Betrug bei Kreditbestellungen: Feststellungen zu Täuschung, Irrtum und Schaden erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/57
- Datum
- 04.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer Waren auf Kredit bestellt, erklärt regelmäßig konkludent die Bereitschaft und Fähigkeit, den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist zu zahlen; ist der Besteller hierzu tatsächlich nicht in der Lage und weiß dies, kann darin eine Täuschung liegen.
Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt tragfähige Feststellungen voraus, dass der Geschädigte gerade aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterlag und die Vermögensverfügung traf; kennt der Lieferant die schlechte Vermögenslage oder lässt er sich erst durch besondere Angaben bestimmen, ist die Kausalität gesondert zu prüfen.
Für den Vermögensschaden beim Betrug ist zwischen durch die Täuschung neu begründeten Verbindlichkeiten und bereits bestehenden Altschulden zu trennen; Teilzahlungen sind entsprechend anzurechnen und der Schadensumfang nachvollziehbar darzustellen.
Der Bankrotttatbestand der unordentlichen Buchführung ist nur erfüllt, wenn ein sachkundiger Kaufmann aus den Büchern im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung keine Übersicht über den Vermögensstand gewinnen kann; nachgeholte Buchungen können diesen Zeitpunkt grundsätzlich nicht mehr beeinträchtigen.
Bei Arrestbruch kann ein Verbotsirrtum fahrlässig sein; das Tatgericht hat jedoch eine mögliche Strafmilderung wegen Verbotsirrtums zu prüfen und im Urteil erkennbar zu erörtern.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 30. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus [REDACTED], geb. [REDACTED], Hausfrau, geboren am [REDACTED], wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hüibner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Das Urteil des Landgerichts Passau vom 30. Oktober 1956 wird a) mit den Feststellungen aufgehoben aa) auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten [REDACTED], soweit diese wegen übermäßigen Aufwands, bb) auf die Revision der Angeklagten [REDACTED], erner a) in vollem Umfange, soweit sie wegen Betrugs und wegen einfachen Bankrotts (unordentlicher Buchführung) b) im Strafausspruch, soweit sie wegen Arrestbruchs verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Gründe
Die Angeklagte ist wegen der aus dem vorstehenden Urteilssatz ersichtlichen Straftaten zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Sie greift das Urteil, soweit es sie betrifft, im ganzen Umfange mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge an. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem Rechtsmittel die Verurteilung der Angeklagten wegen vorsätzlich – statt fahrlässig betriebenen – übermäßigen Aufwands (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und außerdem wegen Unterschlagung. Beide Revisionen haben zum Teil Erfolg.
I. Betrug
Die Verurteilung der Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.) An sich richtig ist zwar der Ausgangspunkt der Strafkammer. Wer Ware auf Kredit bestellt, sichert dadurch im Allgemeinen zu, dass er den Kaufpreis binnen der vertraglich bestimmten Frist begleichen werde. Gibt er eine solche Zusicherung ab, obwohl er verschuldet und von Mitteln entblößt ist, so spiegelt er seine Fähigkeit zu vertragsmäßiger Erfüllung, gegebenenfalls auch seine Bereitschaft dazu vor.
Das Landgericht trifft jedoch hierzu keine ausreichenden und widerspruchsfreien Feststellungen.
