Revisionen im Bestechungs-/Betrugskomplex: Fortsetzungszusammenhang und Urkundenverlesung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/63
- Datum
- 07.01.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung einer erneuten Zeugenvernehmung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht bei einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO ohne tragfähige Grundlage unterstellt, der Zeuge werde auch zu konkreten Einzelfragen schweigen; § 55 StPO ist vom umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52, 53 StPO) zu unterscheiden.
Eine fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der von vornherein das gesamte Tatgeschehen zumindest in seinen wesentlichen Umrissen umfasst; ein bloßer „Fortsetzungsvorsatz“ aus wiederkehrender Gelegenheit genügt nicht.
Urkunden dürfen zum Zwecke des Urkundenbeweises nur nach förmlicher Verlesung (§ 249 StPO) verwertet werden; die wörtliche Wiedergabe nicht verlesener Urkunden in den Urteilsgründen verletzt zugleich § 261 StPO.
Wesentliche Förmlichkeiten der Hauptverhandlung (insb. die Verlesung von Urkunden zum Urkundenbeweis) können im Revisionsverfahren nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden (§ 274 StPO); Schweigen des Protokolls zwingt zur Annahme, dass die Förmlichkeit nicht stattgefunden hat.
Die Verfallerklärung nach § 335 StGB erfasst nur tatsächlich Empfangenenes, nicht lediglich in Aussicht Gestelltes oder noch offene Gutschriften, die über den zugeflossenen Vorteil hinausgehen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg, 10. August 1962
Rubrum
In der Strafsache gegen
den ███████████ ███████████████████████ ██████ 8B ████ in █, geboren am █, aus █,
– Diplomingenieur H ██, geboren am █, aus █,
– Bundesbahnoberinspektor Michael ███████████, geboren am 1909, aus █,
wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung usw.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Willms, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ ████
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 10. August 1962 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer passiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) und der Angeklagte ████ wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe beider Angeklagter.
II. Auf die Revision des Angeklagten GC_ wird das vorgenannte Urteil, soweit dieser Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben.
III. Die Revision des Angeklagten ███████████ wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil auf Grund der ████████ ███ ███████████ G, soweit es den Angeklagten ███████████ betrifft, im Ausspruch über die ████████████ ████████ II 6 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Angeklagte ███████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
V. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten ███ wegen schwerer Bestechlichkeit sowie wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung, den Angeklagten GC_ wegen einfacher Bestechlichkeit, Betrugs, Untreue und Diebstahls, den Angeklagten ██████ wegen einfacher Bestechlichkeit, Betrugs und Untreue zu Gefängnis- und Geldstrafen verurteilt und die empfangenen Bestechungsvorteile für verfallen erklärt. Gegen das Urteil haben die genannten drei Angeklagten Revision eingelegt, ███ unter Begrenzung seines Rechtsmittels auf die Verurteilungen in den Fällen II 5 und II 6 der Urteilsgründe.
A. Zur Revision des Angeklagten SC_
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Revision des Angeklagten BC_D rügt zeitweilig, dass das Landgericht im Fall II 2 der Urteilsgründe den Installationsmeister ███ als Sachverständigen bestellt habe, obwohl, wie es in dem Urteil heißt (S. 23 UA), Bergter mit ██████ Schwierigkeiten hatte, als dieser damals noch bei der für die Bundesbahn arbeitenden Firma ██ ██ tätig war. Sie meint, das Gericht habe damit nicht die Sorgfalt beachtet, die ihm bei der Ausübung seines Auswahlrechts gemäß § 73 StPO obliege.
Die Rüge ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob eine Rüge dieser Art überhaupt statthaft ist, wenn der Angeklagte von seinem Recht, einen Sachverständigen als befangen abzulehnen (§ 74 StPO), keinen Gebrauch gemacht hat. Denn auf jeden Fall kann von einer mangelnden Sorgfalt des Landgerichts bei der Auswahl des Sachverständigen nicht die Rede sein. Der Vorsitzende hat nämlich – wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist – ehe er ████ als Sachverständigen heranzog, die Frage aufgeworfen, ob ███████████ als Sachverständiger abgelehnt werde, weil er früher bei der Firma ███ ███ beschäftigt war. Wenn diese Frage ausdrücklich nur an den Mitangeklagten ██ als den Inhaber oder Mitinhaber dieser Firma gerichtet war, so gab sie doch auch dem Angeklagten a) Anlass, auf etwaige Bedenken hinzuweisen, die von seiner Seite gegen die Auswahl des Sachverständigen bestanden. Wenn er keine solchen Bedenken vorbrachte, so brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, dass es sich bei den auch zeitlich weit zurückliegenden Schwierigkeiten, die ██ ██ einmal mit C_ gehabt hatte, um Vorgänge handeln könne, die Bergter an der Unparteilichkeit ███████████ zweifeln ließen. Bezeichnend ist, dass auch die Revision nichts Näheres darüber sagt, worin jene Schwierigkeiten überhaupt bestanden.
