Untätigkeit des Richters und §345 StGB: Keine Strafvollstreckung ohne förmliche Vollstreckung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/64
- Datum
- 14.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 345 Abs. 2 StGB erfasst nur die förmliche Vollstreckung einer Strafe durch die zuständigen Vollstreckungsorgane; bloße Folgen von Unterlassen, die zur Fortdauer von Untersuchungshaft führen, sind nicht ohne weiteres als Vollstreckung i.S.d. Tatbestands anzusehen.
Die förmliche Vollstreckung setzt als äußere Voraussetzung regelmäßig die Übersendung bzw. Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. § 451 Abs.1 StPO) voraus.
Die Anrechnung von Untersuchungshaft nach Eintritt der Rechtskraft (§450 StPO, §38 StVollstrO) ist eine fiktive Folgenregelung für die Strafberechnung und begründet nicht die tatsächliche Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im strafrechtlichen Sinne.
Ein Verhalten, das lediglich verursacht, dass Untersuchungshaft über die errechnete Strafzeit hinaus andauert, kann nicht ohne weiteres den Tatbestand der fahrlässigen unzulässigen Strafvollstreckung erfüllen; allenfalls käme bei vorsätzlichem Handeln eine Strafbarkeit nach §341 StGB in Betracht.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 14. Juli 1964
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ███, den Amtsgerichtsrat Dr. Heinrich ████, geboren am █████ in ███, wegen fahrlässig begangener unzulässiger Strafvollstreckung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Leitsatz
Ein Beamter, der durch sein Verhalten bewirkt, dass ein zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Angeklagter, der sich zur Zeit des Eintritts der Rechtskraft in Untersuchungshaft befindet, weiterhin über die sich errechnende Strafzeit hinaus in Untersuchungshaft verbleibt, vollstreckt keine Strafe.
Tenor
Die Revision des Angeklagten wird auf das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Juli 1964 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist Richter beim Amtsgericht Lindau im Bodensee. Am 31. Mai 1963 verurteilte das Schöffengericht Lindau unter seinem Vorsitz den Tankwart Rudolf ██████ wegen Sittlichkeitsvergehens in mehreren Fällen zur Gesamtstrafe von 6 Monaten und 14 Tagen Gefängnis unter Anrechnung der seit dem 7. April 1963 erlittenen Untersuchungshaft. Haftfortdauer wurde angeordnet. Das Urteil wurde infolge Ablaufs der Rechtsmittelfrist am 7. Juni 1963, 24 Uhr, rechtskräftig. Der Angeklagte setzte das Urteil nicht sofort ab; später kam ihm die Sache aus dem Gedächtnis, weil die Akten, die er zur Fertigung des Urteils mit nach Hause genommen hatte, wegen seines Umzugs unter andere Papiere gerieten. Erst am 26. August 1963 stieß er wieder auf sie und veranlasste die Entlassung des Verurteilten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Untersuchungshaft und der Zeit, die ███ nach Rechtskraft des Urteils weiter in Haft gewesen war, war er 20 Tage über die gegen ihn festgesetzte Strafdauer im Gefängnis. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässig begangener unzulässiger Strafvollstreckung (§ 345 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach § 345 Abs. 2 StGB wird ein Beamter bestraft, der aus Fahrlässigkeit eine Strafe vollstreckt, die nicht zu vollstrecken ist. Hierzu wird die Ansicht vertreten (so Maurach, Strafrecht bes. Tl. 3. Aufl. S. 665; Welzel, Strafrecht, 7. Aufl. S. 469; Niethammer, Strafrecht bes. Tl. S. 417; Kohlrausch-Lange, StGB Anm. 2 zu § 345), dass als Täter nur ein Beamter in Betracht komme, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung von Strafen berufen ist, wie dies der entsprechende § 457 des Entwurfs 1962 für ein neues Strafgesetzbuch im Anschluss an frühere Entwürfe vorsieht. Ob dem zuzustimmen ist und damit der Angeklagte möglicherweise deshalb als Täter ausschiede oder ob der gegenteiligen, vom Reichsgericht (RGSt 19, 342) und überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung der Vorzug zu geben ist, wonach auch ein anderer Beamter tauglicher Täter sein kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Tatbestand des § 345 Abs. 2 StGB ist aus einem anderen Grunde nicht erfüllt.
