Ersatzzustellung: Lebensgefährte ist kein Hausgenosse i.S. des §181 ZPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/86
- Datum
- 10.02.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181 Abs. 1 ZPO an den allein mit dem Zustellungsadressaten in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten ist unwirksam.
Der Begriff des Hausgenossen in § 181 Abs. 1 ZPO setzt entweder Familienzugehörigkeit im Sinne des Familienrechts oder die erkennbare Aufnahme in einen rechtlich geordneten Familienverband voraus.
Für die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung sind eindeutige, äußerlich erkennbare Kriterien erforderlich; bloßes Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft genügt nicht.
Die Entstehungsgeschichte und der Sinn von § 181 Abs. 1 ZPO zielen darauf ab, Zustellungsadressaten nur durch Personen vertreten zu lassen, bei denen aufgrund familiärer Bindungen eine hinreichende Gewähr für die Weitergabe der Sendung besteht.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 381/86
in der Strafsache gegen Renate Ursula ███████████████ aus ██████████, geboren am █████ in ████, wegen Beleidigung
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Fundstellen: StPO 1975 § 37 Abs. 1; ZPO § 181 Abs. 1 1. Alt.
Leitsatz
Eine Ersatzzustellung nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten, der allein mit diesem in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, ist unwirksam.
Tenor
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom [Datum fehlt] wird aufgehoben.
Gründe
Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Stuttgart möchte den Antrag als unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, dass auch die Zustellung an den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Adressaten lebenden Lebensgefährten gemäß § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO wirksam ist. Der Begriff der Familie sei in § 181 Abs. 1 ZPO ein weiterer als in Artikel 6 Abs. 1 GG oder im Vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Auslegung entspreche dem bisherigen Verständnis der Bestimmung in der Rechtsprechung; bereits das Reichsgericht habe zu § 181 Abs. 1 2. Alt. ZPO ausgesprochen, das Merkmal „in der Familie dienend“ könne nicht ausnahmslos in seinem wörtlichen Sinne verstanden werden. Auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften erfordere diese erweiterte Auslegung; insbesondere verfolge § 181 Abs. 1 ZPO kein familienrechtliches Anliegen, sondern wolle einen Weg für wirksame Zustellungen eröffnen, wenn der Adressat nicht in seiner Wohnung angetroffen werde. In diesem Falle werde von Gesetzes wegen vermutet, dass zuverlässige Personen in der häuslichen Umgebung den Zustellungsadressaten vertreten; dazu auch den Lebensgefährten zu zählen, bestehe im Hinblick auf die große Zahl eheähnlicher Lebensgemeinschaften ein praktisches Bedürfnis.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch durch den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. Februar 1982 – 2 Ws 20/82 – (veröffentlicht bei Ernesti/Lorenzen SchlHA 1983, 123) gehindert. In diesem Beschluss hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an die mit dem Zustellungsadressaten in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebende Frau verneint, da die Lebensgefährtin weder ein zur Familie gehörender Hausgenosse noch eine in der Familie dienende Person sei.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
Kann eine Ersatzzustellung im Sinne des § 181 Abs. 1 ZPO wirksam an eine erwachsene Person erfolgen, die etwa als Lebensgefährtin auf die Dauer im Haushalt des unverheirateten Zustellungsadressaten lebt und in keinen familienrechtlichen Beziehungen zu diesem steht?
2. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und der damit übereinstimmenden Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 11. April 1985 – 2 Ws 368/85 – (NStZ 1986, 134) abzuweichen.
Die Vorlegungsfrage bedarf jedoch der Konkretisierung. Entscheidend ist nur, ob eine mit dem Zustellungsadressaten allein in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Person als Empfänger der Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 ZPO in Frage kommt.
3. Der Senat kann der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts nicht beitreten.
a) Die Frage, ob die Zustellung an den Lebensgefährten des Zustellungsadressaten eine nach § 37 Abs. 1 StPO, § 181 Abs. 1 ZPO wirksame Ersatzzustellung ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In Übereinstimmung mit einigen gerichtlichen Entscheidungen (OLG Celle FamRZ 1983, 202, 203; LG Flensburg MDR 1982, 238; FG Hamburg NJW 1985, 512; vgl. RG JW 1937, 1663; BayVerfGH Rpfleger 1964, 75) wird die Wirksamkeit einer solchen Zustellung im Schrifttum überwiegend bejaht (Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 181 Rdn. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 181 Anm. B III a 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 181 Anm. 2 A; Hüschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO 8. Aufl. § 3 VwZG Anm. 2 S. 4; Schelda, Deutsche Gerichtsvollzieher Zeitschrift 1983, 65, 72).
Die überwiegende Rechtsprechung (BFH NJW 1982, 2895; BVerwG DVBl 1958, 208; OLG Hamm JMBLNW 1981, 143; OLG Schleswig SchlHA 1983, 123; OLG München NStZ 1986, 134; LG Hagen MDR 1968, 765) und eine Minderheit im Schrifttum (Thomas/Putzo, ZPO 14. Aufl. § 181 Anm. 2; wohl auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 181 Rdn. 11) halten eine solche Zustellung für unwirksam.
b) Nach dem Wortlaut des § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO scheint es zunächst nahezuliegen, den Lebensgefährten als nicht zur Familie gehörenden, aber mit ihr gegebenenfalls zusammenlebenden Hausgenossen im Sinne der Vorschrift anzusehen. Die Entstehungsgeschichte des § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO spricht aber dafür, dass als Empfänger einer Ersatzzustellung nach dieser Vorschrift nur Familienangehörige im Sinne des Familienrechts in Frage kommen sollen.
