Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/91
- Datum
- 11.07.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Ergänzung der Revisionsbegründung mit weiteren Verfahrensrügen ist grundsätzlich nicht statthaft.
Die Aufklärungsrüge muss die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte substantielle Darlegung enthalten, damit sie zur Nachprüfung zugelassen wird.
Ist bereits ein psychiatrischer Sachverständiger gehört worden, rechtfertigt das Fehlen weiterer Sachverständigenvernehmungen zur Frage der Schuldfähigkeit einer unmittelbar nach der Tat gemachten Äußerung nicht automatisch einen Verfahrensfehler, sofern kein konkreter zusätzlicher Erkenntnisbedarf aufgezeigt wird.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Januar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 379/91 in der Strafsache gegen Konrad [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann dahinstehen, ob die in der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen wäre grundsätzlich nicht statthaft.
Jedenfalls war im Hinblick darauf, dass das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises zu der Frage, ob der Angeklagte bei seiner unmittelbar nach Begehung der Tat gemachten Äußerung nicht mehr schuldfähig war, nicht geboten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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