Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen schweren Raubs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 380/92
Datum
11.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, weil keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung oder sonstiger Verfahrensfehler vorliegen. Das Gericht betont die tatrichterliche Strafzumessungsprärogative und hält die Beurteilungen zu § 21 und § 64 StGB für tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters; eine revisionstechnische Überprüfung kommt nur in Betracht, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wurde oder die verhängte Strafe den Zweck des gerechten Schuldausgleichs offensichtlich verfehlt.

2

Das Unterlassen, sämtliche möglichen Strafzumessungserwägungen ausdrücklich zu erörtern, begründet für sich allein keinen Revisionsgrund; aus dem Fehlen einer gesonderten Erwähnung darf nicht ohne Weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe den Umstand nicht gewürdigt.

3

Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB fällt in die tatrichterliche Würdigung; die bloße Behauptung, die Kammer habe ihre Sachkunde nicht dargelegt, rechtfertigt ohne Anhaltspunkte keinen Revisionsvorwurf.

4

Ob eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen ist, hängt von den konkreten tatrichterlichen Feststellungen ab; das bloße Nichtanordnen ist nur dann zu beanstanden, wenn aus den Urteilsgründen Hinweise auf die Erforderlichkeit der Unterbringung folgen.

5

Der Tatrichter kann die Höhe der Beute und den auf die Beute gerichteten Willen des Täters nach den besonderen Umständen der Tat unterschiedlich würdigen; unterschiedliche Gewichtung desselben Umstands in verschiedenen Tatkomplexen ist nicht schon rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Dezember 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 380/92 vom 11. August 1992 in der Strafsache gegen Alfons S. —— ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ 1961 in EC, Michael ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in [REDACTED] (Brandenburg), wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning, Dr. Wahl als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. CD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. Rechtsanwältin ████ aus MC als Verteidigerin des Angeklagten S., 2. ██████████████ ████ aus Ml als Verteidigerin des Angeklagten ███, Justizangestellte cC als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1991 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten und den Angeklagten ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Raubs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Daneben wurden zwei weitere Angeklagte zu Freiheitsstrafen verurteilt; insoweit ist das Urteil rechtskräftig.

Die zum Nachteil der Angeklagten S. und ███ eingelegte, rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet worden ist, bleibt erfolglos.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die nach seiner maßgeblichen Überzeugung wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dabei ist er nicht verpflichtet, sämtliche mögliche Strafzumessungserwägungen ausdrücklich abzuhandeln (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268). Allein daraus, dass ein solcher Umstand nicht ausdrücklich angesprochen ist, kann deshalb nicht geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet (st. Rspr., Nachw. b. Hirschthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 24).

Von der Strafkammer nicht erörterte Gesichtspunkte, die für die Strafzumessung von so zentraler Bedeutung waren, dass ihre ausdrückliche Erörterung unerlässlich gewesen wäre, ergeben sich aus den Urteilsfeststellungen hinsichtlich keines der beiden Angeklagten.

Im Übrigen liegt ein revisibler Rechtsfehler bei der Strafzumessung nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes vorliegen. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349).

Nach diesem Prüfungsmaßstab liegt kein Rechtsfehler vor. Auch die Einzelausführungen der Revision decken keinen Rechtsfehler auf, der einen Eingriff des Revisionsgerichts rechtfertigen könnte.

Die Strafkammer war hinsichtlich des Angeklagten S. aus Rechtsgründen nicht gehindert, im Fall II 1 die (absolute) Höhe der Beute in der geschehenen Weise zu würdigen und im Fall II 2 zu berücksichtigen, dass der kriminelle Wille auf eine niedrigere als die „nur zufällig hohe“ Beute gerichtet war. Ebensowenig war sie gehindert, den Gesichtspunkt, dass die Initiative zur Tat vom Angeklagten ausging, nur im Fall II 2 ausdrücklich zu erwähnen, und demgegenüber dem gleichen Umstand hinsichtlich des Falles II 1 ersichtlich im Hinblick darauf, dass hier beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vorlagen, keine in gleicher Weise bestimmende Bedeutung beizumessen.

Anhaltspunkte dafür, dass beim Angeklagten S. ein Hang im Sinne des § 64 StGB vorliegt, ergeben die Urteilsgründe nicht. Dass die – sachverständig beratene – Strafkammer die Möglichkeit einer Unterbringung übersehen haben könnte, ist umso weniger naheliegend, als sie hinsichtlich eines anderen Mitangeklagten nach eingehender Erörterung dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat.

Hinsichtlich des Angeklagten ███, der nur an der Tat II 2 beteiligt war, gilt bezüglich der Höhe der Beute in diesem Fall nichts anderes als beim Angeklagten S. Auch sonst deckt das Revisionsvorbringen keinen Rechtsfehler auf. Die Annahme, dass beim Angeklagten ███ die Voraussetzungen von § 21 StGB vorlagen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten festgestellt. Sie war nicht gehindert, die daraus resultierende Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Hinblick auf die gesamten zu seiner Person getroffenen Feststellungen und den Grad seiner Alkoholisierung als erheblich i. S. d. § 21 StGB anzusehen. Ob eine Verminderung der Schuldfähigkeit i. S. d. § 21 StGB „erheblich“ ist, ist eine Rechtsfrage (BGHSt 8, 113, 124; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 21 Rdn. 4 m. w. N.), so dass die Auffassung der Revision, die Strafkammer habe versäumt, ihre Sachkunde zur Beurteilung dieser Frage darzulegen, schon deshalb fehlgeht.

Hinsichtlich der unterbliebenen Anordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB gilt nichts anderes als bei dem Angeklagten S.

Da die gemäß § 301 StPO gebotene Überprüfung des Urteils auch keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die Revision zu verwerfen.

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.

GribbohmBrünning
FothWahl
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