Nach § 159 Abs. 1 des Entwurfs einer Zivilprozessordnung sollte die Ersatzzustellung zulässig sein „an eine in der Wohnung anwesende, zu der Familie gehörige Person“ (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Band, Materialien zur CPO, 1. Abt. S. 22). Damit sollte auf die Familienzugehörigkeit abgehoben werden (Begründung des Entwurfs S. 230 bei Hahn aaO). Im Verlauf der Beratungen ergaben sich gegen diese Fassung Bedenken, weil eine Zustellung an nur zufällig und vorübergehend im Hause verweilende Familienangehörige unsachgemäß erschien (Protokolle der Kommission, Erste Lesung S. 570 bei Hahn aaO). Die weitere Beratung führte zu der noch heute geltenden Fassung (Protokolle der Kommission, Zweite Lesung S. 957 bei Hahn aaO 2. Abt.). Der neu eingeführte Begriff des Hausgenossen sollte dabei ersichtlich nur verdeutlichen, dass der Familienangehörige zugleich Hausgenosse sein müsse.
In der Folge ist dieser Entstehungsgeschichte nicht Rechnung getragen worden, sondern es sind auch rechtlich nicht zur Familie zählende Hausgenossen wie Pflegekinder als Zustellungsempfänger anerkannt worden (OLG Celle FamRZ 1983, 202; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 44. Aufl. § 181 Anm. 2 A; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 181 Rdn. 11). Auch der Bundesfinanzhof geht in einer Entscheidung, in der er die Wirksamkeit der Zustellung in einem vergleichbaren Fall verneint hat, davon aus, dass die Ersatzzustellung nach § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO an die Mitglieder des rechtlich geordneten Familienverbandes sowie an Dritte, die als Hausgenossen in diesen Familienverband aufgenommen sind, erfolgen könne (BFH NJW 1982, 2895, 2896).
Die Frage, ob dem Merkmal des Hausgenossen in § 181 Abs. 1 1. Alt. ZPO eine selbständige Bedeutung zukommt und es auf den Lebensgefährten anwendbar wäre, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. Jedenfalls wäre erforderlich (vgl. BFH aaO), dass der Hausgenosse in einen Familienverband aufgenommen worden ist. Daran fehlt es hier; die Angeklagte lebt allein mit dem Zustellungsempfänger zusammen. Wie die Wirksamkeit der Zustellung an den Lebensgefährten zu beurteilen wäre, wenn der Zustellungsadressat mit einer Familie – etwa seinen Kindern – zusammenlebt, kann deshalb offen bleiben (bejahend: FG Hamburg NJW 1985, 512; verneinend: BVerwG DVBl 1958, 208).
c) Der Lebensgefährte der Angeklagten und sie selbst bilden schließlich nicht miteinander eine Familie oder können wie eine Familie behandelt werden. Dagegen sprechen freilich weder familienrechtliche Belange, auf die das Oberlandesgericht München (NStZ 1986, 134) zu Unrecht abhebt, noch Kriterien sittlich-moralischer Art (zutreffend LG Hagen MDR 1968, 765). Zielsetzung der Vorschrift des § 181 Abs. 1 ZPO ist es allein, Zustellungsmöglichkeiten für den Fall zu eröffnen, dass der Adressat selbst nicht angetroffen wird; dabei soll die Ersatzzustellung aber im Rahmen des Möglichen zuverlässig sein und gewährleisten, dass dem Adressaten das zugestellte Schriftstück tatsächlich zugeht. Demgemäß hatte schon das Reichsgericht für den Fall des § 181 Abs. 1 2. Alt. die Meinung vertreten, auch wenn eine Familie nicht vorliege, wie bei dem selbständigen Haushalt eines Junggesellen bleibe die Ersatzzustellung an die ständig anwesende Haushälterin unbedenklich zulässig (RG JW 1937, 1663; vgl. a. BayVerfGH Rpfleger 1964, 75).
Der entscheidende Einwand ergibt sich hier daraus, dass keine objektiven, äußerlich erkennbaren Kriterien für die Entscheidung der Frage vorhanden sind, ob jemand Lebensgefährte des Zustellungsadressaten ist. Als solche Kriterien könnten Mithaberschaft der Wohnung oder Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in Frage kommen; sie erscheinen jedoch allein nicht ausreichend, weil dadurch der Ansatzpunkt der familiären Zusammengehörigkeit, in dem das Gesetz vor allem eine Gewähr für die Weitergabe des entgegengenommenen Schriftstücks sieht, verlassen würde; dieser Bezugspunkt erscheint jedoch unverzichtbar, weil der familiäre Zusammenhalt gewisse Sicherheiten für die Weitergabe gibt, die allein durch ein Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft so nicht gewährleistet erscheinen. Zusätzliche Kriterien, die für den Zustellungsbeamten, ohne peinliche Befragungen durchführen zu müssen, erkennbar wären, sind aber insbesondere in großstädtischen Verhältnissen vielfach nicht vorhanden.
Bei dieser Beurteilung wird nicht übersehen, dass sich die soziologischen Verhältnisse in der Zeit seit der Entstehung der Zivilprozessordnung verändert haben und insbesondere in jüngster Zeit die Zahl unverheiratet zusammenlebender Paare erheblich zugenommen hat. Die Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit verlangen jedoch wegen der zuweilen schwerwiegenden Folgen einer – als wirksam angenommenen – Ersatzzustellung, auf für den Zusteller eindeutige, äußerlich erkennbare Kriterien abzustellen. Fehlen diese, erscheint es nicht vertretbar, dennoch eine Ersatzzustellung zuzulassen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu entscheiden:
Hausgenosse im Sinne des § 181 Abs. 1 ZPO ist nicht der Lebensgefährte des Zustellungsadressaten.
| Maul | Foth | Gerlach | |||
| Schauenburg | Schimansky | Ve |