Ablehnung eines Beweisantrags als Rechtsfehler – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 381/56
- Datum
- 23.11.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags mit der Begründung der Verschleppungsabsicht setzt konkrete, substantiiert dargelegte Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
Bei Beweisanträgen des Verteidigers ist der Tatrichter besonders sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit tatsächliche Verzögerungsabsichten vorliegen.
Die Vernehmung eines Zeugen ist nicht aus rechtlicher Sicht unbehelflich, wenn die Aussage für die Würdigung der Glaubwürdigkeit der Verletzten oder der Frage des geleisteten Widerstands von Bedeutung sein kann.
Führt die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines zulässigen Beweisantrags nicht mit Gewissheit zur Unbeachtlichkeit, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Deggendorf, 10. Juli 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Johann C__ aus ███████████ (Landkreis ████████), geboren am ████ 1927 in ███████████, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Gewaltunzucht
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horehner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Staatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. [REDACTED] der Bundesanwaltschaft, als Vertreter, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Gewaltunzucht zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt; sie hat von der erlittenen Untersuchungshaft drei Monate angerechnet.
Der Angeklagte rügt die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, dass das Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt habe. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
1.) Der Beschwerdeführer bestritt, bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen Gewalt gegen Frau W__ angewendet zu haben. Er beantragte in der ersten Hauptverhandlung, einen früheren Mitgefangenen M__ als Zeugen darüber zu hören, dass ein namentlich nicht bekannter Häftling in der Strafanstalt erzählt habe, er selbst habe bei Frau W__ übernachtet und mit ihr geschlechtlich verkehrt. Das Landgericht setzte die Hauptverhandlung zwecks Erhebung weiterer Beweise aus.
In der neuen Verhandlung stellte der Zeuge Franz M__ entschieden in Abrede, ein solches Gespräch gehört zu haben. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte daraufhin, zum Beweise dafür, dass in der Strafanstalt S__ ein Gefangener N. ██████ im März oder April 1955 erzählt habe, mehrere Gefangene ██████ bei Frau W__ übernachtet, diesen N. ████ zur Zeit in der Strafanstalt ████████ als Zeugen zu vernehmen. Die Strafkammer lehnte diesen Beweisantrag „aus rechtlichen Gründen als unbehelflich und außerdem wegen offenkundiger Verschleppungsabsicht“ ab. Das Landgericht führt zur Begründung des Beschlusses aus:
„Diese Absicht der Verschleppung ergibt sich daraus, dass der Angeklagte in der ausgesetzten Hauptverhandlung vom 8. Mai 1956 den Zeugen ████ dafür benannt hat, dass ein namentlich nicht bekannter Häftling in der Strafanstalt erzählt habe, dass er selbst, dieser Häftling, kurz vorher bei Frau ████ übernachtet und mit ihr verkehrt habe. Nachdem der Zeuge ████ beschworen hat, dass er kein solches Gespräch gehört habe, hat der Angeklagte den heutigen Beweisantrag stellen lassen und gleichzeitig erklärt, er wisse nicht genau, ob der Gefangene ██ heiße. Bei dem wechselhaften Inhalt dieser Beweisanträge und da die Zeugen M__ und W__ (gemeint ist der Ehemann der Verletzten) auch beschworen haben, dass sie keinen Häftling ███ kennen, läuft der neuerliche Beweisantrag lediglich auf eine Verzögerung des Verfahrens hinaus. Er ist im Übrigen auch rechtlich unbehelflich.“
Die Verschleppungsabsicht ist nicht ausreichend dargetan. Den Beweisantrag stellte der Verteidiger. Die Strafkammer hatte daher zu entscheiden, ob bei ihm eine Verschleppungsabsicht vorlag (vgl. BGH NJW 1953, 1314 Nr. 21; 1 StR 279/54 vom 28. September 1954; 1 StR 413/55 vom 8. November 1955). Die Prüfung dieser Frage erfordert bei einem Rechtsanwalt besondere Sorgfalt. Die Strafkammer führt keine Gründe dafür an, weshalb sie annimmt, der Verteidiger habe das Verfahren durch die Benennung eines weiteren, von ihm als nutzlos erkannten Zeugen verzögern wollen. Der Inhalt des Beweisantrags ging dahin, nachzuweisen, dass Frau W__ anderen Personen gestattet habe, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Dies wollte der Angeklagte zunächst durch den Zeugen M__ beweisen. Da er keinen Erfolg hatte, ließ er einen weiteren Zeugen für seine Behauptung benennen. Es fällt allerdings auf, dass der Beschwerdeführer nicht schon am 8. Mai 1956 den zweiten Zeugen benannt hat; diese Tatsache lässt jedoch nicht ohne Weiteres darauf schließen, dass der Verteidiger von dem Angeklagten irregeführt wurde und es deshalb nur auf die Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers ankam.
Wenn auch der Name des neu benannten Zeugen vielleicht nicht feststand, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob andere Anhaltspunkte für seine Ermittlung gegeben waren. Der Verteidiger weist darauf hin, dass die Zeit, in der sich der Zeuge in der Strafanstalt ██████ befand, dem Beweisantrag entnommen werden konnte.
Auch die weitere Begründung, die das Landgericht in dem Beschluss für die Ablehnung des Beweisantrags gegeben hat, kann diese nicht rechtfertigen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Vernehmung des benannten Zeugen „rechtlich unbehelflich“ gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer wollte dartun, dass Frau W__ entgegen ihrer Behauptung in der Hauptverhandlung anderen Personen den außerehelichen Beischlaf gestattet hat. Dies konnte für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit sowie der Frage, ob sie ernstlichen Widerstand gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten leistete und welche Vorstellung sich dieser von der behaupteten Gegenwehr machte, von Bedeutung sein.
Die Ergänzung der Ablehnungsgründe im Urteil ist unbeachtlich, da ein Beweisantrag in der Hauptverhandlung zu bescheiden ist. Im Übrigen sind die Urteilsgründe insoweit rechtlich bedenklich. Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob solche Erzählungen in der Strafanstalt im Gange waren und ob der Angeklagte sie geglaubt hat. Jedenfalls sei es ihm nicht gelungen, so führt die Strafkammer aus, ein Einverständnis der Zeugin W__ mit seinen Handlungen glaubhaft zu machen. Ein Beweisanzeichen hierfür sowie für die allgemeine Unglaubwürdigkeit der Frau W__ wollte der Beschwerdeführer gerade durch den neu benannten Zeugen erbringen.
Nach alledem hat der Tatrichter den Beweisantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
In der neuen Hauptverhandlung wird der Angeklagte Gelegenheit haben, seine in der Revisionsbegründung vorgetragenen Bedenken gegen die Beweiswürdigung geltend zu machen.
Hinsichtlich der Anrechnung der Untersuchungshaft wird auf die Entscheidung BGHSt 1, 105 Bezug genommen.
| Mantel | Dr. Horehner | Hübner | |||
| Werner | Dr. Hengsberger |