2. Mit der gleichfalls zum Fall II 2 der Urteilsgründe erhobenen Aufklärungsrüge vermisst die Revision, dass an den ██████ ███ ████ bestimmte Fragen gerichtet worden seien.
Die Rüge ist unstatthaft. Den Urteilsgründen kann nicht entnommen werden, dass eine solche Frage unterblieben ist (BGHSt 17, 351, 352).
3. Unbegründet ist die den Fall II 1 der Urteilsgründe betreffende Rüge, mit der die Revision die Nichtanhörung eines Sachverständigen über den Wert von Gegenständen rügt, die der Angeklagte BC_ der Firma ██ & Co. zur Begleichung von Rechnungen an Zahlungs Statt überließ.
Das Landgericht hielt die vom Angeklagten hilfsweise beantragte Anhörung eines solchen Sachverständigen für entbehrlich, weil sich der Angeklagte ██ mit dem für die Firma ██ & Co. handelnden Mitangeklagten Maier über den in Ansatz gebrachten Wert der übergebenen Gegenstände einig gewesen sei und weil es deshalb für die Entscheidung ohne jede Bedeutung sei, welchen Wert die fraglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich gehabt hätten. Das ist sicher richtig, wenn ███ sich mit ███████ im Sinne einig war, dass er den in Ansatz gebrachten Wert der Sachen als angemessen ansah. Das konnte nur dann in Zweifel gezogen werden, wenn ████ sich mit █████ Schleuderpreise zu einigen schien. Hierfür lässt sich jedoch den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt entnehmen. Angesichts des Verhältnisses der beiden Geschäftspartner im Ganzen, wie es sich nach den Feststellungen darstellt, liegt es eher nahe, dass dem Angeklagten ███ ein günstiger Preis berechnet wurde.
4. Im Fall II 1 der Urteilsgründe greift die Revision jedoch mit ihrer Rüge durch, dass das Landgericht die nochmalige Vernehmung des Zeugen █████████ mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung als unzulässig abgelehnt hat.
Wenn der Zeuge auf die allgemeine Frage, ob er jemals Stundenlohnzettel für die Bundesbahn geschrieben habe, ohne dass die darin angeführten Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden seien, gemäß § 55 StPO die Aussage verweigert hatte, so war damit noch nicht gesagt, dass er auch die Auskunft über verweigern würde, ob er in den vom Beweisantrag angeführten vier Einzelfällen nur wirklich erbrachte Leistungen bestätigt habe. Das Landgericht hat hier offenbar den Unterschied verkannt, der zwischen einem (umfassenden) Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der §§ 52 und 53 StPO und dem Recht der Auskunftsverweigerung auf bestimmte Fragen gemäß § 55 StPO besteht.
Da die Beweisfrage die tatsächlichen Grundlagen des Schuldspruchs wegen Betrugs und Untreue, wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch in einem Teilausschnitt betraf, lässt sich das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschließen.
Soweit die Revision eine ausreichende Begründung des vom Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe angenommenen Fortsetzungszusammenhangs vermisst, ist ihr Vorbringen nur im Rahmen der Sachrüge beachtlich.
II. Zur Sachrüge
Im Fall II 1 der Urteilsgründe ließ sich der Angeklagte ███████, der damals als technischer Inspektor beim Neubauamt der Bundesbahndirektion Nürnberg tätig war, von der Firma ██ & Co. über mehrere Jahre private Leistungen und Lieferungen erbringen, die im beiderseitigen Einvernehmen zwischen ihm und dem Inhaber der Firma ██ & ██ ██████ die Eintragung übersteigerter Material- und Arbeitsstunden in den Abrechnungsunterlagen der Bundesbahn angelastet und auf deren Mitteln bezahlt wurden.
In ähnlicher Weise wurde auch zum Nachteil der Baugenossenschaft für das Verkehrspersonal verfahren, für die der Angeklagte ██████ als Beirat tätig war. Mit Rücksicht auf die so erlangten Vorteile sorgte BC_ unter Zuhilfenahme weiterer unlauterer Machenschaften dafür, dass die Firma ██ & Co. bei der Vergabe von Aufträgen der Bundesbahn immer wieder bevorzugt wurde. Das Landgericht hat hierin bei ██ schwere Bestechlichkeit nach § 332 StGB in Tateinheit mit Betrug und Untreue, zum Nachteil der Bundesbahn und der Baugenossenschaft, gefunden. Das ist rechtlich zutreffend und wird auch von der Revision, die überhaupt auf besondere Darlegungen zur Sachrüge verzichtet hat, nicht beanstandet.
