Revision in Meineidsverfahren: Strafausspruch aufgehoben, Zurückverweisung wegen § 23 StGB n.F.
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 380/53
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die der Überzeugungsbildung des Tatrichters zugrunde liegenden Feststellungen über Vorsatz binden das Revisionsgericht; eine abweichende Sachdarstellung kann im Revisionsverfahren nicht erhoben werden (§ 337 StPO).
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Ein nachträglich in Kraft tretendes milderes Gesetz (lex mitior) ist auch vom Revisionsgericht zu beachten; sofern für dessen Anwendung noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zur Verurteilung wegen Meineids genügt die Überzeugung des Tatrichters von vorsätzlichem Falschwissen; insoweit bedarf es keiner weitergehenden Prüfung eines fahrlässigen Falscheids, wenn Vorsatz festgestellt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm, 30. April 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Fabrikanten █████ aus ████████, dort geboren am ██████,
2.) den Fabrikanten ████ dort geboren am ███████,
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat █████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. █ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████████ als ███ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Ulm vom 30. April 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Beschwerdeführer sind die Gesellschafter und Geschäftsführer der ████████ Spindelfabrik GmbH in ████████. Der im März 1947 verstorbene Vater des Angeklagten █████ setzte in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin ein; den Geschäftsanteil erhielt der Angeklagte █████ als Vermächtnis. In dem Rechtsstreit, den sein Bruder Max ████ wegen seines Pflichtteils mit der Witwe führte, brachte dieser u. a. vor, es seien in den für die Berechnung des Pflichtteils maßgebenden Bilanzen zwei Automaten im Wert von 30.000 bis 40.000 Mark nicht berücksichtigt, so dass er offenbar benachteiligt werden solle. Die Automaten, Erzeugnisse der Firma Škoda, hatte die Gesellschaft im Jahre 1945 erworben und zunächst außerhalb der Fabrik abgestellt. Während des Rechtsstreits beschlossen die Angeklagten, die noch neuwertigen Automaten überholen zu lassen und in Betrieb zu nehmen. Um die Steuerbehörde nicht auf die bisher nicht in die Bilanz aufgenommenen wertvollen Maschinen aufmerksam zu machen, sollte die Firma, die die Instandsetzung durchführte, die Rechnung wahrheitswidrig so ausstellen, als handele es sich um ein Kaufgeschäft. Auf diese Weise sollte der Anschein erweckt werden, als kosteten die sehr wertvollen Maschinen nur eine geringe Summe. Als die Angeklagten in dem Rechtsstreit als Zeugen vernommen wurden, beschworen sie, um nicht in die Gefahr zu kommen, wegen Steuerhinterziehung bestraft zu werden, bewusst der Wahrheit zuwider, sie hätten die beiden Automaten als Schrott verkauft.
Das Landgericht hat die nicht vorbestraften Beschwerdeführer wegen Meineids verurteilt. Es hat unter Anwendung des § 45 StGB sowie unter Zubilligung mildernder Umstände je eine Gefängnisstrafe von drei Monaten ausgesprochen.
Die Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Ihre Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.
I. Verfahrensrechtliche Rügen.
1.) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Strafkammer habe den hilfsweise gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der sachverständigen Zeugen Dr. ███ und Dr. ██ zu Unrecht abgelehnt.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Nach der Sitzungsniederschrift sollte durch die Zeugen bekundet werden, „dass der Wert der Automaten per 3.3.47 stets den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei und maßgebend sei“. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es für die Berechnung des Pflichtteils entscheidend auf den Wert der Automaten im Zeitpunkt des Todes des Vaters (███████, März 1947) ankomme. Es ist daher rechtlich bedenkenfrei, dass die Strafkammer davon abgesehen hat, weitere Beweise darüber zu erheben, dass dieser Zeitpunkt von Anfang an der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Für den tatsächlichen Wert, den die Automaten zu jener Zeit hatten, waren die beiden Zeugen nicht benannt; der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage ist nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht worden.
2.) Die Rüge, es sei über einen weiteren hilfsweise gestellten Antrag auf Vernehmung des Spediteurs darüber, „dass die zweite Maschine erst nach dem 16. Oktober 1952 nach ████████ zurückgelangt ist“, in den Urteilsgründen nicht entschieden worden,
geht ebenfalls fehl. Die Strafkammer hat den Beweisantrag in den Urteilsgründen abgelehnt, da die zu beweisende Tatsache ohne Bedeutung für die Entscheidung sei. Diese Auffassung hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei begründet.
II. Sachlichrechtliche Rüge.
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist das Landgericht voll überzeugt, dass sie sich klar waren, es komme bei ihrer Vernehmung auch auf die Feststellung des Werts der Automaten an, und dass sie erkannt haben, aus ihrer Aussage, die Maschinen seien später als Schrott verkauft worden, ergebe sich die Folgerung, sie seien für die Firma mehr oder minder wertlos gewesen. Die Angeklagten wollten aus steuerlichen Gründen verhindern, dass der erhebliche Wert der bisher in den Bilanzen als Schrott angeführten Automaten bekannt werde. Deshalb beschworen sie bewusst der Wahrheit zuwider, die Maschinen seien als Schrott verkauft worden. Diese Feststellungen, die die Strafkammer ohne Rechtsirrtum und ohne Verletzung von Denkgesetzen getroffen hat, binden das Revisionsgericht. Die Beschwerdeführer können in diesem Rechtszug mit einer abweichenden Sachdarstellung, insbesondere mit Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht haben wollen, nicht gehört werden (§ 337 StPO).
Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angeklagten vorsätzlich falsch geschworen haben, brauchte sie die Frage nicht zu erörtern, ob ein fahrlässiger Falscheid vorliegt.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Inzwischen ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten, der als das mildere Gesetz auch vom Revisionsgericht zu beachten ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO; BGH, Urteile 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953 und 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953, 733). Da der Tatrichter bei der Strafzumessung noch keine Gelegenheit hatte, die Anwendbarkeit des § 23 StGB n. F. zu prüfen, und hierzu noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, ist die Aufhebung des Strafausspruchs erforderlich; im Übrigen sind die Revisionen zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Hirchner | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Heimann-Trosien |