Revision teilweise stattgegeben – Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/57
- Datum
- 01.10.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unbegründete Anträge auf fachärztliche Untersuchung und Begutachtung rechtfertigen nicht ohne weiteres die Nichtanrechnung weitererer Teile der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe.
Bei der Entscheidung über die Anrechnung von Untersuchungshaft ist zu prüfen, inwieweit die Dauer der Haft dem schuldhaften Verhalten des Angeklagten zuzuschreiben ist und inwieweit sie auf nicht vom Angeklagten zu vertretende Umstände zurückgeht.
Die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft muss sich an der ständigen Rechtsprechung orientieren; eine pauschale Zuschreibung der Haftverlängerung an den Angeklagten ist unzulässig.
Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 11. Juni 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Koch Sandor V. ██████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1919 in ██████████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten schweren Diebstahls i. R. t. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt bei dem Bundesgerichtshof ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kempten vom 11. Juni 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden ist. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten und zweier weiterer schwerer Diebstähle im Rückfall zur Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Von der vom 22. August 1956 bis 11. Juni 1957 erlittenen Untersuchungshaft hat es dem Angeklagten drei Monate auf die Strafe angerechnet, die weitere Anrechnung aber abgelehnt mit der Begründung, der Angeklagte habe *„den zunächst bestimmten Hauptverhandlungstermin vom 29. November 1956 durch seine unbegündeten Anträge auf fachärztliche Untersuchung und Begutachtung vereitelt und damit die weiterhin erlittene Untersuchungshaft sich selbst zuzuschreiben“* (UA 12). Mit seiner uneingeschränkt eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Offensichtlich unbegründet sind die von dem Beschwerdeführer zur Schuldfrage erhobenen Beanstandungen. Der Tatrichter hat die in der Nacht vom 16./17. August 1956 begangenen Diebstähle des Angeklagten zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt, ihn aber wegen der in der Nacht vom 8./9. August 1956 und in der Nacht vom 21./22. August 1956 ausgeführten Diebstähle wegen je einer weiteren selbständigen Tat verurteilt. Das ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.
Auch die Erwägungen zum Strafmaß, insbesondere die Feststellung der Merkmale des strafschärfenden Rückfalls und die Versagung mildernder Umstände, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Dagegen entspricht die Nichtanrechnung des übrigen Teils der Untersuchungshaft aus den oben wiedergegebenen Gründen des Landgerichts nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere BGHSt 8, 301; BGH NJW 1956, 1164 Nr. 4).
Die im Ergebnis unbegündeten Anträge des Angeklagten auf fachärztliche Untersuchung und Begutachtung vermögen eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Außerdem muß, falls die Strafkammer abermals zu dem Ergebnis kommt, einen Teil der Untersuchungshaft nicht anzurechnen, genau geprüft werden, inwieweit die Länge der Untersuchungshaft auf das schuldhafte Verhalten des Angeklagten zurückzuführen war und inwieweit sie etwa durch vom Angeklagten nicht zu vertretende Umstände herbeigeführt wurde.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils kann unbedenklich auf die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft mit den dazu getroffenen Feststellungen beschränkt werden.
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.
| Dr. Peetz | Werner | Dr. Hengsberger | |||
| Mantel | Dr. Hübner |