Durchgreifenden Bedenken unterliegt jedoch, dass das Landgericht alle 20 Einzelvorgänge dieser Art, die sich mit einer längeren Unterbrechung in der Zeit zwischen Frühjahr 1954 und Frühjahr 1956 vom Jahre 1951 bis zum Jahre 1957 abspielten, als eine fortgesetzte Handlung bewertet hat; denn die Strafkammer ließ es hierzu genügen, dass der Angeklagte nach Begehung des früheren Tatteils
„durch die Darbietung der schon einmal benutzten, jetzt wiederum bereitstehenden und gleichen Gelegenheit zur Wiederholung bewogen wurde, so dass sich die nachfolgenden Teilakte aus dem ersten Teilakt entwickelten“
– einer vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnten Meinung folgend – den sogenannten „Fortsetzungsvorsatz“ zur Begründung einer fortgesetzten Handlung ausreichen ließ, statt die Frage, ob eine oder mehrere selbständige Taten im Rechtssinne gegeben seien, nach den strengeren Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes zu beantworten, der von vornherein das gesamte Tatgeschehen, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch in den wesentlichen und bestimmenden Umrissen umfassen muss (BGHSt 1, 315; BGH NJW 1953, 1112 Nr. 27; so jetzt auch Schwarz-Dreher, StGB 24. Aufl. Anm. 73 seit der 23. Aufl.).
Die rechtsirrige Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert den Angeklagten im gegenwärtigen Fall, weil bei selbständigen Handlungen teilweise – nämlich hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs und der Untreue bei den vor dem 1. Oktober 1955 liegenden Einzeltaten – Verfolgungsverjährung nach § 67 Abs. 2 StGB eingetreten wäre; denn die erste richterliche Handlung, die wegen der hier in Betracht kommenden Taten gegen █████ gerichtet war, bestand, soweit es der Senat übersehen kann, in dem vom Ermittlungsrichter am 11. Oktober 1960 erlassenen Durchsuchungsbefehl (Ba. VI Bl. 924 d. A.).
Hiernach konnte die Verurteilung des Angeklagten Bergter im Fall II 1 der Urteilsgründe auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten ████ zu erstrecken, soweit er auf Grund des nämlichen Sachverhalts wegen aktiver Bestechung in Tateinheit mit Betrug und Beihilfe zur Untreue verurteilt worden ist; denn auch bei ihm wurde mit derselben Begründung Fortsetzungszusammenhang bejaht.
Die Aufhebung des Urteils im Fall II 1 der Gründe ergreift mit dem Strafausspruch auch die Verfallerklärung. Diese hätte jedoch auch für sich betrachtet aus sachlich-rechtlichen Gründen zum Teil keinen Bestand haben können. Das Landgericht hat nämlich nicht nur die dem Angeklagten auf dem Wege der Verrechnung unentgeltlich zugeflossenen Leistungen im Betrage von 100,- DM, 1.491,56 DM, 42,93 DM und 850,64 DM (S. 35 ff. UA) erfasst, sondern im letzten Fall statt der angeführten 850,64 DM die gesamten zum Schluss noch offenen Gutschriften in Höhe von insgesamt 1.160,- DM für verfallen erklärt. Damit hat es verkannt, dass die Verfallerklärung nach § 335 StGB sich immer nur auf das Empfangene und nicht auch auf das erst Versprochene und in Aussicht Gestellte beziehen kann.
2. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten ███████████ wegen versuchten Betruges verurteilt. Hier hatte es BC_ der Firma ██ & Co. dadurch ermöglichen wollen, auf Grund bewusst unrichtiger Mengenangaben im Leistungsverzeichnis und dementsprechend manipulierter Preisangebote die am Vergabeverfahren beteiligten Konkurrenzfirmen zu unterbieten. Da die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten im Einklang mit den in BGHSt 17, 147 niedergelegten rechtlichen Erwägungen tragen, ist es unschädlich, dass das Landgericht die für den Betrugstatbestand wesentliche, nämlich den Vermögensschaden des Mitbewerbers bewirkende Vermögensverfügung irrig nicht in der Erteilung des Zuschlags durch die getäuschte ausschreibende Behörde, sondern (S. 66 UA) in den Preisangeboten gesehen hat, die von den Konkurrenzfirmen abgegeben wurden (vgl. hierzu BGHSt 6, 115).
3. Soweit die Strafkammer den Angeklagten ██████ im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt hat, ist seine nur auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision offensichtlich unbegründet.
4. Da eine Beeinflussung der in den Fällen II 2 und II 6 der Urteilsgründe erkannten geringen Einzelstrafen von einem Monat und zwei Monaten Gefängnis durch die im Fall II 1 erkannte Strafe auszuschließen ist, war außer der Verurteilung im Fall II 1 nur die Gesamtstrafe aufzuheben. Entsprechendes gilt für den Angeklagten MC_ gemäß § 357 StPO.
