Treffer
BGH Beschluss

Revision: Auslegung des § 304 StGB bei Brandstiftung an Wegemacherhütten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 380/90
Datum
07.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Brandstiftung und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung ein. Zentrale Frage war, ob § 304 StGB Gegenstände erfasst, die dem Publikum keinen unmittelbaren Nutzen bringen. Der BGH verneint dies, ändert den Schuldspruch auf Brandstiftung (vierf.) und versuchte Brandstiftung, hebt den Strafausspruch auf und verweist zur Neuverhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 304 StGB erfasst nur solche Gegenstände, die dem Publikum unmittelbar Nutzen bringen, sei es durch Gebrauch oder auf andere Weise.

2

Unmittelbarkeit liegt vor, wenn jedermann ohne Vermittlung Dritter aus dem Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann.

3

Für Gegenstände oder Anlagen, die nur Berechtigten zugänglich sind und nicht dem unmittelbaren Gebrauch durch das Publikum dienen, findet § 304 StGB keine Anwendung.

4

Entfällt eine wegen eines entflohenen Tatbestands berücksichtigte Strafschärfung, ist die Strafe neu zu bemessen; insoweit kann Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 4. April 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 380/90

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Z. C. aus ████, geboren am Karl-Heinz C. am ███ 1951 in ███, wegen vorsätzlicher Brandstiftung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 3. dessen Antrag, am 7. August 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 4. April 1990

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Brandstiftung in vier Fällen und wegen versuchter Brandstiftung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte hat sogenannte Wegemacherhütten angezündet, in denen von den Straßenmeistern Geräte zur Straßenpflege sowie Verkehrsschilder und Schneefangzäune aufbewahrt wurden.

Die Verurteilung (auch) wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung hat keinen Bestand.

§ 304 StGB erfasst nur Gegenstände, die dem Publikum unmittelbar Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise.

Unmittelbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn jedermann ohne Vermittlung Dritter aus dem Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnissen oder Wirkungen Nutzen ziehen kann (vgl. BGHSt 31, 185, 186 m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 304 Rdn. 10, 11). Das ist bei den nur Berechtigten zugänglichen Hütten und den darin lagernden Gegenständen nicht der Fall. Sie dienen nicht dem unmittelbaren Gebrauch durch das Publikum. Einer der besonderen Fälle, in denen der Gesetzgeber die Zerstörung nur mittelbar dem Nutzen der Allgemeinheit dienender Gegenstände oder Anlagen gesondert unter Strafe gestellt hat (vgl. §§ 305, 305a, 317, 318 StGB), liegt hier nicht vor.

Die Strafe muss neu zugemessen werden. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte neben der Brandstiftung auch gemeinschaftliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB begangen habe.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler auf.

v. Gerlach

FothRissing-van Saan
MaulBrüning
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