Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einziehungsanordnungen bei Betäubungsmitteldelikten aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 379/80
Datum
07.08.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Einziehungsanordnungen wurden insoweit stattgegeben, dass die Einziehung der sichergestellten Geldscheine aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Das Landgericht hatte unzureichend festgestellt, in welchem Umfang das Geld dem Erwerb von Heroin diente oder Erlöse aus Heroingeschäften bildete. Die übrigen Verwerfungen der Revisionen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der Einziehung nach § 74 StGB ist konkret festzustellen, in welchem Umfang sichergestelltes Geld zum Erwerb von Betäubungsmitteln bestimmt war.

2

Geld, das zum Erwerb von Betäubungsmitteln diente, ist nach § 74 StGB (nicht nach § 11 Abs. 6 BtMG) einzuziehen; § 11 Abs. 6 BtMG erfasst nur Beziehungsgegenstände.

3

Bei Verfallserklärungen nach § 73 StGB sind vom erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten (z. B. Einkaufspreis, ggf. Einfuhrumsatzsteuer) abzuziehen.

4

Fehlen hierzu hinreichende Feststellungen, ist eine Entscheidung über Einziehung/Verfall dem Tatrichter zur erneuten Verhandlung zu überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 13. März 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 379/80

in der Strafsache gegen

1. James Henry, ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am ██ 1951 in ██ ████████ (USA),

2. Anthony Rufus, ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik ████████████, geboren am █████████ 1948 in ██████████████████ (USA),

beide zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Leitsatz

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten James Henry und Anthony Rufus wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 13. März 1980 im Ausspruch über die Einziehung der sichergestellten Geldscheine mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

Gründe

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben nur bezüglich der vorbezeichneten Einziehungsanordnungen Erfolg. Im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat gemäß §§ 73, 74 StGB, § 11 Abs. 6 BtMG bei den Angeklagten sichergestelltes Geld für verfallen erklärt und eingezogen, weil dieses Geld zum Erwerb von Heroin diente oder den Erlös von Heroingeschäften bildete (UA S. 15, 33). Diese Begründung reicht nicht aus. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass zum Erwerb von Heroin dienende Gelder nach § 74 StGB – nicht nach § 11 Abs. 6 BtMG, wo nur Beziehungsgegenstände erfasst werden (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 74 Rdnr. 10) – eingezogen werden können und Erlöse aus Heroingeschäften nach § 73 StGB dem Verfall unterliegen. Hinsichtlich einer Einziehung nach § 74 StGB ist aber nicht festgestellt, in welchem Umfang das sichergestellte Geld zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel bestimmt war. Zudem mussten die betreffenden Geschäfte Gegenstand der Verurteilung sein (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 1979 – 2 StR 416/79). Bei einer Verfallerklärung nach § 73 StGB müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet. Ferner dürfen nur diejenigen Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die durch eine von der Anklage umfassten und vom Tatrichter festgestellten Tat erlangt worden sind (BGHSt 28, 369). Ein Rückgriff auf die sichergestellten Geldbeträge kommt allerdings erst im Vollstreckungsverfahren, außerdem nach der Anordnung einer Wertersatzeinziehung gemäß § 74c StGB in Betracht (vgl. dazu BGHSt 28, 369, 370).

Mangels ausreichender Feststellungen zu diesen Fragen ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache war daher im Umfang der Aufhebung an das Landgericht zurückzuverweisen.

PikartKuhnSchikora
LoesdauMaul
Revision: Einziehungsanordnungen bei Betäubungsmitteldelikten aufgehoben und zurückverwiesen — Themis