B. Zur Revision des Angeklagten GC_
I. Verfahrensbeschwerden
1. Die Revision des Angeklagten GC_ greift mit Rügen von Verstößen gegen §§ 249, 261 StPO durch.
a) Das angefochtene Urteil gibt in den Gründen die von der Deutschen Bundesbahn herausgegebenen „Richtlinien über das Verhalten gegenüber Bestechungsgefahren“ über drei Seiten im vollen Wortlaut wieder (S. 18 bis 21 UA), obwohl das Schriftstück zum Zwecke des Urkundenbeweises in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde. Die Bemerkung der Sitzungsniederschrift, die Richtlinien seien „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden“, sagt nichts über eine förmliche Verlesung aus (RGSt 64, 78; vgl. auch Sarstedt, Die Revision in Strafsachen 4. Aufl. S. 194 Anm. 10). Die nachträgliche Erklärung des Vorsitzenden, das Schriftstück sei verlesen worden, kann nicht berücksichtigt werden, weil die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 274 StPO nur durch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann und das Schweigen der Niederschrift zu der Annahme zwingt, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist (BGHSt 2, 125). Wenn das Landgericht den Wortlaut des Schriftstücks ohne die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises zur Urteilsgrundlage machte, verstieß es damit gegen § 249 Satz 1 StPO und mit der wörtlichen Anführung der Urkunde in den Urteilsgründen obendrein gegen § 261 StPO (BGHSt 5, 278; 11, 159). Soweit der Angeklagte █████████ wegen Bestechlichkeit verurteilt worden ist, lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Mangel beruht; denn es liegt nahe, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten mit auf Grund der Tatsache gewonnen hat, dass die Richtlinien dem Angeklagten zugegangen waren und er ihre Kenntnisnahme unterschriftlich bestätigt hat (S. 18 UA). Das Urteil konnte deshalb in den Fällen II 4 und II 6, soweit es den Angeklagten GC_ betrifft, keinen Bestand haben. Im Fall II 4 erfasst die Aufhebung wegen des engen Sachzusammenhangs auch die Verurteilung wegen Betrugs.
b) Im Zusammenhang mit seinen Feststellungen im Fall II 7 der Urteilsgründe hat das Landgericht gleichfalls den Inhalt von Urkunden in den Urteilsgründen wörtlich wiedergegeben, von denen ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung nicht zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen worden sind. Es handelte sich dabei u.a. um den auf S. 111 UA wiedergegebenen Text einer Rechnung der Firma █████████, das auf S. 185 UA im vollen Wortlaut mitgeteilte Schreiben des Angeklagten an die Bundesbahndirektion München vom 17. Januar 1961 und die auf S. 186 des Urteils teilweise im Wortlaut angeführte Niederschrift des Ermittlungsrichters über die Vernehmung des Angeklagten vom 11. Oktober 1960, deren urkundenbeweisliche Verwertung nach § 254 StPO zulässig wäre. Auch hier rügt die Revision zutreffend die Verletzung der §§ 249 Satz 1 und 261 StPO.
Es handelt sich zwar nicht um Urkunden von besonderer Bedeutung; doch konnte ihr genauer Wortlaut, auf den es dem Landgericht offenbar ankam, durch die auf einen bloßen Vorhalt hin erfolgte Einlassung des Angeklagten oder einer anderen Beweisperson nicht verlässlich wiedergegeben werden. Dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue und die damit eng zusammenhängende Verurteilung wegen Betrugs im Fall II 7 der Urteilsgründe auf diesen Verfahrensverstößen beruht, lässt sich gleichfalls nicht ausschließen. Insbesondere mit dem Inhalt der Vernehmungsniederschrift und dem Schreiben des Angeklagten an die Bundesbahndirektion München hat sich das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung ausdrücklich befasst. Hiernach konnte das Urteil auch im Fall II 7 der Urteilsgründe auf die Verfahrensrüge hin keinen Bestand haben.
2. Zu den übrigen Verfahrensrügen, auf deren abschließende und umfassende Erörterung es danach nicht mehr ankommt, nimmt der Senat im Einzelnen, wie folgt, Stellung:
a) Soweit die Revision Rügen einer Verletzung des § 249 StPO darauf stützt, dass das angefochtene Urteil auf S. 86 UA die Bemerkung enthält, der Sachverhalt beruhe auf Angaben des Angeklagten, auf den Aussagen namentlich genannter Zeugen sowie „auf den angeführten Urkunden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren“, hätte der Senat Bedenken gehabt, diese Bemerkung mit der Revision in dem Sinne wörtlich zu nehmen, dass durchweg nicht (in zulässiger Weise) die auf den Vorhalt von Urkunden gemachten Angaben von Beweispersonen, sondern (prozessordnungswidrig) die nicht verlesenen Urkunden selbst der Beweiswürdigung zugrunde lagen. Immerhin ist dem Landgericht zu empfehlen, künftig irreführende Wendungen dieser Art zu vermeiden, wenn es nicht gleich ganz auf die zwar weithin übliche, aber überflüssige Aufzählung verzichten will.
