Revision gegen Verurteilung wegen Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Reden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/54
- Datum
- 08.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB kann auch durch die Verleitung eines Kindes zum Anhören unzüchtiger Reden erfüllt werden, wenn dadurch die Gefahr einer sittlichen Schädigung für das Kind begründet wird.
Bei der Anwendung von § 176 Abs.1 Nr.3 StGB ist eine strenge Prüfung der Voraussetzungen geboten, um eine unerwünschte Ausweitung des Tatbestands zu vermeiden.
Für die Verwirklichung des Tatbestands genügt, dass das verleitete Kind den unzüchtigen Reden geflissentlich lauscht und dadurch das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt wird; innerer Ärger des Kindes schließt den Tatbestand nicht aus.
Die Urteilsgründe genügen im Sinne des § 267 StPO, wenn sie die für erwiesen erachteten Tatsachen darlegen, aus denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der Tat ableitet.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 15. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███████████, geboren am █████ █████ in ██ (Kreis ██), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 15. Juni 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat festgestellt, dass der wiederholt einschlägig vorbestrafte Angeklagte beim Baden die zwölf Jahre alte Herta K. unter dem Arm kitzelte, wobei er sie fragte, ob sie kitzlig sei, sie später aufforderte, sich auf seine Knie zu setzen, und dann, sei es, dass er seine eigene Geschlechtslust oder die des Kindes erregen wollte, mit ihm ein Gespräch begann, das nicht nur keinen Zweifel an dieser seiner Absicht übrig ließ, sondern auch geeignet war, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl zu verletzen. Er fragte, so führt das Urteil aus, das Kind, ob es wisse, dass ihm unter den Armen Haare wachsen werden, dass es eine große Brust bekommen werde, wobei er mit dem Finger an die Stelle der Brust tippte, und dass ihm auch zwischen den Beinen Haare wachsen werden. Er fragte es ferner, ob es schon einmal gesehen habe, wie der Gockel auf die Henne trete, und meinte, dass dies so sein müsse, da es sonst keine jungen Hühner gäbe. Als die Ehefrau des Angeklagten hinzukam, forderte er das Mädchen auf, von seinen Knien herunterzugehen. Herta ███ ärgerte sich über das Vorgehen des Angeklagten und erzählte es ihrer Mutter.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts geltend macht, ist unbegründet.
1.) Die Rüge des allgemeinen Begründungsmangels (§ 267 StPO) geht fehl. Die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden hat.
2a) Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, das Verleiten eines Kindes zum Anhören unzüchtiger Reden könne ebensowenig den gesetzlichen Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen wie die Aufforderung zum Lesen unzüchtiger Schriften, kann nicht gebilligt werden.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass derjenige, der ein Kind verleitet, den entblößten Geschlechtsteil des Täters geflissentlich zu betrachten, sich gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verfehlt (z. B. BGHSt 7, 48). Dass auch in der Aufforderung zum Betrachten unzüchtiger Bilder oder zum Lesen unsittlicher Schriften eine Verleitung zur Verübung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung liegen kann, ist gleichfalls zu bejahen (RGSt 70, 316). Im Anschluss an die Entscheidung RGSt 76, 165, 166 hat der erkennende Senat geprüft, ob auch derjenige, der ein Kind dazu bestimmt, unzüchtigen Reden aufmerksam zuzuhören, den Tatbestand der Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen verwirklichen kann. Er hat dies bejaht (BGHSt 1, 168, 172 f.). Von dieser Entscheidung abzugehen, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
Zweck und Sinn des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB – 2. Begehungsform – ist es, der Gefährdung, die Kindern durch Verleitung zu unzüchtigen Handlungen droht, entgegenzutreten. Eine solche Gefährdung kann ebenso durch das Betrachten unsittlicher Vorgänge oder Abbildungen wie durch das Anhören unsittlicher Reden eintreten. Das gesprochene Wort kann unter Umständen nachhaltiger wirken als das Bild (Niethammer SJZ 1950 Sp. 599, Anm. zu dem Urteil des OLG Braunschweig aaO Sp. 597). Der Gefahr einer unerwünschten Ausweitung der genannten Strafvorschrift kann dadurch entgegengetreten werden, dass die strenge Prüfung vorgenommen wird, die der Senat in der Entscheidung BGHSt 1, 168, 174 gefordert hat.
b) Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze bestehen gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine rechtlichen Bedenken. Die Redensarten des Angeklagten gegenüber dem 12-jährigen, ihm nicht näher bekannten Mädchen, das er auf seine Knie sich hatte setzen lassen, verletzen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die Strafkammer hat festgestellt, dass das Kind den Reden mit innerer Anteilnahme folgte, ihnen geflissentlich lauschte, was sich daraus ergebe, dass es in der Lage gewesen sei, den Inhalt des Gesprächs, das immerhin längere Zeit dauerte, vollständig und mit den Worten des Angeklagten wiederzugeben. Hierzu steht nicht die an einer anderen Stelle des Urteils getroffene Feststellung in Widerspruch, Herta K. habe sich über das Verhalten des Beschwerdeführers geärgert. Sie kann trotzdem sehr wohl den unsittlichen Reden aufmerksam gelauscht haben. Dass sich das Mädchen ärgerte, schließt ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 nicht aus, das selbst dann vorliegen kann, wenn das verleitete Kind sich der Unzüchtigkeit seines Verhaltens nicht bewusst geworden ist (BGH JZ 1951, 594). Die Strafkammer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht das unsittliche Gespräch führte.
Da das Urteil auch im Übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision zu verwerfen.
Härchner Mantel Martin Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Mannzen ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |