Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 382/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Die Verfahrensrüge zur Ablehnung eines weiteren Gutachtens war unzulässig, weil die Revisionsbegründung die Ablehnungsgründe nicht darlegte. Der BGH bestätigt die Beweiswürdigung des Tatgerichts, stützt das Urteil auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin und das Sachverständigengutachten und verwirft die Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge gemäß § 244 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision nicht hinreichend darlegt, mit welcher Begründung ein Beweisantrag in der Vorinstanz abgelehnt worden ist.

2

Die Hinzuziehung weiterer Beweismittel oder Zeugen zur Glaubwürdigkeitsprüfung eines minderjährigen Zeugen ist nicht geboten, wenn bereits ein aussagekräftiges Sachverständigengutachten eingeholt und der Sachverständige vernommen wurde.

3

Bei Vorliegen mehrerer ähnlicher Sachverhalte kann der Schluss, dass der Angeklagte nicht rein zufällig in solche Lagen geriet, als zulässiges Indiz in die Beweiswürdigung eingehen.

4

Nebensächliche Erwägungen des Tatgerichts, die nicht die Grundlage der Entscheidung bilden, sind unschädlich, soweit das Urteil auf anderen tragenden Feststellungen (z. B. Zeugenaussage und Gutachten) beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Landau/Pfalz, 3. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am █████ 1927 in ██, ███, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landau/Pfalz vom 3. Juni 1960 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Kindes Ingrid ███ ██ zu Unrecht abgelehnt, ist unzulässig (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn die Revision gibt nicht an, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt worden ist. Es geht aus dem Revisionsvorbringen auch nicht hervor, dass die Strafkammer zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen gedrängt war. Da die Strafkammer einen Diplom-Psychologen als Sachverständigen vernommen hat, bestand für sie nach Sachlage keine Notwendigkeit, den Lehrer des Mädchens über dessen Glaubwürdigkeit zu hören.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Das Urteil führt zur Schuldfrage u. a. aus: „Der Angeklagte ist wegen einer ähnlichen Sache bereits einmal mangels Beweises freigesprochen. Auch damals hatte ein Fotoapparat eine gewisse Rolle gespielt. In einem weiteren Fall kam es nicht zur Anklage.“

Die Revision wendet hiergegen ein, die Feststellung, dass in der Sache, in der der Angeklagte freigesprochen worden sei, ein Fotoapparat eine Rolle gespielt habe, sei unrichtig. Insoweit greift die Revision unzulässigerweise eine Feststellung des Tatrichters an. Allerdings ist diese Feststellung sehr allgemein gehalten und ungenau; sie lässt nicht erkennen, ob insoweit der Sachverhalt in jenem Verfahren erwiesen war und in welchem näheren Zusammenhang der Angeklagte den Fotoapparat damals verwendet hat. Die Strafkammer will aber offensichtlich nur allgemein feststellen, dass sich der Angeklagte schon wiederholt in Situationen befunden hat, die den Verdacht auf ein ähnliches Sittlichkeitsverbrechen nahelegten. Wenn sie dies als ein Beweisanzeichen dafür angesehen hat, dass das Vorleben des Angeklagten nicht unbedingt gegen seine Täterschaft spreche, so könnte das rechtlich nicht beanstandet werden. Denn bei einer Mehrzahl von Sachverhalten, die einen ähnlichen Verdacht hervorrufen, ist der Schluss nicht abwegig, dass der Täter nicht rein zufällig und ohne Verschulden in jene Lage geraten ist.

Im Übrigen ergibt sich aber aus den Urteilsgründen, dass es sich bei jenen Ausführungen der Strafkammer nur um eine zusätzliche Erwägung handelt, auf der die Entscheidung nicht beruht. Die Strafkammer ist der Aussage der Zeugin Ingrid ███████ gefolgt, die sie auf Grund eigenen Eindrucks und des Gutachtens des Sachverständigen für glaubwürdig gehalten hat. Hierauf ist das Urteil gegründet.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. PeetzWillmsFischer
SeibertHübner
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde bestätigt — Themis