Bewährung ausgeschlossen wegen früherer Strafaussetzung (§23 Abs.3 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/67
- Datum
- 03.10.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB schließt die Aussetzung der Vollstreckung einer nach § 74 StGB gebildeten Gesamtstrafe zur Bewährung aus, wenn der Verurteilte zuvor bereits eine Strafaussetzung zur Bewährung erhalten hat.
Die Unzulässigkeit der Bewährungsgewährung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB gilt auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Vorschrift nur bei einer der der Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzelstrafen gegeben sind.
Die Fristversäumnis für die Einlegung der Revision macht diese unzulässig, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt worden ist.
Die erfolgreiche Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Urteils insoweit, als die unzulässige Bewährungsbewilligung wegfällt.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 22. März 1967
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES:
in der Strafsache gegen den Kaufmann ████ Otto Alfred █████
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben: Hübner, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, als ███████████ Richter, Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██ bei der Verkündung, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████████████ als ███████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. März 1967 geändert; die Strafaussetzung zur Bewährung fällt weg.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird als unzulässig verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat trotz einer einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten die Vollstreckung der wegen dreier fortgesetzter Arrestbrüche verhängten Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zur Bewährung ausgesetzt. Dieser Vergünstigung steht, wie der Tatrichter nachträglich selbst erkannt hat und wie die – auf diesen Punkt zulässig beschränkte – Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, die zwingende Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB entgegen. Dem Angeklagten war am 8. November 1963 bereits einmal Strafaussetzung zur Bewährung für eine wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verhängte Haftstrafe von zehn Tagen gewährt worden. Das hat zur Folge, dass die Vollstreckung der jetzt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nicht abermals zur Bewährung ausgesetzt werden darf; denn § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB verbietet die Aussetzung der nach § 74 StGB zu bildenden Gesamtstrafe zur Bewährung auch dann, wenn seine Voraussetzungen – wie hier – nur bei einer der ihr zugrundeliegenden Strafen gegeben sind (BGHSt 10, 385; vgl. auch BGH GA 1966, 207).
Die – mit dem durch Beschluss verworfenen Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist – erhobene Revision des Angeklagten ist verspätet und deshalb unzulässig.
| Hübner | Seibert | Pikart | |||
| Mai | Pfeiffer |