b) Mit ihrer auf § 338 Nr. 1 StPO gestützten Rüge hat die Revision die nach § 237 StPO gegebenen weitreichenden Möglichkeiten der Verbindung gegen verschiedene Angeklagte geführter Verfahren übersehen. Die in allen zur Erörterung stehenden Fällen örtlich zuständige Strafkammer war nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, genötigt, das Verfahren gegen den Angeklagten ██ ██████████████ wegen Strafsachen mit dem Anfangsbuchstaben G nach dem Geschäftsverteilungsplan einer anderen Strafkammer des Landgerichts zu überweisen.
c) Unbegründet sind die Rügen, mit denen die Revision eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO beanstandet. Hier verkennt der Beschwerdeführer vor allem, dass es Sache des Tatrichters ist, über das Bestehen eines Teilnahmeverdachts im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO zu entscheiden, und dass eine Belehrung nach § 55 StPO weder notwendig auf einen solchen Teilnahmeverdacht hinweist noch das tatrichterliche Ermessen bei der späteren Beschlussfassung über die Vereidigung bindet.
d) Mit den Rügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisanträgen richten, hätte die Revision zumindest deswegen keinen Erfolg haben können, weil ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Verfahrensmangel in diesen Fällen zu verneinen wäre.
e) Die Rügen angeblicher Verstöße gegen § 61 Nr. 2 StPO sind offensichtlich unbegründet. Die erhobenen Aufklärungsrügen entsprechen, da es an der Bezeichnung der Beweismittel fehlt, nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
f) Dagegen sieht die Revision zutreffend einen Verfahrensmangel darin, dass der Eröffnungsbeschluss zum Fall II 6 der Urteilsgründe (Fall II 10 des Eröffnungsbeschlusses) erst nach der Einnahme des Augenscheins am Genossenschafts-Freisitz und der damit verbundenen Anhörung der Angeklagten verlesen worden ist (vgl. BGHSt 8, 283).
g) Ob der Beschwerdeführer mit der Rüge aus § 338 Nr. 5 StPO Erfolg gehabt hätte, mag dahinstehen. In diesem Punkt hinge die Entscheidung davon ab, ob die Sitzungsniederschrift nach § 272 StPO nicht nur die Namen der anwesenden Verteidiger bezeichnen, sondern außerdem auch angeben muss, für welche Angeklagten im Einzelnen die anwesenden Verteidiger auftreten. Je nachdem würde die Frage, ob ein bestimmter Verteidiger für einen bestimmten Angeklagten zugegen war, entweder ausschließlich nach dem Protokoll zu beantworten oder dem Freibeweis zugänglich sein. Der Senat neigt der letzten Auffassung zu. Denn nach § 272 Nr. 4 StPO hat das Protokoll über die Hauptverhandlung zwar u.a. die Namen der Angeklagten und ihrer Verteidiger zu enthalten, das Gesetz sagt aber nichts darüber, dass es gerade auch Aufgabe der Sitzungsniederschrift sei, vollen Beweis dafür zu erbringen, welchen Verteidiger der Angeklagte gewählt habe und dass der gewählte Verteidiger die Wahl angenommen habe. Für die Wahl eines Verteidigers, die Annahme der Wahl durch den Verteidiger und den Nachweis der Vollmacht bestehen sonst keine Formvorschriften. Das ist allgemein anerkannt (vgl. RGSt 25, 152). Wenn für die Dauer der Hauptverhandlung abweichend davon das Protokoll das einzige zulässige Beweismittel dafür sein sollte, dass ein bestimmter Rechtsanwalt Verteidiger eines bestimmten Angeklagten sei, müsste das im Gesetz deutlich und unmissverständlich gesagt sein. Das trifft nicht zu. Das alles spricht dafür, dass es nicht die Aufgabe des Sitzungsprotokolls ist, dem Revisionsgericht ausschließlich den Nachweis über das Vorliegen eines bestimmten Verteidigerverhältnisses zu liefern. Geht man hiervon aus, so hatte der Angeklagte nach den vom Senat eingeholten Äußerungen der Beteiligten, insbesondere der anderen Verteidiger, im Gegensatz zur Behauptung der Revision während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung immer einen (Wahl-)Verteidiger gehabt. Der Senat findet es befremdlich, dass der jetzige Verteidiger des Angeklagten ███, der im