Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision des Nebenklägers mangels zulässigen Revisionsziels (§ 400 Abs.1 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 382/99
Datum
21.09.1999
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Nebenkläger erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts und rügte allgemein eine Verletzung materiellen Rechts. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil aus dem Revisionsvortrag nicht hervorgeht, dass ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Revisionsziel verfolgt wird. Zudem ist kein den Nebenkläger belastender Rechtsfehler erkennbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist unzulässig, wenn aus dem Revisionsvortrag nicht deutlich wird, dass der Nebenkläger ein nach § 400 Abs. 1 StPO zulässiges Revisionsziel verfolgt.

2

Nach § 400 Abs. 1 StPO können Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; daher ist bei Nebenklägerrevisionen ein konkreter Revisionsantrag erforderlich, der das zulässige Ziel erkennen lässt.

3

Eine bloß allgemein erhobene Sachrüge genügt nicht zur Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers; der Vortrag muss konkret darlegen, welche entscheidungserheblichen Fehler gerügt werden.

4

Auch in der Sache ist die Revision nur begründet, wenn das angegriffene Urteil einen den Nebenkläger belastenden Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 21. Dezember 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1999

Tenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Nebenklägers mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt:

„Der Nebenkläger hat die Aufhebung des Urteils beantragt und allgemein die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Zwar ist der Angeklagte wegen einer Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger ergibt, verurteilt worden. Dem Revisionsvortrag ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Ziel der Revision die Verschärfung des Schuldspruchs etwa von gefährlicher Körperverletzung auf versuchten Totschlag ist.

Nebenkläger können aber nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 400 Abs. 1 StPO ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Dies ist auf der Grundlage des Revisionsvortrags nicht möglich (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2; StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 2).

Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet. Den Nebenkläger beschwerende Rechtsfehler lässt das angegriffene Urteil nicht erkennen.“

SchaferWahlSchluckebier
GranderathBoetticher
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