Revision führt zur Aufhebung: Zur Tatidentität und Nichtanzeige bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/92
- Datum
- 04.08.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Vorwurf, ein Katalogdelikt im Sinne des § 138 StGB begangen zu haben, umfasst nach § 264 StPO auch den Vorwurf der Nichtanzeige der geplanten Begehung dieses Delikts und umgekehrt.
Die Tatsache, dass der tatsächliche Täter sich nicht wegen der Nichtanzeige seiner eigenen Tat belasten muss und ggf. nicht bestraft werden kann, steht der Annahme der gegenseitigen Erstreckung der Anklagevorwürfe nicht entgegen.
Tatidentität i.S. des § 264 StPO liegt nicht vor, wenn die in Rede stehenden Verhaltensweisen zeitlich deutlich voneinander getrennt sind oder nicht auf denselben Erfolg gerichtet sind.
Unterlässt das Gericht die abschließende Entscheidung über einen in der Anklage enthaltenen Tatvorwurf, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen, weil dadurch die gebotene und umfassende Würdigung des Beweisergebnisses beeinträchtigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Offenburg, 12. Dezember 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 382/92 vom 4. August 1992 in der Strafsache gegen ████████ u.a. wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Foth, Dr. Brüning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ██ als Verteidiger für die Angeklagte ████████, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Verteidiger für den Angeklagten Sa[REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war den Angeklagten S[REDACTED] und Sa[REDACTED] zur Last gelegt worden, gemeinsam die Pizzeria „A[REDACTED]“ in der H[REDACTED]straße 63 in ███████ ██ ███ angezündet zu haben, um die Brandversicherungssumme in Höhe von 100.000 DM zu erhalten. Dem Angeklagten M[REDACTED] war zur Last gelegt worden, es unterlassen zu haben, den Behörden oder bedrohten Hauseigentümern von dem geplanten Brand Mitteilung zu machen, obwohl er gewußt habe, daß die Mitangeklagten S[REDACTED] und Sa[REDACTED] ernsthafte Vorbereitungen für eine solche Brandstiftung getroffen hätten.
Von diesen Vorwürfen hat die Strafkammer die Angeklagten freigesprochen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung der Strafkammer „den begründeten Verdacht ergeben, daß Bruno M[REDACTED] die Tat selbst begangen hat“.
Gleichwohl sah sie sich nicht aufgefordert zu entscheiden, ob die gegen den Angeklagten M[REDACTED] sprechenden Verdachtsmomente für eine Verurteilung ausgereicht hätten.
Hierfür war ursächlich, daß nach ihrer Auffassung „dieser Sachverhalt von der Anklage gegen den Angeklagten M[REDACTED] nicht umfaßt war“.
Diese Auffassung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dem Vorwurf, ein Katalogdelikt i.S.d. § 138 StGB begangen zu haben, i.S.d. § 264 StPO zugleich auch der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben, und umgekehrt (BGH JZ 1955, 343, 344; BGHSt 36, 167, 169; ebenso schon das Reichsgericht in st. Rspr., vgl. RGSt 14, 78, 79; 21, 78, 82, 83; 28, 12, 13; 53, 169, 170; RG JW 1926, 820; 1935, 2053; ebenso Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 264 Rdn. 60; Paulus in KMR, StPO 8. Aufl. § 264 Rdn. 13).
Dem liegt zugrunde, daß sowohl der Täter der nicht angezeigten Tat als auch der jenige, dessen Verhalten (nur) den Tatbestand des § 138 StGB erfüllt, in gleicher Weise vor Begehung der Tat von dem Plan zu ihrer Begehung Kenntnis haben, diesen Plan aber nicht anzeigen und so die Tat fördern (vgl. BGHSt 32, 215, 219).
Der Umstand, daß derjenige, der an einer Tat beteiligt (oder dessen zumindest verdächtig) ist, wegen der Nichtanzeige dieser Tat nicht bestraft werden kann (vgl. BGH NStZ 1982, 244 m.w. Nachw.), ändert daran nichts.
Dieses Ergebnis be-
ruht nicht etwa darauf, daß bei dem Täter der Katalogtat kein Verhalten vorläge, das nicht auch die Merkmale des Tatbestands von § 138 StGB erfüllen würde, sondern ist Ausfluß des Rechtsgrundsatzes, daß niemand sich selbst belasten muß (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 269; so schon RGSt 3, 1, Schwarz, Das nichtangezeigte Verbrechen 1968, S. [REDACTED]).
b) Die von der Strafkammer als Beleg für fehlende Tatidentität herangezogene Entscheidung BGHSt 32, 215 ff. ergibt schon deshalb nichts anderes, weil es dort nicht um Tatidentität zwischen einem Katalogdelikt i.S.d. § 138 StGB und der Nichtanzeige der geplanten Begehung dieses Delikts ging.
