Parteiverrat (§ 356 StGB): Vorsatz erfordert Erkennen des Interessengegensatzes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/65
- Datum
- 01.02.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteiverrat nach § 356 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Rechtsanwalt beiden Parteien in derselben Rechtssache beruflich dient; bloßes Handeln als rechtskundiger Privatmann genügt nicht.
Ein „berufliches Dienen“ kann auch ohne förmlichen Auftrag, Aktenführung oder Gebührenforderung vorliegen, wenn ein Einvernehmen über anwaltliche Beratung in einer konkreten Angelegenheit hergestellt wird und der Anwalt erkennbar als Rechtsanwalt tätig wird.
Pflichtwidrig handelt, wer entgegen dem berufsrechtlichen Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen in derselben Rechtssache für die Gegenseite tätig wird; auf das Fortbestehen eines aktuellen Interessengegensatzes kommt es nicht an, wenn der Anwalt bereits zuvor in entgegengesetztem Interesse tätig war.
Für den Vorsatz beim Parteiverrat ist erforderlich, dass der Täter bei der Tat den Interessengegensatz und die Pflichtwidrigkeit seines Dienens erkennt; ein Tatsachenirrtum hierüber schließt den Vorsatz aus.
Ein Nachteil der zuerst vertretenen Partei ist keine Tatbestandsvoraussetzung des einfachen Parteiverrats nach § 356 Abs. 1 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 5. März 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 380/65
in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Hans Freiherr von ██████ aus ████, geboren ██████████ 1918 in ██████, wegen Parteiverrats.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Februar 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████ ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. März 1965 im Falle II B — Strafverfahren gegen Harald ██████████ — aufgehoben. Insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts wird ferner dahin geändert, dass die Staatskasse die Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen hat. Aufgehoben wird auch die Gesamtstrafe. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten, nachdem ein früheres Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden war, wegen Parteiverrats in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Fall II A — Sorgerechtsverfahren
1.) Die Verfahrensrügen Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO rügt, befasst sie sich nicht mit „Umständen, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen“, sondern bemängelt, dass die Tatbestandsmerkmale des § 356 Abs. 1 StGB nicht genügend festgestellt seien. Sie macht also damit sachlichrechtliche Mängel des Urteils geltend, wobei sie allerdings großenteils unzulässigerweise die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Landgerichts angreift (vgl. § 337 StPO). Die Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO ist jedenfalls nicht dargetan.
Das Landgericht hat auch nicht gegen § 358 StPO verstoßen. Es hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt, die den Senat zur Aufhebung des früheren Urteils geführt hat. Insbesondere ist das Landgericht nun von der Rechtsansicht ausgegangen, dass es für den Parteiverrat nicht genügt, wenn der Rechtsanwalt als rechtskundiger Privatmann handelt, sondern dass für das Vergehen ein berufliches „Dienen“ gegenüber beiden Parteien Voraussetzung ist. Ob die Feststellungen für dieses Tatbestandsmerkmal ausreichen, ist eine sachlichrechtliche Frage.
§ 244 Abs. 2 StPO wird nur dadurch verletzt, dass ein Beweis nicht erhoben wird, nicht dadurch, dass ein Beweisergebnis nach Meinung des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt wurde.
2. Die Sachrüge Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte dem Harald ██████████ die Abfassung des Briefes an das Jugendamt beruflich — als Rechtsanwalt — gedient hat. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu ersehen. Dass Harald ███ nicht ausdrücklich um den anwaltlichen Rat des Angeklagten gebeten hat, widerspricht der Feststellung nicht. Um sich seines anwaltschaftlichen Rats zu versichern, las er dem Angeklagten seinen Entwurf für ein Schreiben an das Jugendamt vor. In seiner Erwartung, dass der Angeklagte ihn beraten werde, sah er sich nicht getäuscht. Zwischen ███████████████ und dem Angeklagten wurde also ein Einvernehmen darüber hergestellt, dass der Angeklagte jenen in einer bestimmten Angelegenheit beraten und zwar beruflich beraten solle. Das Landgericht hat sehr wohl gesehen, dass sich dies in der Wohnung des Angeklagten zugetragen hat, und dass dieser weder Akten über das ganze Geschehen angelegt noch Gebühren verlangt hat. Trotzdem konnte es nach Sachlage ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, dass er Harald ██████████ beruflich, als Rechtsanwalt, gedient hat. Der Senat hat schon in seinem früheren Urteil (abgedruckt in BGHSt 20, 41) darauf hingewiesen, dass, wenn der Rechtsanwalt einer Partei beruflich gedient habe und nun für die Gegenpartei in derselben Rechtssache tätig werde, dies nur ganz ausnahmsweise als losgelöst von seinem Beruf angesehen werden könne.
