Urkundenfälschung: Kontrollnummern keine Urkunden, Verurteilung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 382/51
- Datum
- 25.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urkunden im Sinne des § 267 StGB sind verkörperte Gedankenerklärungen, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt sind und ihren Aussteller erkennen lassen.
Technische Kennzeichnungen wie Kontrollnummern, die keine Gedankenerklärungen verkörpern und überwiegend innerbetriebliche Kennzwecke haben, sind keine Urkunden i.S.d. § 267 StGB.
Das bloße Anbringen oder Übernehmen von Kontrollnummern, durch das lediglich der Eindruck entsteht, die Geräte seien mit den Nummern eines anderen Herstellers versehen, erfüllt nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn nicht der Anschein erweckt wird, die Ware stamme tatsächlich von einem anderen Hersteller.
Wird eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung aufgehoben, während zugleich wegen eines anderen Tatbestands (z.B. Betrug) verurteilt wurde, ist die Entscheidung insoweit an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. November 1951
Leitsatz
Urkundenfälschung liegt nicht vor, wenn ein Warenzeichen auf einer Ware angebracht wird, das nicht dazu bestimmt ist, die Ware als eine andere als diejenige erscheinen zu lassen, die sie in Wahrheit ist.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. November 1951 wird verworfen.
Tatbestand
Der Angeklagte ist Geschäftsführer der Firma ████ in ███. Diese Firma stellt unter anderem Kopiergeräte her, die sie unter dem Namen „Copier“ vertrieben hat. Die Firma ██ in ██ hat ebenfalls Kopiergeräte hergestellt und unter dem Namen „Copier“ in den Verkehr gebracht. Beide Firmen haben ihre Geräte mit Kontrollnummern versehen.
Der Angeklagte hat im Jahre 1950 auf den von seiner Firma hergestellten Geräten Kontrollnummern angebracht, die mit denen der Firma ██ übereinstimmten. Er hat dadurch den Anschein erweckt, als seien die Geräte seiner Firma von der Firma ██ hergestellt worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrugs zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen diese Verurteilung.
Gründe
I. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe durch das Anbringen der Kontrollnummern auf den von seiner Firma hergestellten Geräten unechte Urkunden hergestellt und dadurch den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt. Es hat dabei die Kontrollnummern als Urkunden angesehen, weil sie dazu bestimmt seien, die Herkunft der Geräte zu beweisen.
II. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB ist eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Die Kontrollnummern auf den Kopiergeräten sind zwar dazu bestimmt, die Geräte zu individualisieren und ihre Herkunft nachzuweisen. Sie sind jedoch keine Urkunden, weil sie keine Gedankenerklärung verkörpern, sondern lediglich eine technische Kennzeichnung darstellen. Sie sind nicht geeignet, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen, sondern haben nur innerbetriebliche Bedeutung.
2. Selbst wenn man die Kontrollnummern als Urkunden ansehen wollte, so wäre doch der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt. Denn der Angeklagte hat durch das Anbringen der Kontrollnummern nicht den Anschein erweckt, als seien die Geräte seiner Firma von der Firma ██ hergestellt worden. Er hat vielmehr nur den Anschein erweckt, als seien die Geräte mit den Kontrollnummern der Firma ██ versehen. Das reicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht aus.
III. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher aufzuheben. Da das Landgericht den Angeklagten auch wegen Betrugs verurteilt hat, war die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten zu Unrecht wegen Urkundenfälschung verurteilt. Die Kontrollnummern auf den Kopiergeräten sind keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Sie sind keine verkörperten Gedankenerklärungen, sondern lediglich technische Kennzeichnungen. Sie sind nicht geeignet, im Rechtsverkehr als Beweismittel zu dienen, sondern haben nur innerbetriebliche Bedeutung. Sie sind daher keine Urkunden.
2. Selbst wenn man die Kontrollnummern als Urkunden ansehen wollte, so wäre doch der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt. Der Angeklagte hat durch das Anbringen der Kontrollnummern nicht den Anschein erweckt, als seien die Geräte seiner Firma von der Firma ██ hergestellt worden. Er hat vielmehr nur den Anschein erweckt, als seien die Geräte mit den Kontrollnummern der Firma ██ versehen. Das reicht für den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht aus.
3. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war daher aufzuheben. Da das Landgericht den Angeklagten auch wegen Betrugs verurteilt hat, war die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel mehr zulässig.
Vorinstanzen:
Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 16. November 1951 – ██