BGH: Teilaufhebung wegen Zusammenfassung von Fälschungen mit fortgesetzter Amtsunterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/59
- Datum
- 03.11.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Falschbuchungen, die der Verschleierung früherer Unterschlagungen dienen, bilden mit diesen eine rechtliche Einheit und sind als Teil derselben fortgesetzten Tat zu werten, sofern keine eigenständige Aneignungshandlung festgestellt ist.
Ob eine spätere Fälschungshandlung eine selbständige Straftat begründet, richtet sich danach, ob sie außerhalb des üblichen Musters liegt und auf einem selbständigen Entschluss des Täters beruht.
Die zeitliche Nachfolge einer Verschleierungshandlung nach früheren Unterschlagungen schließt deren Einordnung als Fortsetzungsdelikt nicht aus.
Eine Erweiterung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Angeklagte selbst geltend macht, die bestrittenen Handlungen bildeten rechtlich eine Einheit; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Waldshut, 7. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████████, geboren am ███ in ████████████, █████, ████ zur ████ in █████████████████, wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. April 1959
a) dahin geändert, dass die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung im Falle II, 4 der Urteilsgründe entfällt,
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, der die Zollkasse des Zollamts █████████ – Bahnhof verwaltete, wegen fünf Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in den unter II, 4 und II, 5 der Urteilsgründe behandelten Fällen. Er ist der Ansicht, dass sein dort festgestelltes und vom Landgericht als selbständige Handlung beurteiltes Tun unter die im Abschnitt II, 2 der Urteilsgründe behandelte Fortsetzungstat falle. Er beanstandet ferner den Strafausspruch. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
I. Die Revision rügt mit Recht als sachlichen Mangel, dass das Landgericht das unter II, 4 der Urteilsgründe behandelte Tun des Angeklagten als selbständiges Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung beurteilt hat. Nach den Feststellungen vermerkte der Angeklagte in dem von ihm zu führenden Buche deshalb wahrheitswidrig die Auszahlung eines Betrages von 272,70 DM, weil er infolge seiner unter II, 2 der Urteilsgründe festgestellten und vom Landgericht als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung beurteilten Unterschleife nicht genügend Geld in der Kasse hatte. Er holte die Auszahlung später nach, nachdem er in der Zwischenzeit eingehende Beträge zurückgehalten hatte. Hier fehlt es einmal überhaupt schon an der Feststellung einer Aneignungshandlung. Da sich die Falschbuchungen außerdem auf die früheren Unterschlagungen bezogen und ihrer Verschleierung dienten, bildeten sie zusammen mit diesen notwendig eine Tat im Sinne der §§ 350, 351 StGB. Dass die Fälschungshandlung der Unterschlagung nachfolgte und vom Angeklagten möglicherweise erst ins Auge gefasst wurde, nachdem die Unterschlagungen bereits begangen waren, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH 1 StR 65/52 vom 29. Mai 1953).
Dagegen hat das Landgericht im Falle II, 5 mit Recht eine selbständige Handlung angenommen. In diesem Falle eignete sich der Angeklagte in vollem Umfange einen Betrag von 1.042,90 DM an, der zugunsten der Zollkasse auf deren Bankkonto überwiesen worden war und den er dort abgehoben hatte, während er in den unter II, 2 der Urteilsgründe erörterten und als fortgesetzte Handlung beurteilten Fällen laufend Einzelbeträge aus der Zollkasse entnommen hatte. Die unter II, 5 behandelte Tat fiel also aus dem üblichen Rahmen und beruhte ersichtlich auf einem selbständigen Entschluss des Angeklagten. Die Verurteilung wird insoweit auch im Übrigen von den Feststellungen getragen.
II. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt, ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Wenn sie die im Falle II, 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung beschlagnahmter Zigaretten verhängte Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis für unangemessen hoch hält, so übersieht sie, dass die gesetzliche Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt. Das Landgericht konnte hier sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, dass die Zollbeamten vom Publikum nicht selten verdächtigt werden, sie bereicherten sich an beschlagnahmten zollbaren Waren, und dass jede Unterschlagung solcher Gegenstände durch einen Zollbeamten solchen böswilligen Unterstellungen Nahrung gibt und das Ansehen seines Standes schädigt.
III. Mit Rücksicht auf den Wegfall der Verurteilung im Falle II, 4 der Urteilsgründe mussten der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Der Schuldspruch zu II, 2 bleibt mit der Maßgabe bestehen, dass er die unter II, 4 festgestellten Fälschungshandlungen einschließt. Da der Angeklagte selbst sein Rechtsmittel damit begründet hat, dass es sich bei den unter II, 2 und 4 erörterten Vorgängen um eine Tat im Rechtssinne handle, steht § 265 StPO dem nicht entgegen. An der Ausdehnung des Schuldspruchs zu II, 2 auf die unter II, 4 getroffenen Feststellungen war der Senat auch nicht dadurch gehindert, dass der Angeklagte den Schuldspruch im Falle II, 2 der Urteilsgründe nicht angefochten hat; denn die Anfechtung des Schuldspruchs zu II, 4 musste den Schuldspruch zu II, 2 notwendig miterfassen, weil die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine Einzeltat nicht möglich ist, wenn diese vermeintlich selbständige Straftat mit einer anderen im selben Urteil abgeurteilten Straftat eine rechtliche Einheit bildet (vgl. RG GA 74, 201; RGSt 58, 51).
Die Strafkammer wird also bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe von der sich aus der Einbeziehung der Fälschungshandlungen zu II, 4 ergebenden Erweiterung des Schuldumfangs auszugehen haben. Sie wird dabei berücksichtigen müssen, dass in dem von ihr unter II, 4 erörterten Sachverhalt entgegen ihrer Annahme zusätzliche Unterschlagungshandlungen nicht zu finden waren. Eine Ausschöpfung des mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechterstellung offen gebliebenen Strafrahmens (vgl. RGSt 67, 236, 24) wird deshalb kaum in Betracht kommen.
| Willms | Dr. Peetz | Fischer | |||
| Geier | Dr. Faller |