Dort war vielmehr Tatidentität i.S.d. § 264 StPO zwischen einem Mord und einer Strafvereitelung zugunsten des Mörders insbesondere deshalb abgelehnt worden, weil die Strafvereitelungshandlung „einige Zeit später und von dem vorangegangenen Mord deutlich abgesetzt“ lag (BGH a.a.O., 217), also die in Rede stehenden Verhaltensweisen weder zeitgleich noch auf den gleichen Erfolg gerichtet waren.
Noch deutlicher verhält sich dies bei der von der Strafkammer weiter angeführten Entscheidung OLG Celle, NJW 1985, 393. Dort wurde Tatidentität i.S.d. § 264 StPO zwischen einer Verkehrsstraftat und deren Vortäuschung abgelehnt: Daß ein bestimmtes strafbares Geschehen im Straßenverkehr nicht mit einem Geschehen identisch sein kann, das die Strafbarkeit des Täters deshalb begründet, weil das in Rede stehende Geschehen im Straßenverkehr gerade nicht stattgefunden hat, ist offensichtlich.
c) Das angefochtene Urteil kann nach alledem hinsichtlich des Angeklagten M[REDACTED] deshalb keinen Bestand haben, weil die Strafkammer den Anklagevorwurf nicht erschöpfend behandelt, sondern zu Unrecht von einer Entscheidung darüber abgesehen hat, ob der Angeklagte Täter der Brandstiftung war.
2. Der aufgezeigte Mangel führt im Ergebnis auch zu einer Aufhebung des Urteils hinsichtlich der Angeklagten S[REDACTED] und Sa[REDACTED].
Die Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich des Angeklagten M[REDACTED] und die Würdigung des Beweisergebnisses hinsichtlich der anderen Angeklagten sind letztlich untrennbar miteinander verknüpft.
Die Strafkammer hat trotz Angaben von M[REDACTED], die diese Angeklagten „stark belasten“, und sonstiger Indizien, die Schlüsse auf deren Tatbeteiligung zumindest zuließen, diese Angeklagten freigesprochen, weil sie nicht ausschließen konnte, daß M[REDACTED] selbst Täter ist, mit seinen Angaben den Verdacht von sich ablenken und stattdessen insbesondere den Angeklagten S[REDACTED] belasten wollte; Sa[REDACTED] wiederum, wäre er der Täter, hätte zur Überzeugung der Strafkammer ohne die Mithilfe der Angeklagten S[REDACTED] den Brand nicht legen können.
Da die Strafkammer infolge ihrer unzutreffenden Auffassung über den Inhalt des gegen M[REDACTED] erhobenen Anklagevorwurfs von der gebotenen Entscheidung darüber, ob der Verdacht gegen M[REDACTED] stichhaltig ist, abgesehen hat, hat sie
das Beweisergebnis auch im Hinblick auf die anderen Angeklagten nicht so umfassend und erschöpfend gewürdigt, wie es möglich und geboten gewesen wäre. Die Strafkammer ist „zu der Überzeugung gelangt, daß einer der drei Angeklagten allein oder im Zusammenwirken mit einem oder auch zwei Mitangeklagten die Brandzündung selbst ausgeführt oder veranlaßt hat“, wohingegen eine „Tatbegehung durch einen Dritten ausscheidet“, und hat hinsichtlich der Angeklagten S[REDACTED] sogar ausdrücklich festgestellt, daß sie oder der Angeklagte M[REDACTED] an der Tat beteiligt gewesen sein muß. Wäre die Strafkammer daher etwa zu dem Ergebnis gekommen, daß die Verdachtsmomente gegen M[REDACTED] eben doch nicht stichhaltig sind, hätte sie möglicherweise ihre Zweifel an der Täterschaft von S[REDACTED] und Sa[REDACTED] überwunden.
3. Die Sache bedarf nach alledem insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne daß es auf die Verfahrensrügen und die von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Sachrüge angestellten Erwägungen noch ankäme.
Im Hinblick auf die Aufhebung des Urteils bedarf es auch keines Eingehens auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten M[REDACTED] gegen die Versagung einer Haftentschädigung und die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen, daß dem Angeklagten S[REDACTED] eine Haftentschädigung zuerkannt wurde.
Gribbohm RiBGH Maul ist in Foth Urlaub und kann daher nicht unterzeichnen.
| Gribbohm | Wahl | ||
| Brüning |