Hier betraf die Tätigkeit des Angeklagten für Harald ███████ keine bloße Nebensächlichkeit, er musste sich mit demselben Streitstoff sachlich befassen, der ihm früher von Charlotte ███████ anvertraut worden war, und zwar in entgegengesetztem Interesse. Er konnte hierbei von dem, was ihm früher beruflich von seiner Mandantin anvertraut war, gar nicht absehen. Er verwertete also berufliche Kenntnisse, nicht nur allgemeine Rechtskenntnisse, und nach den Feststellungen war das von Harald █████████ auch gewollt. Die Tätigkeit des Angeklagten beschränkte sich nicht auf einen beiläufig gegebenen Rat, er hat vielmehr ein längeres Schreiben für Harald █████████ entworfen und dieses nachträglich noch abgeändert und ergänzt. Bei diesem Sachverhalt kann die Annahme des Landgerichts nicht als irrig bezeichnet werden, dass der Angeklagte als Rechtsanwalt tätig geworden ist und dass ihm dies auch bewusst war. Das wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer nicht feststellen konnte, Harald ██ habe den Angeklagten ausdrücklich zur Verschwiegenheit gegenüber Charlotte ████████ verpflichtet (so ist die Ausführung auf S. 55 unten UA offensichtlich zu verstehen).
Der Feststellung, dass Harald ███████ dem Angeklagten, wie dieser erkannt habe, nicht gestattet haben würde, später in der Sorgerechtssache wieder für Charlotte ██ █████ zu werden, widerspricht es nicht, dass der Angeklagte nachher für Charlotte ███████ über die Abänderung des Unterhaltsabkommens mit der Gegenpartei verhandelt hat.
Vergeblich wendet sich auch die Revision gegen die Feststellung, dass der Angeklagte bei seiner Tätigkeit für Harald ████████ pflichtwidrig gehandelt habe. Pflichtwidrig handelte er, weil er entgegen dem sich aus § 45 Nr. 2 BRAO ergebenden beruflichen Verbot auf der Seite des geschiedenen Ehemannes in der das Kind Manuel betreffenden Sorgercchigsache tätig wurde, obwohl er in derselben Rechtssache bereits die Ehefrau in entgegengesetztem Interesse vertreten hatte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das entgegengesetzte Interesse der Ehefrau jetzt noch bestand (so auch das Urteil des Senats vom 15.3.1960 — 1 StR 569/59). Zwar hat das Reichsgericht in RGSt 71, 231, 236 ausgesprochen, dass der Widerstreit der Interessen zur Zeit der Tat vorliegen müsse. Damit sollte aber ersichtlich nur gesagt werden, es genüge nicht, dass künftig ein Interessengegensatz entstehe. Hier war aber der Angeklagte bereits in der Vergangenheit in entgegengesetztem Interesse für die andere Partei tätig geworden. Da er sich dessen auch bewusst war, hat er den Tatbestand des § 356 Abs. 1 StGB vorsätzlich verwirklicht (BGHSt 3, 400, 403).
Dem Tatrichter ist daher darin beizustimmen, dass sich der Angeklagte nur in einem Verbotsirrtum befand, wenn er glaubte, wegen einer „Verzichtserklärung“ der Charlotte ██ ███ hinsichtlich des Sorgerechts nunmehr Harald ██████ beruflich in derselben Rechtssache dienen zu dürfen.
