Treffer
BGH Beschluss

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von StrEG-Entschädigung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 381/91
Datum
24.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Versagung einer Entschädigung für einen Zeitraum der Untersuchungshaft an. Das Landgericht stellte verbindlich fest, er habe die Haftentlassung verweigert und sich geweigert, eine Kaution zu stellen. Der BGH verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet, da an diese Tatsachenfeststellungen gebunden und §5 Abs.2 StrEG die Entschädigung ausschließt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer sofortigen Beschwerde nach §8 Abs.3 StrEG ist das Revisionsgericht an die vom Tatgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen gebunden (§464 Abs.3 StPO).

2

Ein Entschädigungsanspruch nach dem StrEG besteht nicht, wenn die Untersuchungshaft vom Betroffenen selbst herbeigeführt wurde oder dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig dazu beigetragen hat.

3

Wer die Entlassung aus Untersuchungshaft verweigert oder sich weigert, angeordnete Sicherheitsleistungen (z. B. Kaution/Bürgschaft) zu erbringen, ist nach §5 Abs.2 StrEG von der Entschädigung ausgeschlossen.

4

Widerlegende Behauptungen des Betroffenen können der Entschädigungsprüfung nicht beigestellt werden, wenn sie den verbindlichen Tatsachenfeststellungen des Tatgerichts widersprechen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 381/91

in der Strafsache gegen ████, geboren am ███████████ in [REDACTED] (Thailand), wegen Förderung der Prostitution

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 1991

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Teil des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1990, durch den ihm eine Entschädigung für die vom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 vollzogene Untersuchungshaft versagt wurde, wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten, der sich in dieser Sache vom 10. Juni 1988 bis 27. Juni 1990 in Untersuchungshaft befunden hatte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die durch die bis September 1989 vollzogene Untersuchungshaft als verbüßt gilt (§ 51 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Für den Zeitraum vom 10. September 1989 bis 12. April 1990 hat das Landgericht dem Angeklagten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung zuerkannt, für den Zeitraum vom 13. April 1990 bis 27. Juni 1990 dagegen eine Entschädigung versagt.

Die gegen die Versagung der Entschädigung gerichtete, gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat, ist nicht begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsanstalt nicht verlassen wollte, nachdem der Haftbefehl durch Beschluss vom 12. April 1990 unter der Auflage der Stellung einer Kaution in Form einer Bankbürgschaft außer Vollzug gesetzt worden war. Obwohl der Angeklagte selbst durch seinen Verteidiger den Antrag hatte stellen lassen, den Haftbefehl gegen eine in Form einer Bankbürgschaft zu stellende Kaution außer Vollzug zu setzen, weigerte er sich, die Kaution zu stellen. Selbst nachdem die die Kaution betreffende Auflage aufgehoben worden war, wollte der Angeklagte die Vollzugsanstalt nicht verlassen, so dass er schließlich unter Anwendung unmittelbaren körperlichen Zwangs aus der Vollzugsanstalt gewiesen werden musste.

Diese Feststellungen sind für den Senat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindend. Schon deshalb kann der Beschwerdeführer nicht mit seinem hiervon abweichenden Beschwerdevorbringen gehört werden, er sei nur deshalb nicht aus der Untersuchungshaft entlassen worden, weil er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kaution zu stellen. Im Übrigen ergibt sich die Unrichtigkeit dieses Vorbringens auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich auch dann noch weigerte, die Vollzugsanstalt zu verlassen, als seine Freilassung nicht mehr von der Stellung einer Kaution abhängig war.

Ebenso wie das Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG keine Entschädigung für den in Rede stehenden Zeitraum zu gewähren ist. Wer nicht aus der Untersuchungshaft entlassen werden will und sich aus diesem Grund weigert, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, ist nicht anders zu behandeln als derjenige, der eine Strafverfolgungsmaßnahme vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt.

Brüning RiBGH Dr. Granderath Gribbohm ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

GribbohmBeyer
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