Revision teilweise erfolgreich: Rückverweisung wegen ungeprüfter beschränkter Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/52
- Datum
- 07.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsinstanz ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist.
Die Feststellung fehlender Volltrunkenheit (§51 Abs.1 StGB) kann durch ein recht zielstrebiges Verhalten des Täters gestützt werden.
Bleibt die Frage einer beschränkten Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) ungeprüft, kann der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten verletzt sein und ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
Bei widersprüchlichen Anzeichen für Trunkenheit hat das Gericht dezidiert zu erörtern, ob die Trunkenheit die Schuldfähigkeit nur einschränkt und damit strafrechtlich zu berücksichtigen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. März 1952
Rubrum
in der Strafsache
gegen
███, Vertreter Johann ████ aus ████, dort geboren 1928,
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Pentz, Bundesrichter Mantei, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. März 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Schuldspruch nach den §§ 175a, 43 StGB lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht einen Vollrausch des Angeklagten bei der Tat und die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB verneint, sind bei dem festgestellten Sachverhalt, der ein recht zielstrebiges Verhalten des Angeklagten zeigt, nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat den Hinweis des Angeklagten, völlig betrunken gewesen zu sein, geprüft und hält ihn in unangreifbarer Beweiswürdigung für widerlegt. Daran ist das Revisionsgericht gebunden. Die Notwendigkeit, der Frage der Volltrunkenheit von Amts wegen noch weiter nachzugehen, brauchte sich dem Landgericht nach dem Inhalt der Aussage des vom Angeklagten belästigten ███ nicht aufzudrängen.
Nach den Urteilsfeststellungen und der mitgeteilten Einlassung des Angeklagten kann dieser bei der Tat aber beschränkt zurechnungsfähig gewesen sein, § 51 Abs. 2 StGB. Der von ihm angegriffene ████ hat ihn für angetrunken gehalten; die Wirtin ████████████████████ konnte die Frage, ob er betrunken war, „nicht sicher beantworten“. Dies kann für Angetrunkenheit sprechen. Ob diese derart war, dass sie die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigt, ist ungeprüft geblieben. Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein. Der Strafausspruch war daher aufzuheben.
| Justizangestellter | Dr. Pentz | Jagusch | |||
| Mantei | Richter | Dr. Geier |