Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wegen gebotener §64 StGB-Prüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/93
- Datum
- 03.08.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anhaltspunkten für erheblichen Alkoholmissbrauch hat das Gericht die Erforderlichkeit einer Unterbringung nach § 64 StGB zu prüfen.
Ist die gebotene Prüfung nach § 64 StGB nicht vorgenommen oder nicht abschließend durchgeführt worden, kann der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen sein.
Kann die Entscheidung über eine Maßregel nach § 64 StGB die Strafzumessung beeinflussen, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch neu zu treffen.
Soweit die Revisionsprüfung in anderen Punkten keine Rechtsfehler ergibt, bleiben diese Teile des Urteils bestehen und die weitergehende Revision ist zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 381/93
vom 3. August 1993
in der Strafsache gegen ██████████, geboren am ██, Michael █████ in █████, wegen schweren Raubes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 2 und 4 StPO einstimmig am 3. August 1993 gemäß § 349 Abs. 2 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Urteil getroffenen Feststellungen legen nahe, dass der Angeklagte den Hang hat, im Übermaß alkoholische Getränke zu sich zu nehmen. Nicht nur bei früheren Straftaten spielte der Alkohol eine wesentliche Rolle (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 9. Oktober 1989: „Ein wesentliches Problem des Angeklagten ist sein übermäßiger Alkoholkonsum“), sondern auch im täglichen Leben, etwa beim Verlust der Arbeitsstelle oder der Wohnung (vgl. UA S. 5, 6). Im Zusammenhang damit, dass der Angeklagte auch bei der hier abgeurteilten Straftat „eine mittelgradige bis starke Alkoholisierung“ aufwies, hatte das Landgericht sich mit der Frage befassen müssen, ob Unterbringung nach § 64 StGB geboten sei. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen, wobei – da ein Einfluss auf die Strafzumessung nicht auszuschließen ist – der gesamte Rechtsfolgenausspruch neu zu treffen ist.
Im Übrigen hat die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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