ersten Rechtszug selbst einen anderen Angeklagten verteidigt und von dem damaligen Verteidiger des Angeklagten GC_, Rechtsanwalt Dr. KC_, ebenso wie andere Mitverteidiger gebeten worden war, ihn in Fällen vorübergehender Abwesenheit zu vertreten, und sich auf diese Bitte auch eingelassen hatte, unter diesen Umständen bei der sachlichen Begründung der Rüge, der Angeklagte GC_ sei in allen Fällen der Abwesenheit des Rechtsanwalts ███ ohne Verteidiger gewesen, die erwähnte Absprache zwischen den Mitverteidigern unerwähnt ließ, so dass erst durch die vom Senat eingeholten Äußerungen des Rechtsanwalts Dr. ██ ███████ und der übrigen Verteidiger der wahre Sachverhalt ans Licht kam. Bei einer mehrmonatigen Hauptverhandlung ist es verständlich, dass die beteiligten Rechtsanwälte zur Erledigung ihrer anderen Aufgaben gelegentlich solchen Teilen der Hauptverhandlung fernbleiben, die ihren Mandanten nicht oder nur unwesentlich betreffen, und einen weiterhin anwesenden Verteidiger im Einvernehmen mit ihrem Mandanten bitten, während der Dauer ihrer Abwesenheit für sie einzutreten. Gegen eine solche Handhabung, die im Bereich der Wahlverteidigung und unter Rechtsanwälten ohne Mitwirkung des Gerichts möglich ist, bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken. Die sich in ihr äußernde von Gerichts wegen anerkannte anwaltliche Kollegialität sollte jedoch auch in Verfahrensrügen nicht verleugnet werden. Den für das Protokoll verantwortlichen Urkundspersonen ist allerdings zu empfehlen, regelmäßig nicht nur die Abwesenheit eines Verteidigers, sondern auch seine vorübergehende Vertretung durch einen anderen Verteidiger in der Sitzungsniederschrift festzuhalten.
II. Zur Sachrüge
Mit der Sachrüge hätte die Revision des Angeklagten teilweise Erfolg haben müssen. Begründet ist sie zunächst, soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist.
Es handelt sich um folgenden Sachverhalt: Der Angeklagte erhielt in den Jahren 1957/58 eine Wohnung in einem von der Baugenossenschaft errichteten Haus. Da ihm die Wohnung nicht ausreichte, ließ er sich im Einvernehmen mit der Baugenossenschaft eine Kammer im Dachgeschoss ausbauen. Mit dem Ausbau beauftragte er die Firma █████████, die ihm dafür nach Beendigung der Arbeiten einen Betrag von 765,66 DM in Rechnung stellte, jedoch ihm zu Gefallen auf eine Bezahlung dieser Rechnung verzichtete. Der Inhaber der Firma quittierte die Rechnung sofort, nachdem er sie dem Angeklagten gelegentlich eines Besuchs auf seinem Amt überreicht hatte, und ging später sogar so weit, sie bei der Geschäftskasse seiner Firma mit eigenen Mitteln zu begleichen, um den Anschein der Forderung nach außen nicht in Erscheinung treten zu lassen. Später ließ sich der Angeklagte den Rechnungsbetrag von der Baugenossenschaft – vorwiegend im Wege der Verrechnung auf von ihm zu erbringende Zahlungen – erstatten, wobei er behauptete, die Rechnung der Firma █████████ bezahlt zu haben.
Das Landgericht meint, mit dieser Täuschung habe der Angeklagte die Vertreter der Genossenschaft in den Irrtum versetzt, dass die Genossenschaft nur an ihn mit befreiender Wirkung Zahlung leisten könne. Durch die hierdurch veranlasste Begleichung des Rechnungsbetrags an ihn sei der Genossenschaft ein „unmittelbarer Schaden“ entstanden; denn sie sei dem Angeklagten, da dieser die Rechnung nicht bezahlt habe, nicht zahlungspflichtig gewesen. Zumindest sei ihr eine Vermögensgefährdung daraus erwachsen, dass sie nun einen in seiner Beitreibbarkeit fragwürdigen Anspruch gegen den Angeklagten gehabt habe, dem obendrein auch wegen der von ████████ geleisteten Quittung Beweisschwierigkeiten im Wege gestanden hätten. Eine weitere Vermögensgefährdung der Baugenossenschaft habe aber auch darin bestanden, dass sie Ansprüchen der Firma █████████ wegen ungerechtfertigter Bereicherung ausgesetzt gewesen sei, da der Ausbau der Dachkammer in einem ihrer Wohngebäude eine Bereicherung ihres Vermögens bedeutet habe.
