Treffer
BGH Urteil

Versuchter Mord in Tateinheit mit Betrug – BGH, 1 StR 380/84

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 380/84
Datum
11.09.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte täuschte einen Käufer über versteckte Wertgegenstände und erlangte so Geld; um das erlangte Geld zu sichern, schlug er dem Käufer mit einer Rohrzange auf den Kopf. Das BGH-Revision änderte den Schuldspruch: Betrug sei zwar vollendet, aber noch nicht beendet, sodass der Gewalteinsatz mit Tötungsvorsatz in Tateinheit zum versuchten Mord stehe. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betrug ist vollendet, wenn der Täuschungserfolg eingetreten ist; die Tat ist erst beendet, wenn der Täter den erlangten Vermögensvorteil sicher erlangt hat.

2

Wendet ein Täter zur Sicherung eines noch nicht abgeschlossenen Vermögensvorteils Gewalt mit Tötungsvorsatz an, können Betrug und versuchter Mord in Tateinheit stehen.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern und den Strafausspruch aufheben, wenn sich aus der Revision eine anders zu bewertende Tatqualifikation ergibt und die Sache zur Neubehandlung zurückverwiesen werden muss.

4

Bei der Strafzumessung begründet der bloße Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, nicht automatisch eine Strafmilderung; eine Milderung ist nur bei Vorliegen der gesetzlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 27. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 380/84 in der Strafsache gegen Vasile ███ aus Koy, geboren am ███ [_—_] ███ 1960 in ████████ (Rumänien), zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus Cp als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1984 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Betrug verurteilt wird;

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels zu befinden.

III. Die weitergehende Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

II. Der Angeklagte hatte dem späteren Tatopfer ███ vorgespiegelt, er verfüge über Goldschmuck und einige wertvolle Gemälde; beides habe er an bestimmter Stelle versteckt. ███ hatte Interesse gezeigt und, wie vom Angeklagten erhofft, zugesagt, die Gegenstände für DM 42.000 zu erwerben. Daraufhin hatte der Angeklagte seinen Partner in die Nähe des angeblichen Verstecks gebracht und unter der Vorspiegelung, er werde jetzt die Gegenstände holen, zur Übergabe des vereinbarten Betrags veranlasst. Tatsächlich wollte der Angeklagte mit dem Geld aus dem Gesichtsfeld ███████ verschwinden und über ein Firmengrundstück davonlaufen. Hieran sah er sich jedoch durch einen dort arbeitenden Mann gehindert. Da dieser sich nicht entfernte, der Angeklagte andererseits das zunehmende Misstrauen ███ bemerkte und befürchtete, dieser werde das Geld zurückverlangen, schlug er ███, als dieser ihm den Rücken zuwandte, mit einer Rohrzange auf den Kopf, um unbehelligt weglaufen zu können. Obwohl der Schlag eine Impressionsfraktur zur Folge hatte, misslang der Plan des Angeklagten wegen der Gegenwehr des Opfers.

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war der Betrug vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Angeklagte mit dem betrügerisch erlangten Geld sich noch im unmittelbaren Handlungs- und Einflussbereich des misstrauischen Geschädigten befand. Der Angeklagte hatte den Vermögensvorteil noch nicht sicher erlangt, als er – um eben dieses Ziel zu erreichen – den Geschädigten auf den Kopf schlug. Bei dieser Sachlage stehen Betrug und Mordversuch in Tateinheit (vgl. BGHSt 26, 24; BGH NStZ 1984, 409).

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit ändern; der Strafausspruch entfällt.

Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

III. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ein Rechtsfehler bei der Strafzumessung, insbesondere bei der Frage, ob wegen Versuchs der Strafrahmen zu milder sei, § 23 Abs. 2 StGB, ist nicht zu ersehen.

MaulFothSchimansky
UlsamerGranderath