BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Feststellungen bei Untreue und Bestechlichkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/58
- Datum
- 02.12.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) sind nur solche Pflichtverletzungen erheblich, die nach der Vorstellung des Täters dem Vermögensinhaber wirtschaftlich nachteilig sind.
Die Zurechnung pflichtwidriger Handlungen erfordert klare Feststellungen zum Zeitpunkt und zur Kenntnislage; krankheitsbedingte Abwesenheit kann die Zurechenbarkeit ausschließen.
Wiederholte Billigung oder ausdrückliche Genehmigung durch den Verwaltungsrat kann die Verletzung dienstlicher Pflichten durch die Geschäftsleitung entfallen lassen und damit die Untreue entkräften.
Bei der Beurteilung von Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und der Verfahrensführung ist die Annahme von Zuwendungen durch Beteiligte oder nahe Vorgesetzte zu berücksichtigen; für die Ablehnung eines Zeugen nach § 60 Nr. 3 StPO genügt bereits ein entfernter Verdacht.
Vorinstanzen
Landgericht Bamberg, 8. März 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ██████, geboren am ███ ████████ Otto VC. in ███, 2. ███ ████████████████████████ ████ █████, dort geboren am ██,
wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiser, als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger, als beisitzende Richter, Greer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof, als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ von der Geschäftsstelle, ███ ████████████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten VC. und T█ wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. März 1958, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten je wegen fortgesetzter Untreue und schwerer Bestechlichkeit verurteilt, ███ zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis, T█ zu neun Monaten Gesamtgefängnis unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung, beide Angeklagten ferner zu Geldstrafen. Ihre Revisionen haben Erfolg.
I. Sachrüge.
Veth als Direktor und ██████ als Leiter der Kreditabteilung hatten die Städtische Sparkasse BC. durch einen „Rahmenvertrag“ mit der Firma ████, einer Bekleidungswerkstätte, verpflichtet, Teilzahlungskäufe ihrer Kunden durch Gewährung von Krediten an diese zu finanzieren. Sie überwachten dabei weder genügend, ob die Kunden eine Anzahlung in der ihnen nach dem Rahmenvertrag obliegenden Höhe geleistet hatten, noch überprüften sie ausreichend den fristgemäßen Eingang der Teilleistungen. Wiederholt überschritten sie eigenmächtig die im Rahmenvertrag bestimmte und vom Verwaltungsrat genehmigte Höchstgrenze für den Gesamtkredit; sie versäumten auch, für dessen alsbaldige Sicherung zu sorgen. Über die ungünstige Entwicklung des Kreditgeschäfts unterrichteten sie den Verwaltungsrat bewusst falsch und unvollständig, sodass die Sparkasse vertragliche Nachteile erlitt. Für ihr pflichtwidriges Verhalten nahmen sie je einen Maßanzug an, den ihnen die Firma K. als Weihnachtsgeschenk überreichte.
An sich wäre rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht in diesem Sachverhalt den Tatbestand der Untreue und der schweren Bestechlichkeit gefunden hat; jedoch bestimmt das Urteil den Schuldumfang für beide Straftaten teils unrichtig, teils lässt es ihn nicht sicher erkennen.
1) Nach seinem Aufbau, der auf die Zeitfolge anstatt auf die gesetzlichen Tatbestände hingeordnet ist, bleibt ungewiss, ob die Strafkammer den Angeklagten die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen für beide Straftaten oder nur für die Bestechlichkeit unbeschränkt angerechnet hat. Das ist von Bedeutung; denn für § 266 StGB sind anders als für § 332 StGB nur solche Pflichtwidrigkeiten erheblich, die der Sparkasse nach der Vorstellung der Beschwerdeführer wirtschaftlich nachteilig waren. Das scheint das Landgericht für deren Verhalten bis Ende November/Anfang Dezember 1954 nicht anzunehmen; dennoch ist es im Urteil augenscheinlich zur Begründung des Untreuetatbestandes mit herangezogen.
2) ████████████ befand sich vom 15. November bis 13. Dezember 1954 in Krankheitsurlaub. Ihm kann daher die Überschreitung des vordem auf 800.000,— DM genehmigten Kredits nicht ohne weiteres schon seit „Ende November/Anfang Dezember 1954“ zugerechnet werden.