Diesen rechtlichen Erwägungen des Landgerichts kann der Senat nicht folgen. Die Annahme, die Baugenossenschaft sei Ansprüchen der Firma █████████ aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ausgesetzt gewesen, steht aus einem doppelten Grunde nicht mit den Feststellungen in Einklang. Einmal war ein Rechtsgrund für die Leistung der Firma ███████ vorhanden; er bestand in dem Vertrag, den der Angeklagte ███████ mit dieser Firma über den Ausbau der Dachkammer geschlossen hatte. Den bisherigen Feststellungen ist nichts dafür zu entnehmen, dass er nicht in eigenem Namen, sondern für die Baugenossenschaft gehandelt hätte. Denn war er allein der Vertragspartner, an den sich die Firma zu halten hatte. Insoweit musste sie die dem Angeklagten gegebene Quittung auch im Verhältnis zur Baugenossenschaft auf jeden Fall gegen sich gelten lassen. Weiterhin kann den Feststellungen – und das ist das Entscheidende – nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Angeklagte sich durch seine Täuschung einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft hat, durch den das Vermögen der Genossenschaft unmittelbar geschmälert wurde. Diese Frage wäre nur verlässlich zu beantworten, wenn das Landgericht Näheres über die Abmachungen festgestellt hätte, die in Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung, wonach der Angeklagte die Ausbaukosten selbst tragen sollte, der Angeklagte und die Genossenschaft hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten durch die Genossenschaft miteinander getroffen haben. Die bisherigen Feststellungen lassen mehrere Möglichkeiten offen. Hatte die Abmachung des Angeklagten nur den Sinn, ihm seine baren Auslagen zu erstatten, hatte die Genossenschaft mit der durch die Täuschung bewirkten Zahlung an ihn einen Vermögensschaden erlitten. Dagegen würde ein Vermögensschaden der Genossenschaft und damit ein Betrug zu ihrem Nachteil zu verneinen sein, wenn die Abmachung so zu verstehen war, dass die Genossenschaft den Preis des Ausbaus in Höhe des Rechnungsbetrages an den Angeklagten unabhängig davon zahlen sollte, ob und wie der Angeklagte seinerseits die Forderung der Baufirma beglichen hatte, um dem Angeklagten dafür fortan eine höhere Miete zu berechnen. In diesem Sinne hatte sich der Angeklagte eingelassen, wie in den Urteilsgründen auf S. 87 und 88 UA ausdrücklich gesagt ist. Das Landgericht hat sich damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Es wird in der neuen Verhandlung erschöpfende Feststellungen in dieser Richtung zu treffen und dementsprechend zu entscheiden haben (vgl. hierzu insbes. BGHSt 3, 160).
2. Im Fall II 6 der Urteilsgründe sieht die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Denkgesetze in einer Erwägung, die das Landgericht seiner Beweiswürdigung zur inneren Tatseite zugrunde gelegt hat. Die Behauptung des Angeklagten GC_, der interne Ausgleich hinsichtlich der von dem einen oder anderen Angeklagten verauslagten Beträge sei der sogenannten Schlussabrechnung vorbehalten gewesen, steht nicht – wie die Strafkammer auf S. 135 UA meint – zu der weiteren Einlassung der beteiligten Angeklagten in Widerspruch, dass man bei der (gemeinschaftlichen) Errichtung der sogenannten Freisitze gar nicht an eine Heranziehung von Handwerkern und Firmen gedacht, sondern alle Arbeiten selbst habe ausführen wollen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass diese Einlassung nach der Lebenserfahrung nicht so wörtlich genommen werden durfte, weil die für die Ausführung des Bauvorhabens erforderlichen Materialien selbstverständlich in irgend einer Form käuflich erworben werden mussten und auch nicht sämtliche anfallenden Arbeiten von den Angeklagten ausgeführt werden konnten.
3. Auf jeden Fall hätte die Sachrüge ferner im Fall II 5 der Urteilsgründe Erfolg haben müssen. Hier handelte es sich nach den Feststellungen bei der Firma Wivo um eine Lieferantin, die nicht gesonnen war, dem Angeklagten im Hinblick auf ihre Verbindungen mit der Bundesbahn kostenlose Leistungen zu erbringen, sondern die mit Entschiedenheit auf der Bezahlung ihrer Rechnung bestand. Erst nach längerer Verhandlung kam es zu einer Herabsetzung des Rechnungsbetrages und zwar deshalb, weil sich der Inhaber der Firma wegen Unklarheiten bei der Vereinbarung der Lieferung zum Nachgeben veranlasst sah. Ein weiterer Grund, der ihn bei diesem Entgegenkommen leitete, bestand – wie das Landgericht feststellt – darin, dass er sich dem Angeklagten zu Dank verpflichtet fühlte, weil dieser einmal auf sein Bitten sich bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Bundesbahn dafür eingesetzt hatte, dass die Firma Wivo einen Lagerplatz auf Bundesbahngelände nicht kurzfristig zu räumen brauchte. Die Fürsprache GC_s, der selbst dienstlich nichts mit der Verfügung über den betreffenden Lagerplatz der Bundesbahn zu tun hatte, durfte das Landgericht nicht als eine „in sein Amt einschlagende Handlung“ bewerten; denn es handelte sich dabei um eine private Gefälligkeit. Dass gerade seine Dienststellung als Beamter der Bundesbahn und Kollege des zuständigen Sachbearbeiters dem Angeklagten ████ diese Gefälligkeit ermöglichte, machte daraus keine Amtshandlung (BGHSt 18, 59; 263).