Es kann auch der Annahme des Landgerichts nicht entgegengetreten werden, dass dieser Irrtum nicht entschuldbar war. Da er bei seiner Tätigkeit für Harald ██████ Behauptungen aufstellte, die seinem früheren Vorbringen für Charlotte entgegengesetzt waren, musste sich ihm die Unzulässigkeit seines Verhaltens geradezu aufdrängen.
Die Ausführungen des Landgerichts zum schweren Parteiverrat (S. 65/66 UA) stehen der Verurteilung aus § 356 Abs. 1 StGB nicht entgegen. Dass der ersten Partei durch das Tätigwerden für die andere Partei ein Nachteil erwachsen ist, ist keine Voraussetzung für den einfachen Parteiverrat.
Da auch im Übrigen, insbesondere in der Strafzumessung, kein Rechtsirrtum der Strafkammer ersichtlich ist, muss die Revision in diesem Fall verworfen werden.
Die Höhe der Strafe ist offenbar durch die Verurteilung im Falle II B nicht beeinflusst.
Fall II B ██████████████ gegen Harald ███
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Den äußeren Tatbestand des Parteiverrats hat das Landgericht auch in diesem Fall rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Feststellungen tragen insbesondere die Annahme, dass der Angeklagte dem Harald ███████ beruflich gedient hat. Diesen hat sich in der Strafsache an ihn als Rechtsanwalt mit der Bitte gewandt, ihn vor dem Strafgericht zu verteidigen. Harald ████████ hat also ihm als Rechtsanwalt die Angelegenheit anvertraut. Dadurch erst ist der Angeklagte veranlasst worden, sich für jenen zu verwenden. Es ist zwar unter Rechtsanwälten nicht üblich, mit dem Strafrichter außerhalb eines Verteidigungsauftrags zugunsten eines Beschuldigten Rücksprache zu nehmen, wie das der Angeklagte getan hat. Dennoch konnte das Landgericht sie nach den Umständen als berufliche Tätigkeit ansehen, obwohl der Angeklagte dabei betont hat, dass er als Privatmann auftrete.
Er hat auch pflichtwidrig gehandelt, denn er hat, obwohl er schon im Ehescheidungsverfahren auf Seite der Charlotte ███ mit den eidesstattlichen Versicherungen ihres Mannes befasst gewesen war und seine damalige Mandantin auch bei der Abfassung der Strafanzeige wegen falscher eidesstattlicher Versicherung beraten hatte, Harald ███ im entgegengesetzten Interesse gedient.
Rechtlich bedenklich ist jedoch die Ansicht des Landgerichts, dass der Angeklagte auch in diesem Falle vorsätzlich gehandelt habe. Zum Vorsatz gehört, dass der Täter bei der Tat den Gegensatz der Interessen erkennt (so die herrschende Rechtsprechung u. a. BGHSt 3, 400, 402; 5, 284, 287; 7, 261; BGH GA 1961, 203).
Das Landgericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Angeklagte, wie er behauptet, nichts mehr davon wusste, dass er die von Charlotte ██ ██ entworfene Strafanzeige überarbeitet hatte. Es musste also davon ausgehen, dass er dies aus dem Gedächtnis verloren hatte. Dagegen wusste er noch, dass ihn Charlotte ████████, die vorübergehend an einer weiteren Strafverfolgung kein Interesse mehr zeigte, gebeten hatte, sich dafür zu verwenden, dass ihrem geschiedenen Ehemann keine weiteren Nachteile durch die Strafanzeige erwachsen. Dass er von ihrer späteren Sinnesänderung Kenntnis erlangt hat, ist nicht festzustellen. Der Angeklagte hielt sich, wie das Landgericht annimmt, für befugt und berechtigt, sich als Rechtsanwalt so, wie er es getan hat, im Interesse beider Parteien einsetzen zu dürfen, weil seine frühere Mandantin 1961 an einer weiteren Strafverfolgung „desinteressiert“ war. Die Strafkammer sieht das als einen Verbotsirrtum an.
