Kostenauferlegung an Angeklagte bei Zuhälterei – Beschwerden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/91
- Datum
- 24.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO ermöglicht die Auferlegung der notwendigen Auslagen eines Nebenklägers auf die Angeklagten, ohne dass die Verurteilung zwingend wegen eines im Katalog der nebenklagefähigen Delikte genannten Tatbestands erfolgen muss.
Die Wortlaute und die Entstehungsgeschichte des § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO sowie der Schutzzweck des Opferschutzgesetzes sprechen gegen eine Verschlechterung der kostenrechtlichen Stellung des Nebenklägers gegenüber der bisherigen Rechtsprechung.
Eine Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO kann bei erweislich unwahren, für die Zulassung ursächlichen Angaben des Nebenklägers in Betracht kommen; im Rahmen der umfassenden Einzelfallabwägung können indes die Täuschungsbemühungen des Angeklagten überwiegen und eine Kostenaufhebung verhindern.
Bei gemeinsamer Tatplanung sind Mitangeklagte für die dem Haupttäter zurechenbaren Tatfolgen mitverantwortlich, sodass ihnen die daraus resultierenden Kostenfolgen zugerechnet werden können.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 381/91 in der Strafsache gegen
Pp ███ sc ██ ██ avs ███ Nitaya geboren am ████████ 1949 in █████ (Thailand), ██████ ██ aus 80, geboren am Aree ████ 1957 in ███ (Thailand), wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Oktober 1991
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen den Teil der Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 24. August 1990, durch den ihnen die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin Lian Scho ██ geb. ███████ auferlegt worden sind, werden verworfen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Nebenklägerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I. Den Angeklagten wurde ein Verbrechen gemäß § 181 Abs. 2 StGB, begangen zum Nachteil der antragsgemäß gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO als Nebenklägerin zugelassenen Lian ██████, zur Last gelegt. Der Nebenklägerin sei in Bangkok vorgespiegelt worden, sie könne in Deutschland als Tänzerin und Animierdame arbeiten. Dadurch sei sie zur Übersiedlung nach Deutschland veranlasst worden, wo sie vorgefäßter Absicht gemäß unter Ausnutzung ihrer mit ihrem Aufenthalt in Deutschland verbundenen Hilflosigkeit zur Ausübung der Prostitution veranlasst worden sei.
Wegen der Veranlassung der Nebenklägerin zu einer Übersiedlung nach Deutschland und derer hier erfolgten Prostitutionsausübung wurde die Angeklagte ███████████████ wegen eines Verstoßes gegen § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit einem Verstoß gegen § 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB und der Angeklagte █████████ wegen eines Verstoßes gegen § 180a Abs. 3 (2. Alternative) StGB verurteilt.
Zugleich wurden den Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt.
II. Hiergegen richten sich die gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässigen, wirksam auf einen Teil der Kostenentscheidung des Urteils beschränkten (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 304 Rdn. 4 m. w. Nachw.) sofortigen Beschwerden der Angeklagten, über die der Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO zu entscheiden hat. Sie sind nicht begründet.
1. Vor Erlass des Ersten Gesetzes zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren (Opferschutzgesetz) vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) waren die kostenrechtlichen Auswirkungen der Nebenklage gesetzlich nicht geregelt (vgl. Karl Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 465 Rdn. 50, § 471 Rdn. 21).
Diese Lücke war vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung dahin geschlossen worden, dass die Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den Angeklagten einen Schuldspruch wegen eines nebenklagefähigen Delikts nicht voraussetzte. Es genügte vielmehr, dass der abgeurteilten Tat der Vorgang im Sinne des § 264 StPO zugrunde lag, der zum Anschluss berechtigte, und dass die Verurteilung auf einer Norm beruhte, die ein dem Nebenkläger zustehendes Rechtsgut unmittelbar schützt (BGHSt 11, 195; BGHSt 15, 60 ff., 63; BGHSt 20, 284; w. Nachw. bei Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 472 Rdn. 11 Fn. 16).
Es ist streitig, ob diese Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nebenkläger im Sinne des neugeschaffenen § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO von einer Tat betroffen ist, weiterhin uneingeschränkt heranzuziehen ist (bejahend Schikora/Schimansky in KK 2. Aufl. § 472 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 472 Rdn. 13; offen gelassen bei Bottcher JR 1987, 133, 3; OLG Celle NZV 1991, 42; verneinend – mit teilweise unterschiedlicher Begründung – Hilger aaO Rdn. 12; Rieß/Hilger NStZ 1987, 204, 207; Riegner in Anm. zu OLG Celle NZV 1991, 42, 43).
Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest.
Der Wortlaut von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO gebietet die Annahme nicht, dass dem Angeklagten die notwendigen Auslagen des Nebenklägers jedenfalls in der Regel nur dann aufzuerlegen waren, wenn die Verurteilung wegen eines nebenklagefähigen Delikts erfolgt ist. Dies wird insbesondere auch durch eine Gegenüberstellung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO mit dem gleichzeitig neu geschaffenen § 400 Abs. 2 StPO deutlich, wonach ein Nebenkläger gegen einen Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, nur beschwerdebefugt ist, soweit der Beschluss „die Tat betrifft, aufgrund deren der Nebenkläger zum Anschluss befugt ist“. Eine derartige Verweisung auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte fehlt in § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. Riegner aaO). Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis für einen Willen des Gesetzgebers, wonach die bisher angewandten Grundsätze nicht weitergelten sollten (vgl. BTDrucks. 10/5305 S. 9, 21; ebenso Riegner aaO). Vielmehr ist es Sinn des Opferschutzgesetzes, „die Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren umfassend zu verbessern“ (BTDrucks. 10/5305 S. 1). Wenn der Gesetzgeber angesichts dieses grundsätzlichen Ziels und in Kenntnis der bisherigen gefestigten Rechtsprechung bei der Neufassung von § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO anders als bei der Neufassung von § 400 Abs. 2 StPO nicht auf den Katalog der nebenklagefähigen Delikte Bezug nimmt, ist kein Raum für die Annahme, die kostenrechtliche Stellung des Nebenklägers habe sich durch § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO verschlechtert.
Da § 180a StGB die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten schützen soll (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 180a Rdn. 2 m. w. Nachw.), ist die Nebenklägerin von der abgeurteilten Tat betroffen, so dass die Strafkammer § 472 Abs. 1 Satz 1 StPO zutreffend angewendet hat.
2. Der Senat hält auch eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO zugunsten der Angeklagten nicht für geboten.
Allerdings hat nach den für den Senat gemäß § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO bindenden Feststellungen der Strafkammer diese sich von der Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, sie habe nicht erkannt, dass sie in Deutschland der Prostitution nachgehen sollte, nicht überzeugen können. Nicht erweislich wahre Angaben, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, können Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO sein (vgl. Beulke DAR 1988, 114, 119). Dieser Gesichtspunkt hat aber im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung des Einzelfalls (vgl. Rieß/Hilger aaO) angesichts der Bemühungen des Angeklagten S[REDACTED], durch das Versprechen einer Tätigkeit als Animierdame und Tänzerin bei der Nebenklägerin falsche Vorstellungen über die Art der ihr in Deutschland zugedachten Tätigkeit zu wecken, kein entscheidendes Gewicht. In diesem Zusammenhang hatte sogar ein gewisser „Pod“, der vom Angeklagten den Auftrag hatte, ihm für die Prostitutionsausübung in Deutschland geeignete Frauen zuzuführen, sich bemüht, entsprechende Sorgen der Nebenklägerin dadurch zu zerstreuen, dass er ihr versicherte, der Angeklagte sei „ein guter Mann, der sie nicht in ein Bordell bringen werde“.
Hinsichtlich der Angeklagten P[REDACTED] Sch[REDACTED] gilt im Ergebnis nichts anderes, weil sie sich aufgrund des gemeinsamen Tatplans alles anrechnen lassen muss, was dem Angeklagten S[REDACTED] anzurechnen ist.
Granderath RiBGH Dr. Brüning Gribbohm ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
| Gribbohm | Beyer | ||
| Wahl |