kann (BGHSt 1, 40).

2.) Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hat dem damals gerade 14-jährigen Lehrling ██████ in etwa zehn Fällen unter unzüchtigen Reden an den Geschlechtsteil gegriffen. Etwa drei- bis viermal langte er durch den „zufällig etwas offenstehenden Hosenschlitz“. Einmal faßte er das entblößte Glied des Jungen, als dieser sich in diesen letzten Fällen urinierte. Hiernach handelt es sich in fünf Fällen keineswegs, wie die Revision meint, um bloß flüchtige Berührungen, die das Werk eines Augenblicks gewesen wären (BGHSt 1, 80, 82; 1, 293). Das läßt sich aber auch nicht von den übrigen fünf Fällen sagen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer auch hier das stets von unzüchtigen Reden begleitete Tun des Angeklagten als „Unzuchttreiben“ im Sinne des § 175 StGB angesehen hat.

Erst recht ist dagegen nichts einzuwenden, dass das Landgericht die Einlassung der Verteidigung des Angeklagten, er habe mit ██████ nur Scherze machen wollen, für widerlegt erachtet und aus seinem immer wieder in gleicher Weise wiederholten Verhalten auf seine Absicht geschlossen hat, ██ zu „verschlechtern“.

Dazu steht nicht im Widerspruch, dass der Angeklagte einmal auf einen Versuch des ██████, ihn zu berühren, nicht einging, ihm seinerseits an den Geschlechtsteil zu fassen. Wie das Urteil feststellt, meinte ██████ erkennbar, damit erreichen zu können, dass der Angeklagte aufhörte, ihn zu belästigen.

Da das Urteil auch sonst der rechtlichen Nachprüfung standhält, ist die Revision zu verwerfen.

Dr. WernerMartinDr. Hengsberger
PeetzHübner
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