Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben wegen fehlender Prüfung von Auflagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/86
Datum
29.07.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob Auflagen und Weisungen (insbesondere die Bestellung eines Bewährungshelfers) die Eingliederung des Angeklagten hätten fördern können. Gegenstand war die Frage, ob die negative Sozialprognose ohne Erörterung geeigneter Maßnahmen tragfähig war. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer negativen Sozialprognose setzt voraus, dass das Gericht zuvor geprüft hat, ob Auflagen und Weisungen (z. B. Bestellung eines Bewährungshelfers) geeignet sind, die Eingliederung des Verurteilten zu fördern.

2

Unterlässt das Gericht die Erörterung möglicher günstiger Bewährungsmaßnahmen, ist die Versagung der Bewährung mit der Begründung unzureichend und rechtlich zu beanstanden.

3

Die Einschätzung persönlicher Eigenschaf­ten (z. B. Haltlosigkeit, Labilität) genügt nicht ohne Weiteres zur Verneinung einer günstigen Sozialprognose, wenn nicht zugleich geprüft worden ist, ob durch Maßnahmen eine positive Entwicklung herbeigeführt werden kann.

4

Stellt das Revisionsgericht einen derartigen Aufklärungs- oder Prüfungsdefekt fest, kann es die Entscheidung insoweit aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 12. März 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 379/86 in der Strafsache gegen Ronald Günter aus ███, geboren am ██ 1963 in ████████ wegen schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1986 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. März 1986 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

II Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung hält mit der gegebenen Begründung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hält dem Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute, er sei mit der realitätsfremden Vorstellung in den Westen gekommen, sich hier ohne weiteres als Unternehmer selbständig machen zu können. Durch das Zu-

sammenbrechen seiner Illusionen sei er immer mehr in die Isolation geraten, aus der heraus er sich an niemanden wenden konnte, der ihm – auch in seiner wirtschaftlichen Notlage – hätte helfen können (UA S. 6, 7). Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht, das den – allerdings nicht vorbestraften – Angeklagten für haltlos und labil hält und deshalb eine günstige Sozialprognose verneint, sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nicht Auflagen und Weisungen – insbesondere die Bestellung eines Bewährungshelfers – geeignet gewesen wären, dem Angeklagten bei der Eingliederung zu helfen und so seine Entwicklung günstig zu beeinflussen. Dieser Mangel zwingt, das Urteil insoweit aufzuheben.

2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. Juli 1986 wird verwiesen.

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