Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Jugendstrafe wegen unzureichender Begründung schädlicher Neigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 382/87
Datum
17.11.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Nichtanzeige eines Verbrechens; die Revision hielt an der Schuld fest, beanstandete jedoch die Ausführungen zur Jugendstrafe. Der BGH hebt den Strafausspruch über die Jugendstrafe wegen unzureichender Feststellungen zu schädlichen Neigungen (§17 Abs.2 JGG) auf. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluss nach §203 StPO enthalten nur eine vorläufige Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts und sind für die materielle Entscheidung nicht verbindlich.

2

Die bloße Erwähnung einer früheren Jugendverurteilung reicht ohne konkrete Feststellungen zu Umständen und Bedeutung der Tat nicht zur Begründung schädlicher Neigungen im Sinne des §17 Abs.2 JGG aus.

3

Schädliche Neigungen i.S.v. §17 Abs.2 JGG müssen bereits vor der Tat im Charakter des jugendlichen Täters angelegt gewesen sein und aus den Urteilsfeststellungen substantiiert hervorgehen.

4

Bei der sozialprognostischen Beurteilung Jugendlicher ist zu prüfen, ob gruppendynamische Einflüsse (z. B. Gruppenzwang, falsch verstandene Solidarität) das Tatverhalten wesentlich mitbestimmt haben; bloße Verhaltensbeschreibungen genügen nicht zur Annahme einer dauerhaften Neigung.

5

Hilfs- oder Begünstigungshandlungen, die auf Strafvereitelung zielen, sind bei Jugendlichen besonders zu würdigen und können auf eine andere Bewertung der Tatbeteiligung und der sozialen Prägung hinweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 13. April 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 382/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen KC, geboren ██████, Salvatore, 1969 in [REDACTED] (Italien), wegen Nichtanzeige eines Verbrechens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. November 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 1987 im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Revision hat keinen Erfolg mit ihrem Vorbringen, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen, weil er nicht verpflichtet gewesen sei, die von den Mitangeklagten geplante räuberische Erpressung anzuzeigen.

Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, dass dem Angeklagten in der zugelassenen Anklage der Vorwurf der Beteiligung an der genannten Tat gemacht worden war und dass eine Anzeigepflicht (grundsätzlich) den Mittäter nicht trifft. Sie übersieht aber, dass die Anklageschrift und auch der Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO lediglich eine vorläufige Bewertung des mit der Anklageschrift unterbreiteten Sachverhalts enthalten.

Daraus, dass die Jugendkammer erst im letzten Hauptverhandlungstermin den Angeklagten auf eine mögliche Verurteilung nach § 138 StGB hingewiesen hatte (§ 265 StPO), kann die Revision auch nicht folgern, der Angeklagte hätte freigesprochen werden müssen (weil die Jugendkammer letztlich doch eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat für möglich hielt). Der von der Revision genannten Entscheidung des 5. Strafsenats vom 24. Juni 1986 – 5 StR 276/86 – (bei Holtz in MDR 1986, 794) lag insofern ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dem Angeklagten eine Beteiligung an der (geplanten) Tat „nicht mit letzter Sicherheit“ nachgewiesen werden konnte und nach Auffassung des Senats wegen der mit dieser Formulierung zum Ausdruck gebrachten Zweifel des Tatrichters von einer – was allerdings die Anwendung des § 138 StGB vorausgesetzt hätte – für den Täter „völlig fremden Tat“ nicht gesprochen werden konnte. Derartige Zweifel hatte die Jugendkammer hier nicht (vgl. UA S. 17). Die Anzeigeerstattung war für den Angeklagten auch zumutbar. Was die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Erwägungen der Jugendkammer vorbringt, ist der Versuch, aufgrund eigener Wertungen zu anderen Feststellungen zu gelangen.

Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass die „schädlichen Neigungen“ im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG nur unzureichend begründet sind. Derartige Persönlichkeitsmängel müssen nicht nur entscheidend zur Begehung der Tat beigetragen haben und im Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sein; sie müssen schon vor der Tat im Charakter des jugendlichen oder heranwachsenden Täters, wenn auch verborgen, angelegt sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GA 1986, 370 – m.w.N.).

Zwar ist die hier abgeurteilte Tat nicht die erste dem Angeklagten zur Last gelegte Tat. Am 17. April 1986 hatte das Jugendgericht Kempten ihn wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt und zwei Freizeitarreste verhängt (UA S. 7). Nähere Umstände dieser Tat sind aber nicht mitgeteilt. Der bisherige Lebensweg des in geordneten Verhältnissen aufgewachsenen Angeklagten (UA S. 6/7) und seine dargestellte Lebensperspektive (er arbeitet derzeit als Kellner, UA S. 7) lassen auf das Vorliegen schädlicher Neigungen keinerlei Rückschlüsse zu. Die Auffassung der Strafkammer, im Verhalten des Angeklagten zeige sich „eine Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Vermögen“ (UA S. 18), lässt sich mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbaren.

Es hätte auch einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob das Verhalten des Angeklagten nicht durch einen gewissen Gruppenzwang oder falsch verstandene Solidarität zu den älteren Mittätern wesentlich mitbestimmt worden ist. Dies umso mehr, als „Hilfsdienste in Form von Dolmetschertätigkeit“ (UA S. 12, 18) auf eine Strafvereitelung abzielten. Solche Begünstigungshandlungen sind für Jugendliche besonders typisch.

Die neu entscheidende Jugendkammer wird auch über eine Einbeziehung (§ 31 JGG) des Urteils des Amtsgerichts Kempten vom 17. April 1986 – 32 Js 1946/86 – zu befinden haben.“

Dem tritt der Senat bei.

UlsamerMaulFoth
KuhnGranderath
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