Revision: Fehlbewertung von Körperverletzungsfällen und Versuchsmilderung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/89
- Datum
- 15.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schuldspruch darf nur insoweit erfolgen, wie die tatsächlichen Feststellungen einen Tatbestand tragen; die Verurteilung wegen rechtlich zusammentreffender Körperverletzungen ist zu berichtigen, wenn nur eine Körperverletzung vorliegt.
Die Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB setzt einen freiwilligen Rücktritt voraus; für ihre Beurteilung ist eine Gesamtschau der versuchsbezogenen Umstände (Nähe der Tatvollendung, Gefahrlichkeit des Versuchs, aufgewandte kriminelle Energie) maßgeblich.
Bei der Strafzumessung sind die Person des Täters und die einzelnen Taten zusammenfassend zu würdigen; bei Serien- und gleichartigen Taten sind die besondere Erscheinungsform der Serienstraftat und etwaige krankheitswertige Anomalien zu berücksichtigen.
Die Aufhebung von Einzelstrafen und der Gesamtstrafe kann erfolgen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass strafzumessungsrechtliche Fehler vorliegen; vorhandene Feststellungen genügen regelmäßig zur erneuten Würdigung, gegebenenfalls ergänzt.
Vorinstanzen
Landgericht Weiden i. d. OPf., 13. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 382/89
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Betriebselektriker Peter F ███ aus ████, geboren am █████ 1957 in ██████ ██, wegen Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu III auf dessen Antrag, am 15. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 13. März 1989
1. im Schuldspruch zu 1 d dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Nötigung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit je zwei rechtlich zusammentreffenden Körperverletzungen und in einem Fall (26) mit Körperverletzung verurteilt wird;
aufgehoben im Ausspruch 2. a) über die Einzelstrafen in den Fällen 14, 36 und 70, 32, 34, 29, 18, 20, 25, 17,
b) über die Gesamtstrafe.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall 26 versehentlich zweier rechtlich zusammentreffender Körperverletzungen schuldig gesprochen. Den tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung ist jedoch zu entnehmen, dass er insoweit nur eine Körperverletzung begangen hat. Davon geht das Landgericht auch bei der Strafzumessung aus.
2. Die Ablehnung der Versuchsmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB hält in den hiervon betroffenen – im Tenor genannten Fällen – rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach seiner Begründung – *„der Angeklagte hatte in keinem Fall seinen Versuch ... freiwillig aufgegeben“* (UA S. 118) – verkannt, dass der Angeklagte bei Freiwilligkeit des Rücktritts in diesen Fällen nicht zu verurteilen gewesen wäre (vgl. BGH StV 1985, 411; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 23 Rdn. 3). Maßgebend für die Beurteilung der Versuchsmilderung ist eine Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände, wie Nähe der Tatvollendung, Gefahrlichkeit des Versuchs und aufgewandte kriminelle Energie (BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 2).
3. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch einen besonderen Strafzumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen sind (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 54 Rdn. 6), wenngleich nicht in jedem Fall eine Wiederholung der einzelnen Strafzumessungsgründe erforderlich ist. Der besonderen Erscheinungsform einer Serienstraftat ist aber in diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen (BGHSt 24, 268, 270; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, gleichartige Taten). Das gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – alle Taten ihre Wurzel in einer geradezu lehrbuchhaften Ausprägung einer krankheitswertigen Anomalie (UA S. 102 f.) haben. Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen Straftat („Telefonterror“ zu sexueller Befriedigung) gegen immer neue Opfer muss hierbei nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein. Die Hemmschwelle kann angesichts der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus ihm nicht voll anzulastenden Gründen vielmehr von Tat zu Tat niedriger geworden sein (vgl. BGHR aaO).
Die Aufhebung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe verlangt keine neuen Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand, insbesondere nicht zur Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die festgestellten Umstände sind lediglich neu zu würdigen, gegebenenfalls zu ergänzen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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