Dabei mag dem Urteil noch unschädlich sein, dass die Strafkammer den Begriff der Illiquidität fälschlich mit dem der Zahlungsunfähigkeit gleichsetzt. Denn ersichtlich ist sie der Auffassung, dass die Angeklagte um die Monatswende Februar/März 1954, wenn schon nicht gänzlich zahlungsunvermögend war, so doch nicht bloß vorübergehend Mangel an flüssigen Mitteln hatte. Aber was sie dafür an Tatsachen anführt, rechtfertigt nicht ihre Ansicht. Dass damals Forderungen im Betrag von 35.000 DM fällig waren und viele Mahnungen von Gläubigern vorlagen, genügt nicht. Denn es ist nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dieser Zahlungsschwierigkeit nicht Herr geworden wäre. Im Gegenteil ergibt das Urteil, dass ihr in der Zeit von März bis zur Aufgabe des Geschäfts im Oktober 1954 noch Wechsel im Gesamtbetrage von mehr als 55.000 DM diskontiert, also in Zahlung genommen wurden. Daher lässt sich auch aus der Wechselhingabe selbst, einer handelsüblichen Zahlungsweise, nichts für die Auffassung der Strafkammer herleiten; ebensowenig aus den zahlreichen Pfändungen nach jenem Zeitpunkt, zumal nicht mitgeteilt wird, ob sie zur Versteigerung führten oder ob es der Angeklagten gelang, diese abzuwenden.
Die Überschuldung der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1955 betrug 3.796 DM; für den 1. März 1954 ist sie nicht festgestellt. Dagegen betrugen dem Urteil zufolge die
- Wechselschulden am 31. Dezember 1953 rund 87.000 DM, am 31. März 1954: 152.500 DM, am 14. Oktober 1954 bei Aufgabe des Geschäfts (unter Berücksichtigung der Warenrücksendungen) 58.000 DM, 246.400 DM.
Wenn diese Zahlenangaben zutreffen, hat die Angeklagte ihren Schuldenstand seit dem 1. März 1954 in beträchtlichem Umfange zurückgeführt und Wechsel im Betrage von etwa 350.000 DM eingelöst. Die Einzelangaben des Urteils zu den Betrugsfällen ergeben für jene Zeit Zahlungen von insgesamt über 20.000 DM. Hiernach bestehen Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte sei bereits zum 1. März 1954 „zahlungsunfähig“ gewesen; das umso mehr, als über die erste Versteigerung gepfändeter Sachen, die erste fruchtlose Pfändung, den ersten Wechsel- und den ersten Scheckprotest keine Feststellungen getroffen worden sind. Gerade aus diesen Umständen waren aber wichtige Anzeichen auch dafür zu entnehmen, wenn die Angeklagte erkannt hat, dass sie ihre wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht würde meistern und Zahlungszusagen nicht einhalten können.
2.) Dem Urteil zufolge hatte die Beschwerdeführerin ein Ziel von 45 oder 60 Tagen, in keinem Falle von mehr als 5 Monaten vereinbart. Sie durfte aber bei angemessenen Ratenzahlungen „mit Nachsicht ihrer Gläubiger“ rechnen. Da sie in erheblichem Umfange Teilzahlungen geleistet hat, entsteht der Zweifel, ob sie überhaupt durch ihre Bestellungen eine fristgebundene Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfähigkeit zusicherte. Ohne weiteres kann dies jedenfalls nicht gelten, wenn es sich um einen festen Handelsbrauch handelt, wie es nach dem Urteil scheint.
3.) Insbesondere hätte die Strafkammer dann näher erörtern müssen, ob die Verkäufer auch die fristgemäße Erfüllung des Kaufvertrages erwarteten. Denn nur wenn sie sich durch eine entsprechende Zusicherung der Angeklagten täuschen und gerade dadurch bestimmen ließen, zu ihrem Schaden die Ware zu liefern, wäre der Tatbestand des Betrugs gegeben.
Unter diesem Gesichtspunkt werden auch die Fälle (1, 5, 7, 11, 23, 24) neu zu prüfen sein, in denen die Beschwerdeführerin besondere Angaben über ihr Zahlungsvermögen und ihren Zahlungswillen gemacht hat. Das Landgericht hat diesen zwar keine Bedeutung beigemessen. Ließen sich die Verkäufer aber erst durch sie zur Lieferung der Ware bestimmen, so war die allgemeine in der Bestellung liegende Täuschungshandlung der Angeklagten für den Irrtum, die Vermögensverfügung und den Schaden der Lieferer nicht ursächlich.
4.) Gleiches gilt für die Fälle (z. B. 15, 23), in denen die Verkäufer die Vermögenslage der Angeklagten kannten oder erkannten und ihr dennoch Ware lieferten.
