Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen fortgesetzter Verführung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/58
- Datum
- 02.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach §338 Nr.1 StPO ist nach §344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, wenn sie die behaupteten Verfahrensmängel nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen substantiiert darlegt.
Die Voraussetzungen einer fortgesetzten Verführung im Sinne von §175a Nr.3 StGB sind erfüllt, wenn der Täter über einen längeren Zeitraum wiederholt durch anhaltende Anredungen und Überredungskünste den Willen des Opfers zur Duldung oder Mitwirkung sexueller Handlungen gebrochen hat.
Die Beschwerde- bzw. Revisionsinstanz darf die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung nicht ohne hinreichenden Anlass ersetzen; das Strafgericht ist nicht verpflichtet, im Urteil jede einzelne Äußerung oder jedes Beweismittel vollständig wiederzugeben, soweit die Entscheidungsgründe die Tatsachenfeststellung tragfähig tragen.
Ein vorprozessuales Geständnis oder dessen Umstände begründen nicht zwingend einen Durchgriff der Revisionsinstanz, wenn die Hauptverhandlung und die dortigen Erkenntnisse die Verurteilung stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Bad Kreuznach, 16. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Winzer Heinrich C.—>, dort geboren ██████████ 1913, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████
Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 16. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einem Jahr und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 1 StPO).
Die Rüge, dass beim Landgericht Bad Kreuznach „über mehrere Geschäftsjahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig mit Hilfsrichtern genügt wird“ (S. 2 der Rev.Begr.) und darauf die Mitwirkung eines Hilfsrichters (Gerichtsassessor K.—) bei Erlass der angefochtenen Entscheidung zurückzuführen sei, ist nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt, da sie sich in allgemein gehaltenen Darlegungen zur Geschäftslage und Stellenbesetzung bei diesem Landgericht erschöpft.
Im Übrigen ergeben die dem Senat vorliegenden Unterlagen über die Geschäfte und die Besetzung des Landgerichts in den Jahren 1956–1958, dass das Verhältnis von Planstelleninhabern zu Hilfsrichtern sich gegenüber dem Jahre 1956 entscheidend gebessert hat und jetzt nicht mehr beanstandet werden kann.
II. Sachrüge.
Das Landgericht hat die Merkmale einer fortgesetzten Verführung des bei dem Angeklagten arbeitenden und wohnenden 18-jährigen Lothar N.— ohne erkennbaren Rechtsverstoß dargelegt. Insbesondere ist es nach Sachlage nicht zu bean-
standen, dass der Tatrichter bei der sich über etwa zwei Jahre hinziehenden Straftat eine immer wieder erneute Verführung des ███ durch den Angeklagten angenommen hat.
Das Urteil stellt dazu fest (UA 4):
„Der Zeuge duldete das weitere Verhalten des Angeklagten, weil dieser ihn durch seine unzüchtigen Redensarten einmal dazu gebracht hatte und es durch solche Redensarten auch in der Folgezeit immer wieder darauf anlegte, den Zeugen zu gleichgeschlechtlicher Betätigung mit ihm zu bringen.“
Bei der rechtlichen Würdigung heißt es (UA 5 f.):
„Er hat den Zeugen verführt, indem er ihn durch andauernde Redensarten über geschlechtliche, insbesondere homosexuelle Dinge und durch Überredungskünste, es sei doch weiter nichts dabei, dazu brachte, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gegen seinen ursprünglichen Willen schließlich doch zu dulden und selbst mitzumachen.
Der Angeklagte … wusste auch, dass er den Zeugen nur durch sein Verhalten zu unzüchtigen Handlungen bringen konnte und letztlich auch dazu brachte.“
Das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Nowka nach der ersten Verführung in der Folgezeit Gefallen an der gleichgeschlechtlichen Betätigung mit dem Angeklagten gefunden und es also in Zukunft keiner „Verführung“ mehr bedurft hätte, um ihn zum Dulden und Mitmachen zu veranlassen. Der festgestellte Sachverhalt spricht sogar für das Gegenteil. Die Annahme einer fortgesetzten Verführung ist daher nicht zu beanstanden.
Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unbegründet. Die Strafkammer war zu den Erwägungen, die der Beschwerdeführer in den Urteilsgründen vermisst (Erklärung des Angeklagten zu seinem Geständnis vor dem Haftrichter, Wiedergabe der Aussage des Zeugen ███ in der Hauptverhandlung), nicht genötigt. Übrigens enthält die Erklärung des Angeklagten, warum er beim Haftrichter ein Geständnis abgelegt haben will, noch keine Erklärung dafür, dass er dies Geständnis in der Hauptverhandlung vom 10. April 1958 zunächst aufrechterhalten und erst in der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 16. April 1958 widerrufen hat; darauf beruht aber entscheidend die Beweiswürdigung der Strafkammer.
Da auch sonstige Rechtsmängel nicht ersichtlich sind, ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Martin | Dr. Geier | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |