Revision: Freiheitsberaubung geht in sexueller Nötigung auf – Schuldspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/89
- Datum
- 08.08.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Freiheitsberaubung, die lediglich Mittel und Bestandteil einer sexuellen Nötigung ist und nicht über das zur Durchführung der Nötigung erforderliche Maß hinausgeht, geht rechtlich in der sexuellen Nötigung auf und ist nicht gesondert zu bestrafen.
Tateinheit liegt vor, wenn die Freiheitsberaubung ausschließlich der Durchsetzung der sexuellen Handlung dient und kein eigenständiges Unrecht über das zur Tatdurchführung erforderliche Maß hinaus begründet.
Berücksichtigt das Tatgericht beide Tatbestände getrennt und wertet sie strafverschärfend, führt der Wegfall eines dieser Tatbestände zur Aufhebung des Strafausspruchs und erfordert regelmäßig Zurückverweisung.
Die Revision ist insoweit zu verwerfen, als die Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Vorinstanzen
Landgericht Ingolstadt, 3. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 381/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Otto R. aus ██ ██, geboren am █ 1950 in ███, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 3. März 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) entfällt, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung kann nicht bestehen bleiben. Die Revision weist zu Recht daraufhin, dass die Freiheitsberaubung hier nur Mittel und Bestandteil der sexuellen Nötigung war und deshalb rechtlich in § 178 Abs. 1 StGB aufgeht (BGHSt 18, 26). Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte das Tatopfer schon auf der Straße bedrohte, um es für die beabsichtigten sexuellen Handlungen gefügig zu machen. Lediglich auf Grund der Drohungen ging die Zeugin H. wieder mit in das Haus, dessen Tür der Angeklagte, um die Zeugin am Weglaufen zu hindern, abschloss (UA S. 8 f.). Die durch Drohung bewirkte Nötigung beraubte die Zeugin nicht nur ihrer persönlichen Freiheit; sie war zugleich das Mittel, das der Angeklagte zur Durchsetzung seiner sexuellen Wünsche einsetzte. Nachdem der Angeklagte befriedigt war, ließ er die Zeugin H. sofort wieder aus dem Haus. Bei dieser Sachlage ging die Freiheitsberaubung nicht über das hinaus, was zur Durchführung der sexuellen Nötigung gehörte.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Das hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, zumal das Landgericht die Verwirklichung zweier Straftatbestände erschwerend berücksichtigt hat (UA S. 15).
Die weitergehende Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils und des Verfahrens aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
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