5.) Über den Schadensumfang besteht in dem Urteil keine Klarheit. Der Beschwerdeführerin kann nur der durch betrügerische Handlung angerichtete Vermögensschaden zur Last gelegt werden. Das Landgericht unterscheidet nicht zwischen diesem und alten, vor März 1954 entstandenen Verbindlichkeiten der Angeklagten weder in der Gesamtsumme noch in zahlreichen Einzelfällen.
Auf die jeweilige (alte und neue) Gesamtschuld geleistete Teilzahlungen wird die Strafkammer verhältnismäßig anrechnen (Fälle 4, 10, 28, 29, 45), Rechenfehler beseitigen müssen (Fälle 1, 5, 7, 11, 12, 14, 15, 34, 47). Im Falle 7 steht die Feststellung, dass die volle Schuld noch offen sei, im Widerspruch dazu, dass auf sie „nur noch verhältnismäßig geringfügige Zahlungen“ geleistet worden sind.
6.) Die Beschwerdeführerin hat bei Schließung ihres Geschäfts zahlreichen Gläubigern gelieferte Ware (im Gesamtwert von etwa 14.000 bis 15.000 DM) zurückerstattet und auf die verbleibende Schuld auch noch später Zahlungen (mehr als 3.000 DM) geleistet. Es wird daher sorgfältig zu prüfen sein, ob sie bei den Bestellungen in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
II. Unterschlagung
Für die Warenlieferungen bis Februar 1954 hat das Landgericht eine betrügerische Handlungsweise der Angeklagten nicht für erwiesen erachtet, weil sie erst ab März 1954 sich ihrer „Zahlungsunfähigkeit“ bewusst geworden sei. Dass sie sich insoweit der Unterschlagung schuldig gemacht habe, nimmt das Urteil nicht an: Soweit ihr Ware unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sei, habe sie sie im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb veräußern dürfen; ein sogenannter verlängerter Eigentumsvorbehalt an dem Verkaufserlös sei nicht feststellbar. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie ist jedoch insoweit unbegründet.
Die Beschwerdeführerin hat einen Räumungsausverkauf zu Preisen veranstaltet, die 20 bis 50 % unter dem gewöhnlichen Verkaufspreis lagen. Dass auch der Einkaufspreis unterschritten worden wäre, ist nicht erwiesen. Es kann dahinstehen, ob die Gläubiger der Angeklagten auch mit einer solchen Veräußerung ihrer unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware einverstanden waren. Das Landgericht hat nicht ermitteln können, in welchen Einzelfällen die Beschwerdeführerin Ware unter Preis verkauft hat, demnach auch nicht in den von der Staatsanwaltschaft beanstandeten. Andererseits ist ausdrücklich festgestellt, dass es „in allen Fällen“ an der Vereinbarung eines sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts fehlt. Die Behauptung, dass diese Feststellung unrichtig und aktenwidrig sei, kann das Revisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).
III. Unordentliche Buchführung
Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO ist nur erfüllt, wenn ein sachkundiger Kaufmann aus den Handelsbüchern keine Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung gewinnen kann. Davon geht die Strafkammer an sich zutreffend aus. Sie verfährt jedoch nicht folgerichtig.
Werden ursprünglich unterlassene Buchungen nachgeholt, so können sie die Übersicht über den Vermögensstand im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung nicht mehr beeinträchtigen. Daher macht das Landgericht der Angeklagten die ungeordnete Verbuchung des Gehalts ihres Sohnes und die ursprüngliche Nichtverbuchung von Kassenausgaben zu Unrecht zum Vorwurf. Sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nicht fortlaufend gebucht, so wird ein sachkundiger Kaufmann einen solchen Mangel gewöhnlich ohne Schwierigkeit beheben können, wenn die Ausgaben in früheren Zeitabschnitten ordnungsmäßig verbucht sind. Möglicherweise trifft das für die Lohnbezüge des Buchhalters [REDACTED] im Jahre 1952 zu. Das hat das Landgericht nicht geprüft. Ob die verbleibenden zwei gegebenenfalls drei unrichtigen Buchungen über eine Summe von etwa 2.500 bis 5.000 DM das Gesamtbild des Vermögensstandes der Angeklagten wesentlich berührten, wird in der neuen Verhandlung festzustellen sein.