Da in diesem Punkt eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten ist, kann der Senat bei der nach § 357 StPO gebotenen Erstreckung des Urteils auf den Angeklagten █████ den Schuldspruch mit entsprechender Beschränkung auf die restlichen vom Landgericht als Fortsetzungstat beurteilten Einzelakte aufrechterhalten und sich in Richtung auf den Angeklagten SC_ mit der Aufhebung des Strafausspruchs begnügen.
4. Im Fall II 2 der Urteilsgründe weist die Revision des Angeklagten ████ zutreffend darauf hin, dass der zugewandte Vorteil nach den Feststellungen nicht 102,40 DM, sondern nur 100,- DM betrug.
5. Mit ihrem weiteren Vorbringen zur Sachrüge hätte die Revision keinen Erfolg haben können. Im Fall II 6 entnimmt der Senat den Feststellungen mit noch ausreichender Sicherheit, dass die Lieferfirmen auch in den Fällen dem Angeklagten GC_ als Angehörigem der „Baugemeinschaft Fischbach“ und des Neubauamts der Bundesbahn Vorteile zuwenden wollten, in denen der Angeklagte ██ allein als Besteller auftrat, und dass GC_ dies auch wusste. Er war deshalb Mittäter (BGHSt 14, 123). Freilich wird dem Landgericht anempfohlen sein, in seinem neuen Urteil insoweit genauere Feststellungen zu treffen. Im Fall II 7 der Urteilsgründe beanstandet die Revision an sich zu Recht, dass das Landgericht Gewahrsam der Bundesbahn an den entwendeten Ziegelsteinen angenommen und damit verkannt hat, dass nur natürliche Personen Gewahrsam haben können. Indessen erscheint es dem Senat offenkundig, dass der Angeklagte keinen Alleingewahrsam, sondern allenfalls Mitgewahrsam neben den ihm untergeordneten Organen der Bundesbahn und neben den örtlichen Baustellenleitern hatte. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch insoweit genauere Feststellungen treffen können (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 242 StGB).
C. Zur Revision des Angeklagten SC_
I. Die von der Revision des Angeklagten ██ erhobenen Aufklärungsrügen erscheinen schon in ihrer Zulässigkeit zweifelhaft. Sie sind jedoch auf jeden Fall unbegründet, weil es für die Entscheidung nicht auf die Umstände ankam, deren Aufklärung die Revision vermisst.
II. Was die Revision mit der Sachrüge gegen die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 5 und 8 der Urteilsgründe vorbringt, geht fehl.
1. Im Fall 5 der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt, weil er die Kosten für die Installation einer Dachwohnung im Hauptbahnhof Nürnberg, die er eigenmächtig für sich einbauen ließ, im Zusammenwirken mit der Installationsfirma in der Weise „beglich“, dass diese Firma der Bundesbahn für sonstige Bauaufträge überhöhte Rechnungen stellte und der Angeklagte diese Rechnungen als sachlich richtig bestätigte. Mit diesem Vorgehen schädigte der Angeklagte die Bundesbahn sowohl im Sinne des Betrugs- wie des Untreue-Tatbestandes in ihrem Vermögen unabhängig davon, ob er die in der Wohnung eingebaute sanitäre Einrichtung bei einem etwaigen Auszug zurücklassen oder wieder entfernen wollte. Der Vermögensschaden, der der Bundesbahn durch die Zahlung der überhöhten Rechnungen erwuchs, entfiel nicht dadurch, dass ihr der Einbau der Installation in der Dachwohnung „zugutegekommen“ war. Diesen „Vorteil“ hatte sie bereits, ehe sie die überhöhten Rechnungen bezahlte. Nur dann tritt kein Vermögensschaden im Sinne des § 263 wie des § 266 StGB ein, wenn dem Opfer aus der in Betracht kommenden Handlung des Täters zugleich Verlust und Gewinn derart entstehen, dass diese sich die Waage halten (BGHSt 17, 147, 149). Das war hier nicht der Fall.
2. Im Fall 8 der Urteilsgründe – Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil des früheren Mitangeklagten ███ – ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte von ███ nur die Erstattung barer Aufwendungen aus eigenen Mitteln verlangen konnte. Die Strafkammer hat es deshalb zutreffend als Betrug beurteilt, dass der Angeklagte sich von MC_ Rechnungsbeträge anteilig erstatten ließ, auf deren Bezahlung die Baufirmen bestechungshalber verzichtet hatten.
III. Hiernach war die Revision des Angeklagten ███ im Ganzen zu verwerfen und kam diesem Angeklagten nur die oben unter B II 5 erörterte Erstreckung der Revision des Angeklagten GC_ zugute. Diese musste zur Aufhebung der Einzelstrafe der Verurteilung im Fall II 6 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe je mit den Feststellungen führen.
| Geier | Willms | Sanders | |||
| Seibert | Dr. Fischer |