Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen versäumter Revisionsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/74
- Datum
- 17.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nur dann zu berücksichtigen, wenn er innerhalb der in §45 StPO bestimmten Frist beim Gericht eingegangen ist.
Die Glaubhaftmachung eines rechtzeitig zur Post gegebenen Schriftsatzes erfordert konkrete Anhaltspunkte oder namentliche Angaben, die Identifizierung und Auffindung von Zeugen ermöglichen; unbenannte, nicht identifizierbare Zeugen genügen nicht.
Längeres Unterlassen von Nachfragen oder sonstige Untätigkeit des Betroffenen schwächt die Glaubhaftmachung eines verspäteten Eingangs und kann zur Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags beitragen.
Die Verwerfung eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist geboten, wenn der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch durch substantiierte Anhaltspunkte gestützt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten, 25. April 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 381/74 vom 17. September 1974 in der Strafsache gegen ███ den Hilfsarbeiter Adolf ███, geboren am ████ 1940 in █████ (CSSR), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. September 1974
Tenor
Das Gesuch des Angeklagten vom 12. Juni 1974, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25. April 1973 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch unterliegt schon deshalb der Verwerfung, weil es nicht innerhalb der in § 45 StPO bestimmten Frist bei Gericht eingegangen ist. Das bedarf angesichts des Umstands, dass der Verurteilte nicht einmal den Antritt der Strafhaft in der vorliegenden Sache (Mai 1973) zum Anlass von Nachfragen genommen und sich auch sonst nach eigenem Vortrag fast 1 Jahr lang um die Behandlung der von ihm angeblich eingelegten Revision überhaupt nicht gekümmert hat, keiner näheren Ausführungen.
Im Übrigen ist der geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund – Nichteingang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Revisionsschrift – auch nicht glaubhaft gemacht. Die Behauptung, den Brief im Beisein mehrerer Zeugen in den Briefkasten der JVA ██████████████████ gegeben zu haben, reicht auch bei Berücksichtigung der in der Entscheidung BVerfG NJW 1969, 1531 aufgestellten Grundsätze nicht aus, da die Zeugen vom Verurteilten nicht namentlich benannt werden konnten und für die Möglichkeit ihrer Identifizierung und Auffindung keine Anhaltspunkte vorhanden sind.
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