Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung, Mordmerkmal abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 380/86
Datum
16.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen Totschlags. Das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen" ist nicht gegeben, da kein eindeutiges, dominierendes niedriges Motiv feststellbar war. Affektive Entschuldigungsgründe nach §§ 20, 21 StGB sind nicht anzunehmen. Formelle Widersprüche in Nachtatfeststellungen berühren die tatbestandliche Entscheidung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen" setzt ein eindeutig beherrschendes, moralisch besonders verwerfliches Motiv voraus; liegt nur ein Motivbündel vor, ist das Merkmal nicht zu bejahen.

2

Eine affektive Ausnahmesituation im Sinne der §§ 20, 21 StGB liegt nur dann vor, wenn die affektive Überwältigung die Schuldfähigkeit in dem dafür erforderlichen Maße ausschließt oder erheblich mindert; bloße Zuspitzung von Belastungen genügt nicht.

3

Widersprüche in Feststellungen zum Nachtatverhalten beeinträchtigen das Urteil nicht, sofern sie die für die Tatbestandsverwirklichung und die Mittäterschaft maßgeblichen Feststellungen nicht berühren.

4

Bei der Strafzumessung dürfen besondere Pflichtenstellungen (z.B. Mutterschaft) und das selbstverschuldete Herbeiführen einer belastenden Lage berücksichtigt werden; das Fehlen ersichtlicher Gefühle kann strafschärfend gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 3. Februar 1986

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 380/86 in der Strafsache gegen geborene ██████, geboren am ██ in █, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. September 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin █████████ aus █████████ als Verteidigerin für die Angeklagte ████,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Februar 1986 werden verworfen.

Die Angeklagte ████ trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel den Angeklagten ████ und Martin █████ erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt: ████ zur Freiheitsstrafe von neun Jahren und Martin █████ unter Einbeziehung anderweit verhängter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren.

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich dagegen, dass die Angeklagten ████ und Martin █████ nur wegen Totschlags, nicht wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen verurteilt worden sind. Die Angeklagte ████ wendet sich mit ihrer Revision gegen ihre Verurteilung. Die jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Schuldspruch der Angeklagten ████ und Martin █████ wegen gemeinschaftlich mit der früheren Mitangeklagten Yvonne █████ begangenen Totschlags hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weist die Nichtannahme des Mordmerkmals „sonst aus niedrigen Beweggründen“ keinen Rechtsfehler auf.

Das Landgericht hat dargelegt, dass es ein eindeutig beherrschendes Motiv, das allein für die Tötung des Kindes ausschlaggebend gewesen wäre, nicht gab; maßgebend waren verschiedene Beweggründe und Umstände, ein Motivbündel. Aufgrund einer Gesamtabwägung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeit der Angeklagten einschloss (vgl. hierzu BGH NJW 1981, 1382; NStZ 1984, 261), kam die Jugendkammer zu dem Ergebnis, dass keines der in Frage kommenden Motive in der Situation der Angeklagten nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehe, durch ungehemmte, triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich sei.