Der Angeklagte hat nämlich im Sinne des § 345 StGB keine Strafe vollstreckt, als er durch seine Untätigkeit im Zusammenhang mit der Abfassung des Urteils bewirkte, dass █████ bis zum 26. August 1963 in Haft behalten wurde.
Das Landgericht bezieht sich mit seiner Meinung, dass gegen ███ in der Zeit vom 1. Juli bis 26. August 1963 eine Strafe vollstreckt wurde, die nicht hätte vollstreckt werden dürfen, auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Rechtsansicht, dass eine bei Eintritt der Rechtskraft des Urteils noch fortbestehende Untersuchungshaft von selbst in Strafhaft übergehe (BayObLGSt 7, 421; OLG Nürnberg NJW 1950, 141, mit zustimmender Anm. von Kleinknecht; Kleinknecht-Müller, StPO 4. Aufl. § 450 Anm. 1 a; Dalcke-Fuhrmann-Schäfer, StPO § 456 Anm. 1; Lallinger-Lackner, HOG § 450 Anm. 1; Fuhrymann in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 450 Anm. 6; Dünnebier NJW 1959, 14).
Die Revision stützt sich mit ihrer gegenteiligen Meinung auf die in der Rechtsprechung und im Schrifttum ebenfalls vertretene Auffassung, dass die Untersuchungshaft auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung fortdauere (OLG Düsseldorf JMBINRW 1950, 186; OLG Leipzig LZ 1916, 1510; OLG Dresden SächsArch. 1916, 1333; OLG Frankfurt HESt 1, 163; OLG Braunschweig NJW 1950, 775; OLG Celle NdsRpfl. 1963, 2240, 2242; Hellweg-Hugemann, Strafvollstreckung S. 350; Lindner HDR 1948, 459; Eberhard Schmidt NJW 1959, 1717; Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 450 Anm. 1 a; Kleinknecht in Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 463 Anm. 1). Sie folgert hieraus, dass gegen ██ nach Rechtskraft des Urteils keine Strafe vollstreckt worden sei, dass es also schon am äußeren Tatbestand des § 345 StGB fehle.
Die Beantwortung der Streitfrage, ob die Untersuchungshaft mit der Rechtskraft der Verurteilung in Strafhaft übergeht oder ob sie weiterhin bis zur Einleitung der förmlichen Vollstreckung als Untersuchungshaft anzusehen sei, wenn diese auch nicht mehr die Strafverfolgung, sondern nur noch die Strafvollstreckung sichern könnte, ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Sie wird im Grunde, wie die angeführten Entscheidungen erkennen lassen und wie sich auch aus den angeführten Stellen im Schrifttum ergibt, nur für die verfahrensrechtliche Frage für bedeutsam gehalten, welche Behörde (Gericht oder Vollstreckungsbehörde) für notwendig werdende Entscheidungen über die fortdauernde Haft in der Zeit vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils bis zur förmlichen Einleitung der Strafvollstreckung zuständig ist. Diese Frage steht hier nicht zur Entscheidung. Wann im Sinne des § 345 StGB eine Strafvollstreckung stattfindet, ist jedoch nicht allein nach solchen verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen.