Nach den Feststellungen lässt es sich jedoch nicht ausschließen, dass der Angeklagte sich in einem Tatsachenirrtum befunden hat, der nach § 59 StGB den Vorsatz ausschließt.
Richtig ist, dass der Angeklagte schon im Scheidungsprozess und im anschließenden Sorgerechtsverfahren vor dem Vormundschaftsgericht mit den eidesstattlichen Versicherungen auf der Seite der Charlotte █████████████ und in ihrem Interesse in dieser Angelegenheit tätig geworden war. Es lag damals seiner Mandantin daran, die Unrichtigkeit dieser eidesstattlichen Versicherungen darzutun. Schon daraus ergab sich, wie das Landgericht richtig erkannt hat, dass der Angeklagte in dieser Rechtssache nicht mehr auf Seiten des geschiedenen Ehemannes tätig sein, ihn insbesondere im Strafverfahren nicht verteidigen durfte, weil Harald ██ █████ das entgegengesetzte Interesse hatte, die Wahrheit seiner eidesstattlich versicherten Angaben oder zum mindesten seine Überzeugung hiervon zu beweisen (vgl. BGHSt 5, 284). Das hat der Angeklagte nicht verkannt und er hat die Verteidigung — auch aus diesem Grunde — abgelehnt.
Es darf jedoch nicht übersehen werden, was ihm Frau ██ ███ im Strafverfahren gegen ihren früheren Ehemann aufgetragen hatte. Dass er für sie die Strafanzeige „auf einen sachlichen Nenner“ gebracht hatte, kann ihm nicht angerechnet werden, weil nicht erwiesen ist, dass er sich dessen noch erinnerte. Dagegen wusste er noch, dass ihm Frau ██ ███ selbst aufgegeben hatte, sich für Harald ███ zu verwenden, damit ihm aus der Strafanzeige keine Nachteile erwachsen. Da es sich um ein Amts-(Offizial-)verfahren handelte, wurde er zwar zunächst in dieser Richtung nicht tätig. Er glaubte aber, auch in ihrem Sinn und Interesse zu handeln, als er bei dem Richter vorsprach, um die Strafzumessung im günstigen Sinn für Harald ████ zu beeinflussen, ohne übrigens auf den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt einzugehen. Da er nach seiner unwiderlegten Angabe von der Sinnesänderung der Charlotte ███ keine Kenntnis hatte, befand er sich in einem tatsächlichen Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns. Mit seiner Rücksprache beim Strafrichter, die jenen Zweck verfolgte, glaubte er nicht nur dem Interesse seiner früheren Mandantin nicht zuwiderzuhandeln, sondern gerade mit ihrem Willen und in ihrem Interesse tätig zu werden. Sein Vorsatz umfasste also nicht die Pflichtwidrigkeit seines „Dienens“ (vgl. BGHSt 15, 332, 339). Der Hinweis des Landgerichts (S. 64 UA), der Angeklagte hätte durch Rückfrage bei seiner früheren Mandantin erfahren können, dass sein Eintreten für Harald ███████ ihren tatsächlichen Interessen nicht mehr entsprach, ist in diesem Zusammenhang belanglos, da nach § 356 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist.
Die Feststellungen tragen hiernach die Verurteilung des Angeklagten nicht. Da nach Sachlage nicht zu erwarten ist, dass zum Vorsatz weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten getroffen werden könnten, spricht ihn der Senat frei. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe. Die Aussetzung zur Bewährung bleibt hinsichtlich der noch verbleibenden Einzelstrafe von 5 Monaten Gefängnis bestehen.
Soweit der Angeklagte freigesprochen ist, sind die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen. Diese hat auch die gesamten Kosten der früheren Revision der Staatsanwaltschaft zu tragen, weil deren Rechtsmittel im Ergebnis ohne jeden Erfolg geblieben ist (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Da das Verfahren im Falle II B nicht dargetan hat, dass gegen den Angeklagten kein begründeter Verdacht mehr besteht und da es dem Senat auch nicht geboten erscheint, von der in § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO und § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen, wurde davon abgesehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.
| Fischer | Hübner | Mai | |||
| Seibert | Pikart |