IV. Übermäßiger Aufwand
1.) Die Angeklagte rügt mit Recht, dass ihr das Landgericht die Anschaffung eines PKW Opel Kapitän im Austausch gegen einen PKW Opel Olympia als übermäßigen Aufwand mit der Begründung vorwirft, dass sie aus ihr zugestellten Klagen und Zahlungsbefehlen und gegen sie vollzogenen Pfändungen schon damals am 7. Mai 1953 hätte ersehen müssen, in welcher wirtschaftlich bedrängten Lage sie sich befand. Denn das steht im Widerspruch zu der anderen Urteilsfeststellung, dass die Angeklagte bis Mitte 1953 im Großen und Ganzen ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Ob es der landgerichtlichen Begründung auch widerspricht, dass alle jenen Maßnahmen zeitlich nach dem verpflichtenden Ankauf des Wagens liegen, oder ob die Beschwerdeführerin aus vorangegangenen Mahnungen und Androhungen gerichtlicher Schritte ihre wirtschaftliche Lage hätte erkennen können, ferner ob die Anschaffung des Wagens als Geschäftsaufwand nach den damaligen Roheinkünften (BGH NJW 1953, 1480 Nr. 23) überhaupt übermäßig war, wird neu zu prüfen sein.
2.) Mit Unrecht meint die Strafkammer ferner, die Entlohnung des Sohnes der Angeklagten, eines Bäckergehilfen, sei übermäßig, weil ein angemessenes Taschengeld für ihn genügt hätte. War seine Beschäftigung in dem Handelsgeschäft der Angeklagten nicht überhaupt unnütz – das kann dem Urteil nicht entnommen werden –, so waren seine (nicht sehr bedeutenden) Lohnbezüge nur dann im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO zu beanstanden, wenn er sei es aus Familienrücksichten, sei es wegen seines Nebenverdienstes im väterlichen Betrieb – bereit gewesen wäre, den Dienst bei der Angeklagten für ein Taschengeld zu verrichten, oder wenn dies ein anderer an seiner Stelle getan hätte.
3.) Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob die Angeklagte nicht bloß fahrlässig, sondern vorsätzlich dem § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO dadurch zuwidergehandelt hat, dass sie eine Registrierkasse auf Kredit anschaffte, als sie „bereits total verschuldet“ war und das erkannt hatte.
V. Arrestbruch
Die Angeklagte sendete Ware, die sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hatte, den Eigentümern zurück, obwohl sie inzwischen anderweit gepfändet worden war. Sie wusste, dass die Pfändung gesetzmäßig vollzogen war und fortbestand, hielt es aber dennoch für erlaubt, die Ware von sich aus und ohne weiteres den rechtmäßigen Eigentümern zurückzuerstatten. Das Landgericht hat ihren Verbotsirrtum für fahrlässig verschuldet angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat sich jedoch nicht über die Möglichkeit der Strafminderung nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 2 und 3 StGB ausgesprochen. Es ist nicht völlig ausgeschlossen, dass sie diese übersehen hat; denn ihre Ausführungen über den Ausschluss des Unrechtsbewusstseins scheinen zum Teil noch der reichsgerichtlichen Rechtsprechung verhaftet zu sein, die vom Bundesgerichtshof nicht übernommen worden ist (BGHSt 2, 194). Daher ist insoweit der Strafausspruch aufzuheben.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten brauchen nicht erörtert zu werden. Sie betreffen die Verurteilung wegen Arrestbruchs nicht. Im Übrigen wird der Schuldspruch auf die Sachrüge ohnehin aufgehoben.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
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