Die mit der Revision vorgebrachte Behauptung, ausschlaggebendes Motiv für die Tötung des Kindes sei die Furcht der Angeklagten vor Strafverfolgung in Deutschland gewesen und deswegen hätte das Mordmerkmal „sonst aus niedrigen Beweggründen“ bejaht werden müssen, findet in den Feststellungen keine Stütze. Es trifft zwar zu, dass die Angeklagten, als sie „um die Weihnachtszeit“ die Tötung des Kindes erwogen, um vor seinem ständigen Schreien Ruhe zu finden und die nervliche Belastung zu beenden, auch verschiedene andere Möglichkeiten erwogen und verworfen: Eine Rückkehr nach Deutschland kam für sie nicht in Betracht, da sie dort ihre Verhaftung befürchteten; auch rechneten sie mit der Aufdeckung ihrer Identität und infolgedessen mit ihrer Festnahme, wenn sie das Kind in Spanien in ein Krankenhaus brächten oder aussetzten. Indes lebten die Angeklagten schon seit Wochen in einem Klima von Reibereien, Ärger und Streitigkeiten, bedingt durch die Enge des Wohnmobils, das ständige Umherfahren, das Aufeinander-Angewiesen-Sein in einem fremden Land mit einer von keinem beherrschten Sprache, die Erfolglosigkeit und Ernüchterung über den Fehlschlag ihrer Arbeitssuche bei stets zunehmender Geldknappheit, nervlich überreizt durch das häufige Schreien des Kindes. Entscheidend war, dass das Kind von Tag zu Tag häufiger und länger schrie und die Angeklagten zuletzt nicht mehr wussten, wie sie es beruhigen könnten, so dass sie sowohl untereinander als auch gegenüber dem Kind immer aggressiver wurden. Unmittelbaren Anlass für Tatentschluss und Tatausführung am 2. Januar 1985 gab schließlich der Umstand, dass das Kind an diesem Tag auch in der Öffentlichkeit derartig schrie, dass Dritte aufmerksam wurden und der Angeklagte █████ erklärte, er halte es nicht mehr länger aus, das Kind müsse jetzt weg. Zu diesem – allein maßgeblichen – Zeitpunkt „lag eine Zuspitzung der Situation und eine klassische Konstellation für eine Kindesmisshandlung vor, ohne dass diese Zuspitzung zu einer derartigen affektiven Spannung geführt hätte, dass eine affektive Ausnahmesituation“ im Ausmaß der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorgelegen hätte (UA S. 27). Diese Wertung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Auch im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten der Angeklagten auf.

II. Revision der Angeklagten

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Allerdings enthalten die Feststellungen einen Widerspruch zu der Frage, wer nach der Tötung des Kindes die Leiche in ein Tuch eingewickelt hat. Einerseits stellt das Landgericht fest, es habe nicht geklärt werden können, ob die Mitangeklagte █████ oder die Angeklagte ████ die Leiche eingewickelt hat (UA S. 18), während es an anderer Stelle des Urteils heißt, die Angeklagte ████ habe das tote Kind eingewickelt (UA S. 28). Dieser Widerspruch betrifft nur einen Teil des Nachtatverhaltens; auf ihm beruht das Urteil nicht. Maßgeblicher, für die Tatbestandsverwirklichung entscheidender und die Annahme von Mittäterschaft mittragender Beitrag der Angeklagten ████ zur Tötung ihres Kindes war, dass sie es auszog und sodann festhielt, während die Angeklagte █████ ihm den mit Äther getränkten Lappen aufs Gesicht drückte.

Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die beanstandete Formulierung, „auch“ die Angeklagte ████ habe „ihre besondere Lage selbst verursacht und verschuldet“, wiederholt – wenn auch verkürzt – die bereits bei dem Angeklagten █████ angestellte Erwägung, dass die besondere Situation zur Tatzeit zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht falle, aber nicht außer Betracht bleiben könne, „dass diese Situation, auch wenn es von den Angeklagten nicht vorhergesehen wurde, von ihnen allen selbst verschuldet wurde, und sie sich allein in diese Lage gebracht hatten“ (UA S. 32). Sie ist ebenso wie die Wendung, „die Angeklagte habe mitentscheidend zum Antritt der Fahrt beigetragen“, durch die Feststellungen belegt, wonach sich die beiden Ehepaare aufgrund gemeinsamer Gespräche entschlossen, Deutschland zu verlassen (UA S. 10), und sich die Angeklagte vor Antritt der Fahrt dem dringenden ärztlichen Rat, das schwer kranke Kind nicht mit auf eine Reise zu nehmen, widersetzte (UA S. 11).

Dass die Angeklagte „als Mutter ihr eigenes Kind tötete, wobei keinerlei Muttergefühle während der Tat sichtbar wurden“, durfte die Jugendstrafkammer straferschwerend berücksichtigen. Damit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass die Angeklagte – anders als die Mitangeklagten – als Mutter ihrem Kind gegenüber besondere Fürsorgepflichten hatte und dass ihre Tat deswegen besonders verwerflich ist.

FothMaulGranderath
UlsamerSchimansky
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