Nach seiner Rückkehr am 14. Dezember 1954 erhielt er unwiderlegt die Mitteilung, dass Dr. ███, der damals den Vorsitz im Verwaltungsrat führte, und ███ die Erhöhung des Gesamtkredits auf 1,2 Mio. DM genehmigt hatten; er äußerte zu K. sein Missfallen darüber. Die Strafkammer meint, er sei verpflichtet gewesen, auch Dr. █████ auf das Bedenkliche dieser Maßnahme hinzuweisen, weil seine Stellung als Leiter der Kreditabteilung zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich sehr selbständig war. Indessen ist nicht festgestellt, dass er sich einer solchen besonderen Verpflichtung bewusst war; bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten Veth hatte er Vorstellungen erhoben. Es ist auch nicht eindeutig festgestellt, dass Dr. J█ das von ██ █████ veranlasste Kündigungsschreiben vom 1. Dezember 1954 unbekannt geblieben war. In einer Unterredung, die er und Veth mit ██ um den 10. Dezember 1954 führten, scheint es erörtert worden zu sein. ██ ██ erklärte damals, „es würden Schwierigkeiten entstehen, wenn die █████████ nicht weiter finanziere“, während Veth von der Forderung ██████ sprach, das Delkredere von 10 % auf 20 % zu erhöhen. Allerdings hat ██ ██ den Verwaltungsrat in der Sitzung vom 26. Januar 1955 unvollständig unterrichtet; dadurch ist jedoch, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen, kein weiterer Schaden mehr entstanden.
3) Die Strafkammer sieht Pflichtwidrigkeiten der beiden Beschwerdeführer auch darin, dass sie entgegen allgemeinen Richtlinien für Sparkassen, die nur für langlebige Gebrauchsgegenstände Kaufkredite zulassen, diese für kurzlebige Verbrauchsgüter gewährten, und dass sie sich nicht zuvor ausreichende Gewissheit über die wirtschaftliche Lage der Firma K. verschafften, ferner auch darin, dass sie die Zahlungsfähigkeit der einzelnen Kunden nicht prüften. Indessen hat, wie festgestellt ist, der Verwaltungsrat das Kreditgeschäft mit K. wiederholt und ausdrücklich gebilligt, weil nach seiner Auffassung die Sparkasse „gezwungen“ war, zur Aufrechterhaltung ihrer Rentabilität derartige Geschäfte abzuschließen. Daher können die Angeklagten insoweit, durch den Abschluss des Rahmenvertrages, nicht pflichtwidrig gehandelt haben.
Ferner fehlt es an der Feststellung, dass die wirtschaftliche Lage der Firma ███ beim ersten Vertragsabschluss entgegen den von den Angeklagten eingeholten Auskünften so ungünstig war, dass es deshalb zum Vertragsabschluss nicht gekommen und die Sparkasse dadurch vor Schaden bewahrt geblieben wäre. Die Prüfung, ob die Kunden zahlungsfähig waren, oblag nach dem Rahmenvertrag der Firma ██ █████. Die Angeklagten hätten insoweit pflichtwidrig nur gehandelt, wenn sie die Prüfung der Firma ██ █████ unzulänglich erkannt hätten.
4) T█ hatte, wie erwähnt, sich über die Ausweitung des Kredits auf 1,2 Mio. DM und über die dadurch bewirkte Rücknahme der von ihm veranlassten Kündigung des Rahmenvertrages ██ ██████████ ungehalten gezeigt. Damit ist die Feststellung nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, dass ███ dieses Verhalten Veths bei Entgegennahme des Weihnachtsgeschenks gebilligt hatte.
II. Da das Urteil hiernach aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muss, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Das ███████████ wird aber bei der Frage der Vereidigung des Zeugen Dr. █████████████ prüfen müssen, ob sich gegen ihn ein Verdacht der Beteiligung am ungetreuen Verhalten der Beschwerdeführer daraus ergibt, dass auch er zur gleichen Zeit ein ähnliches Weihnachtsgeschenk von K. erhielt, insbesondere falls er von der Kündigung des Kredits durch █████████████ wusste. Dabei wird zu beachten sein, dass für die Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO schon ein entfernter Verdacht genügt, und ferner, dass es für den inneren Tatbestand nach § 332 StGB von Bedeutung sein kann, ob die Beschwerdeführer das Geschenk von ██ ██ deswegen annahmen, weil auch Dr. J█, ihr Vorgesetzter, sich einen gleichartigen Vorteil hatte gewähren lassen.
Die Verteidigung hat in der Verhandlung vor dem Senat angeregt, die Sache gegebenenfalls an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen. Zu einer solchen Anordnung sieht der Senat keinen hinreichenden Anlass.
| Martin | Dr. Geiser | Hübner | |||
| Mantel | Dr. Hengsberger |