Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/91
Datum
11.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfahrensrügen ist grundsätzlich unstatthaft. Weiterer Sachverständigenbeweis zur Schuldfähigkeit war nicht erforderlich, nachdem ein psychiatrischer Gutachter gehört worden war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur nachträglichen Ergänzung der Revisionsbegründung mit weiteren Verfahrensrügen ist grundsätzlich nicht statthaft.

3

Die Aufklärungsrüge muss die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderte substantielle Darlegung enthalten, damit sie zur Nachprüfung zugelassen wird.

4

Ist bereits ein psychiatrischer Sachverständiger gehört worden, rechtfertigt das Fehlen weiterer Sachverständigenvernehmungen zur Frage der Schuldfähigkeit einer unmittelbar nach der Tat gemachten Äußerung nicht automatisch einen Verfahrensfehler, sofern kein konkreter zusätzlicher Erkenntnisbedarf aufgezeigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 18. Januar 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 379/91 in der Strafsache gegen Konrad [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen versuchten Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahinstehen, ob die in der Revisionsbegründung erhobene Aufklärungsrüge den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen genügt; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung von Verfahrensrügen wäre grundsätzlich nicht statthaft.

Jedenfalls war im Hinblick darauf, dass das Landgericht einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hat, die Erhebung weiteren Sachverständigenbeweises zu der Frage, ob der Angeklagte bei seiner unmittelbar nach Begehung der Tat gemachten Äußerung nicht mehr schuldfähig war, nicht geboten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

GribbohmMaulGranderath
UlsamerFoth
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