Revision: Aufhebung des Strafausspruchs mangels Begründung der Höchststrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 379/79
- Datum
- 17.07.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Verhängung der Höchststrafe in den Urteilsgründen nicht substantiiert begründet ist.
Die Zuschreibung, ein Angeklagter sei ein "großer Händler", muss sich aus konkreten Feststellungen zu Umfang, Organisation oder der Intensität der Tat ableiten lassen.
Bei der Strafzumessung sind berufliche Verhältnisse, regelmäßiges Einkommen und bisherige Straflosigkeit als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Typisches taktisches Verhalten bei der Übergabe von Betäubungsmitteln rechtfertigt nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung auf besondere Raffiniertheit oder Gefährlichkeit des Täters.
Zu berücksichtigen ist, ob die bereits beim Übergabeversuch sichergestellte große Menge einer gefährlichen Droge der Verhängung der Höchststrafe entgegensteht; dies muss vom Tatrichter erörtert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 9. Februar 1979
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 379/79 13/7
in der Strafsache gegen ██ den Maschinenschlosser Salah aus ████, geboren am ███████████ 1945 in ███████████ (Tunesien), zur Zeit in Haft, wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1979 im Rechtsfolgenaussprache mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Hingegen erscheint der Ausspruch der Höchststrafe nicht hinreichend begründet. Die Feststellung, dass der Angeklagte zu den großen Heroinhändlern gehöre, ist in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt. Sie ist mit den Feststellungen im Urteil zum Lebenslauf des Angeklagten nicht ohne weiteres vereinbar. Danach ist der Angeklagte, der 1972 in die Bundesrepublik kam, um hier zu arbeiten, seit 1973 durchgehend als Maschinen- und Bauschlosser bei der Firma ██████ und in der Firma L[REDACTED] bis zu seiner Festnahme beschäftigt gewesen. Sein monatlicher Nettoverdienst betrug 1.500,- bis 1.600,- DM. An den Wochenenden betätigte er sich zusätzlich als Taxifahrer.
Die für diese Tätigkeit erforderliche Berechtigung hat der Angeklagte im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs erworben.
Diese berufliche Tätigkeit spricht nicht für einen großen Heroinhändler.
In diesem Zusammenhang darf auch die bisherige Straflosigkeit des Täters nicht völlig unberücksichtigt bleiben.
Aus dem vorsichtigen Taktieren bei der Übergabe der Betäubungsmittel – einem bei Heroinhändlern üblichen Verhalten – kann nicht ohne weiteres auf einen zielstrebigen, raffinierten Verbrecher geschlossen werden.
Es hätte auch der Erörterung bedurft, ob der Umstand, dass die gehandelte Ware an sich eine große Menge eines gefährlichen Betäubungsmittels starker Konzentration schon beim Übergabeversuch sichergestellt werden konnte, hier der Verhängung der Höchststrafe nicht entgegensteht.
Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.
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