Nach § 451 Abs. 1 StPO wird im Regelfall die Strafe durch die Staatsanwaltschaft auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel vollstreckt. Die beglaubigte Abschrift der Urteilsformel mit Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist also die formelle Voraussetzung der Vollstreckung. Sie soll sicherstellen, dass die Strafe erst, wie § 449 StPO ausdrücklich bestimmt, nach Rechtskraft des Urteils vollstreckt wird und dass keine andere als die erkannte Strafe vollzogen wird. Nur eine solche förmliche Vollstreckung einer Strafe durch die mit der Strafvollstreckung und dem Strafvollzug befassten Behörden und Amtsträger hat § 345 StGB zum Gegenstand. Das würde bei einer Fassung, wie sie die neueren Entwürfe zu einem Strafgesetzbuch, insbesondere der E 1962 in § 457 vorsehen, wonach ohnehin nur Amtsträger, die zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe berufen sind, als Täter in Betracht kommen, gar nicht zweifelhaft sein. Die Beschränkung ergibt sich aber schon für die geltende Fassung aus dem Grundgedanken des Gesetzes.
§ 345 StGB ist, soweit es sich um die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe handelt, eine Sondervorschrift zu § 341 StGB, der allgemein die Freiheitsberaubung im Amt unter Strafe stellt. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht vollstreckt werden darf, enthält ebenfalls eine Freiheitsentziehung. Diese Art der Freiheitsberaubung hat aber das Gesetz mit strengerer Strafe bedroht; es hat im Gegensatz zu der Regelung in § 341 StGB auch die fahrlässige Begehung für strafwürdig erachtet. Die Gründe hierfür können nur darin liegen, dass das Gesetz in der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die nicht vollstreckt werden darf, die Zufügung eines über die einfache Freiheitsentziehung hinausgehenden Übels sieht, und dass die Strafvollstreckung in einem förmlichen Verfahren erfolgt, das eine besondere Sorgfalt nahelegt. Nur darin kann die strengere Bestrafung ihre innere Rechtfertigung finden.
Das Verhalten des Angeklagten hat hiernach nicht zur Strafvollstreckung gegen ███ geführt. Zwar ist nach § 38 StVollstrO vom 15.2.1956 bei einem Verurteilten, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft befindet, bei der Strafzeitberechnung dieser Zeitpunkt als Beginn der Strafzeit „anzusetzen“. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Zeit zwischen der Rechtskraft des Urteils und der Einleitung der förmlichen Vollstreckung schon als Strafvollstreckung im Sinne des § 345 StGB anzusehen ist. § 38 StVollstrO zieht nur die Folge aus § 450 StPO, wonach schon die nach Eintritt der relativen Rechtskraft erlittene Untersuchungshaft voll auf die Strafe anzurechnen ist (vgl. Schäfer in Löwe-Rosenberg, StPO § 450 Anm. 1 a). Es wird aus Billigkeitsgründen so angesehen, als habe der Verurteilte mit Eintritt der Rechtskraft seine Strafe angetreten, obwohl die förmliche Strafvollstreckung zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht begonnen hat. In einer solchen fiktiven Strafverbüßung eine Strafvollstreckung i.S. des § 345 StGB zu sehen, widerspräche den Grundgedanken dieser Strafbestimmung und dem Interesse an einer klaren Abgrenzung des Tatbestandes.
Der Angeklagte hat, indem er es unterließ, das Urteil rechtzeitig abzusetzen, und fahrlässig die Strafakten verlegte, gerade eine Strafvollstreckung bewirkt, sondern nur verursacht, dass der Angeklagte weiterhin auch über die sich errechnende Strafzeit hinaus – als Untersuchungsgefangener – in Haft gehalten wurde. Ob es anders zu beurteilen wäre, wenn ███ gemäß § 91 Abs. 2 UVollzO in der Untersuchungshaftanstalt wie ein Strafgefangener behandelt worden wäre, kann dahinstehen, denn auch das ist nach den Feststellungen nicht geschehen.
Hiernach wäre der Angeklagte allenfalls nach § 341 StGB strafbar, wenn er vorsätzlich gehandelt hätte. Da dies nach den Feststellungen ausscheidet, ist das Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen. Gemäß § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO sind neben den Verfahrenskosten auch seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, da die Voraussetzungen des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft bei dem Angeklagten nicht vorliegen.
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| Willms | Fischer |